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   BVerfG, 16.11.1965 - 2 BvL 8/64   

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https://dejure.org/1965,16
BVerfG, 16.11.1965 - 2 BvL 8/64 (https://dejure.org/1965,16)
BVerfG, Entscheidung vom 16.11.1965 - 2 BvL 8/64 (https://dejure.org/1965,16)
BVerfG, Entscheidung vom 16. November 1965 - 2 BvL 8/64 (https://dejure.org/1965,16)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulässigkeit der Rückwirkung von Steuergesetzen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 19, 187
  • NJW 1966, 293
  • MDR 1966, 210
  • DB 1966, 19
  • DÖV 1966, 657
 
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Wird zitiert von ... (132)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 845/58

    Personenbezogene Kapitalgesellschaften

    Auszug aus BVerfG, 16.11.1965 - 2 BvL 8/64
    Die Nichtigerklärung der Vorschrift des § 8 Ziff. 6 GewStG durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 1962 (BVerfGE 13, 331 ) habe dem unbefangenen Staatsbürger den Glauben und das Vertrauen in die Rechtsbeständigkeit dieser Vorschrift nicht nehmen können.

    Durch Urteil vom 24. Januar 1962 habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 13, 331 ) die Vorschrift des § 8 Ziff. 6 GewStG für nichtig erklärt.

    Nach dem Bekanntwerden des Urteils des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 1962 (BVerfGE 13, 331 f.), das die Nichtigkeit von § 8 Ziff. 6 GewStG vom 1. Dezember 1936 in der Fassung vom 30. April 1952 feststellte, soweit er die in § 2 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 bezeichneten juristischen Personen betraf, konnte und durfte man auf die Rechtsbeständigkeit des § 11 Abs. 2 Ziff. 1 GewStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes vom 13. Juli 1961 jedenfalls insoweit nicht mehr vertrauen, als er personenbezogene Kapitalgesellschaften betraf.

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

    Auszug aus BVerfG, 16.11.1965 - 2 BvL 8/64
    Sie zerstören das Vertrauen in die bestehende Rechtsordnung (vgl. BVerfGE 11, 64 [72 f.]; 11, 139 [145]; 13, 206 [212f.]; 13, 215 [221f.]; 13, 261 [270 f.]).

    a) Das Vertrauen ist nicht schutzwürdig, wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen mußte (BVerfGE 8, 274 [304]; 13, 261 [272]).

    b) Das Vertrauen des Staatsbürgers ist nicht schutzwürdig, wenn es sich auf eine ungültige Norm bezieht, die nur einen Rechtsschein erzeugt hat (BVerfGE 13, 261 [272]).

  • BVerfG, 31.05.1960 - 2 BvL 4/59

    Kostenrechtsnovelle

    Auszug aus BVerfG, 16.11.1965 - 2 BvL 8/64
    Die Anordnung des Art. 1 Nr. 7 GewStÄndG, daß die Vorschrift des Art. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes auch für den Erhebungszeitraum 1962 Geltung haben solle, enthält daher eine echte Rückwirkung (BVerfGE 11, 139 [145 f.]).

    Sie zerstören das Vertrauen in die bestehende Rechtsordnung (vgl. BVerfGE 11, 64 [72 f.]; 11, 139 [145]; 13, 206 [212f.]; 13, 215 [221f.]; 13, 261 [270 f.]).

  • BVerfG, 14.11.1961 - 2 BvR 345/60

    Vertrauensschutz im Recht des Lastenausgleichs

    Auszug aus BVerfG, 16.11.1965 - 2 BvL 8/64
    Sie zerstören das Vertrauen in die bestehende Rechtsordnung (vgl. BVerfGE 11, 64 [72 f.]; 11, 139 [145]; 13, 206 [212f.]; 13, 215 [221f.]; 13, 261 [270 f.]).

    Er kann und wird dies gerade deshalb tun, weil er mit Rücksicht auf die Forderung der Rechtsstaatlichkeit statt anfechtbarem unanfechtbares Recht setzen will, um die Rechtssicherheit wiederherzustellen (vgl. auch BVerfGE 13, 215 f.).

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus BVerfG, 16.11.1965 - 2 BvL 8/64
    Spätestens seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 1962 zu § 8 Ziff. 6 GewStG hätten daher die durch § 11 Abs. 2 Ziff. 1 GewStG 1961 begünstigten Kreise bei "verständiger Vorausschau im privaten und beruflichen Bereich" (vgl. BVerfGE 8, 274 [304]) damit rechnen müssen, daß der Gesetzgeber die Tarifvergünstigung für personenbezogene Kapitalgesellschaften wieder aufheben werde.

    a) Das Vertrauen ist nicht schutzwürdig, wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen mußte (BVerfGE 8, 274 [304]; 13, 261 [272]).

  • BVerfG, 04.05.1960 - 1 BvL 17/57

    Hausratentschädigung

    Auszug aus BVerfG, 16.11.1965 - 2 BvL 8/64
    Sie zerstören das Vertrauen in die bestehende Rechtsordnung (vgl. BVerfGE 11, 64 [72 f.]; 11, 139 [145]; 13, 206 [212f.]; 13, 215 [221f.]; 13, 261 [270 f.]).
  • BVerfG, 14.11.1961 - 2 BvL 15/59

    Rückwirkende Änderung von Steuergesetzen und Vertrauensschutz

    Auszug aus BVerfG, 16.11.1965 - 2 BvL 8/64
    Sie zerstören das Vertrauen in die bestehende Rechtsordnung (vgl. BVerfGE 11, 64 [72 f.]; 11, 139 [145]; 13, 206 [212f.]; 13, 215 [221f.]; 13, 261 [270 f.]).
  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Für den Bereich des Einkommensteuerrechts bedeutet dies, dass die Änderung von Normen mit Wirkung für den laufenden Veranlagungszeitraum der Kategorie der unechten Rückwirkung zuzuordnen ist; denn nach § 38 AO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 EStG entsteht die Einkommensteuer erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums, das heißt nach § 25 Abs. 1 EStG des Kalenderjahres (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 97, 67 ; vgl. auch bereits BVerfGE 13, 261 ; 13, 274 ; 19, 187 ; 30, 272 ).
  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

    Für den Bereich des Einkommensteuerrechts bedeutet dies, dass die Änderung von Normen mit Wirkung für den laufenden Veranlagungszeitraum jedenfalls in formaler Hinsicht der Kategorie der unechten Rückwirkung zuzuordnen ist; denn nach § 38 Abgabenordnung in Verbindung mit § 36 Abs. 1 EStG entsteht die Einkommensteuer erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums, das heißt des Kalenderjahres (§ 25 Abs. 1 EStG; vgl. BVerfGE 72, 200 ; 97, 67 ; 132, 302 ; vgl. auch bereits BVerfGE 13, 261 ; 13, 274 ; 19, 187 ; 30, 272 ).
  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05

    Beteiligungsquote

    Für den Bereich des Einkommensteuerrechts bedeutet dies, dass die Änderung von Normen mit Wirkung für den laufenden Veranlagungszeitraum der Kategorie der unechten Rückwirkung zuzuordnen ist; denn nach § 38 AO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 EStG entsteht die Einkommensteuer erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums, das heißt nach § 25 Abs. 1 EStG des Kalenderjahres (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 97, 67 ; vgl. auch bereits BVerfGE 13, 261 ; 13, 274 ; 19, 187 ; 30, 272 ).
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