Rechtsprechung
   BVerfG, 22.04.1953 - 1 BvR 162/51   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Petitionsbescheid

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    GG Art. 17
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung des Petitionsrechts

Verfahrensgang

  • VGH Württemberg-Baden, 31.03.1950 - 212/49
  • BVerfG, 22.04.1953 - 1 BvR 162/51

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 2, 225
  • NJW 1953, 817
  • DVBl 1953, 643
  • DÖV 1953, 374



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Wird zitiert von ... (53)  

  • BVerfG, 25.11.2008 - 1 BvR 848/07  

    Entscheidung über Gegenvorstellung setzt keine neue Frist zur Einlegung einer

    Auch bei Anwendbarkeit des Art. 17 GG in diesen Fällen wären die Gerichte bei der sachlichen Entscheidung über eine Gegenvorstellung von der Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen namentlich des Verfahrensrechts nicht befreit (vgl. BVerfGE 2, 225 ; 13, 54 ).
  • BVerfG, 15.05.1992 - 1 BvR 1553/90  

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Bescheidung einer Petition

    Es wird an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts festgehalten, daß ein Petitionsbescheid keine besondere, die inhaltlich entscheidenden Erwägungen wiedergebende Begründung enthalten muß (BVerfGE 2, 225 [230]).

    Art. 17 GG verpflichtet die Volksvertretungen des Bundes und der Länder - ebenso wie die anderen zuständigen Stellen im Sinne des Art. 17 GG - zu Kenntnisnahme, sachlicher Prüfung und Bescheidung der bei ihnen eingereichten Bitten und Beschwerden (BVerfGE 2, 225 [230]).

    Das bedeutet im Hinblick auf den gerichtlichen Rechtsschutz gegenüber Verletzungen des Petitionsrechts, daß ein Petitionsbescheid Angaben über die Stelle, die sachlich entschieden hat, sowie Angaben über die Art der Erledigung enthalten muß (BVerfGE 2, 225 [230]; 13, 54 [90]).

  • BVerwG, 13.11.1990 - 7 B 85.90  

    Petitionsrecht: Kein Anspruch auf Begründung einer Entscheidung des

    Zwar habe das Bundesverfassungsgericht die Pflicht zur Begründung von Petitionsbescheiden mit Beschluß vom 22. April 1953 (BVerfGE 2, 225 [230]) verneint.

    Wie die Beschwerde zutreffend ausführt, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 22. April 1953 (BVerfGE 2, 225 [230]) ausgesprochen, daß den mit einer Petition angegangenen Verwaltungsbehörden und Verfassungsorganen keine Pflicht obliegt, ihre Bescheide mit einer Begründung zu versehen.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem bereits mehrfach zitierten Beschluß vom 22. April 1953 (BVerfGE 2, 225 [230]) dem Art. 17 GG unter Hinweis darauf, daß diese Vorschrift anderenfalls ein bloßes "Scheinrecht" ohne praktischen Wert enthielte, die Verpflichtung des Petitionsadressaten entnommen, die Petition nicht nur entgegenzunehmen, sondern sie auch sachlich zu prüfen und den Petenten hinsichtlich der Art ihrer Erledigung schriftlich zu bescheiden.

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