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   BVerfG, 24.04.1953 - 1 BvR 102/51   

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https://dejure.org/1953,5
BVerfG, 24.04.1953 - 1 BvR 102/51 (https://dejure.org/1953,5)
BVerfG, Entscheidung vom 24.04.1953 - 1 BvR 102/51 (https://dejure.org/1953,5)
BVerfG, Entscheidung vom 24. April 1953 - 1 BvR 102/51 (https://dejure.org/1953,5)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Hypothekensicherungsgesetz

  • openjur.de

    Hypothekensicherungsgesetz

  • opinioiuris.de

    Hypothekensicherungsgesetz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eigentumsgarantie und Recht auf Enteignung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 2, 237
  • NJW 1953, 1017
  • DVBl 1953, 643
  • DÖV 1953, 610
 
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Wird zitiert von ... (139)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 30.04.1952 - 1 BvR 14/52

    Bezirksschornsteinfeger

    Auszug aus BVerfG, 24.04.1953 - 1 BvR 102/51
    Gleichwohl hält das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich an der bisher herrschenden Rechtsprechung fest (vgl. schon BVerfGE 1, 264 [280]).

    Denn keinesfalls könnte Art. 2 Abs. 1 GG der Rückwirkung eines Gesetzes dann entgegenstehen, wenn mit dem Erlaß entsprechender rückwirkender Bestimmungen von vornherein gerechnet werden mußte (vgl. BVerfGE 1, 264 [280]; ebenso Meyer-Cording und Köster).

  • RG, 22.10.1934 - IV 145/34

    Ist der Rechtsweg zulässig für Schadensersatzansprüche, die Milchhändler gegen

    Auszug aus BVerfG, 24.04.1953 - 1 BvR 102/51
    Demgegenüber betont der IV. Zivilsenat in seiner Entscheidung vom 22. Oktober 1934 (RGZ 145, 369 [373]), daß Art. 153 RV nach dem allein maßgeblichen Wortlaut des § 1 der Verordnung "schlechthin außer Kraft" gesetzt worden sei, mit der einzigen Maßgabe, "daß das nur bis auf weiteres zu gelten" habe.

    Selbst wenn die in RGZ 145, 369 vertretene Auslegung für die Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft zutreffen sollte, so würde doch die Außerkraftsetzung "bis auf weiteres" spätestens mit der Beendigung des nationalsozialistischen Regimes ihr Ende gefunden haben.

  • BGH, 24.10.1952 - V ZR 119/51

    Abgeltungsdarlehen. Geschäftsgrundlage

    Auszug aus BVerfG, 24.04.1953 - 1 BvR 102/51
    Wenn daher die Beschwerdeführer die fällige Schuld aus eigenen Mitteln Ende Dezember 1942 nicht tilgen konnten oder wollten, sind sie mit der Abgeltungslast für eine echte Schuld rechtswirksam belastet worden, ohne daß spätere Kriegsschäden am Grundstück auf die Höhe der Schuld Einfluß haben konnten (vgl. BGH NJW 1953, 61).
  • BVerfG, 23.11.1951 - 1 BvR 208/51

    Keine Verfassungsbeschwerde gegen allgemeine Verwaltungsvorschriften

    Auszug aus BVerfG, 24.04.1953 - 1 BvR 102/51
    Nur durch eine solche Anwendung der Verwaltungsvorschrift in einem Einzelfall könnten daher die Beschwerdeführer in der von ihnen behaupteten Weise in ihrem Grundrecht der Gleichheit vor dem Gesetz verletzt worden sein; nur gegen eine solche einzelne Verwaltungsentscheidung könnten sie daher Verfassungsbeschwerde erheben (vgl. BVerfGE 1, 82).
  • BVerfG, 27.09.1951 - 1 BvR 61/51

    Urteilsverfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 24.04.1953 - 1 BvR 102/51
    Gegen solche Entscheidungen wäre jedoch eine Verfassungsbeschwerde ohnehin unzulässig, weil sie vor Inkrafttreten des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 wirksam geworden wären (BVerfGE 1, 4).
  • BGH, 10.06.1952 - GSZ 2/52

    Enteignung. Maßnahmen des Wohnungsamts

    Auszug aus BVerfG, 24.04.1953 - 1 BvR 102/51
    Diese Auffassung wird auch in der staatsrechtlichen Literatur so gut wie einhellig vertreten (vgl. etwa Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts Bd.1, 2.Aufl., S. 244 Anm. 3; Stödter, Deutschlands Rechtslage S. 260; Schätzel DRZ 1947 S. 245; Zinn SJZ 1947 Sp. 7; Laun, Reden und Aufsätze zum Völkerrecht und Staatsrecht, 1948, S. 93; Jellinek in Festschrift für Kiesselbach S. 132; ferner für die Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft: Carl Schmitt, Staat, Bewegung, Volk, 1933, S. 5 f.; Koellreutter, Deutsches Verfassungsrecht, 1938, § 15; E. R. Huber, Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches, 1939, § 3; neuestens Forsthoff JZ 1952 S. 627; Stödter DÖV 1953 S. 97 und Giese DRiZ 1953 S. 62 bei Besprechung des in dieser Frage ohne Begründung die gegenteilige Auffassung vertretenden Beschlusses des Großen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 9./10. Juni 1952, BGHZ 6, 270).
  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

    Auszug aus BVerfG, 24.04.1953 - 1 BvR 102/51
    Das allgemeine Verlangen der Beschwerdeführer nach Erlaß neuer Gesetze kann nicht im Wege einer Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden (BVerfGE 1, 97).
  • RG, 16.11.1937 - VII 200/36

    Können Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden erhoben werden wegen einer

    Auszug aus BVerfG, 24.04.1953 - 1 BvR 102/51
    Der Große Senat für Zivilsachen läßt die Frage in seiner Entscheidung vom 16. November 1937 (RGZ 156, 305 [309]) unter ausdrücklichem Hinweis auf jene voneinander abweichenden Entscheidungen dahingestellt.
  • RG, 08.07.1924 - VII 795/23

    1. Zur Tragweite des § 565 Abs. 2 ZPO. 2. Zur Tragweite des Art. 57 EG. zum BGB.

    Auszug aus BVerfG, 24.04.1953 - 1 BvR 102/51
    Bei Inkrafttreten des Grundgesetzes war bereits die Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes (treuhänderischer) Inhaber der Grundschulden, so daß die Grundstückseigentümer sich gegenüber der vollzogenen Grundstücksbelastung nicht auf den Schutz ihres Eigentums durch Art. 14 GG berufen können (vgl. RG in Warneyer R. 24 Nr. 182 und RGZ 109, 11 [15] zu Enteignungen vor Inkrafttreten der Weimarer Verfassung).
  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    aa) Im Beschluß vom 24. April 1953 - BVerfGE 2, 237 [248 ff.] - hat das Bundesverfassungsgericht dargelegt, auf welche Weise das nationalsozialistische Regime die formelle Verfassungskraft schlechthin beseitigt hat.

    Gesetze und Amtspflichten wurden jedoch ausschließlich durch Hitler bestimmt, sei es, daß er die Gesetze als Chef der Regierung selbst beschloß, sei es, daß er sie durch den Reichstag als Akklamationsorgan beschließen ließ (vgl. BVerfGE 2, 237 [249]).

    Sie hatten zur Folge, daß das Grundgesetz zu einem Zeitpunkt in Kraft treten konnte, in dem der Staat noch handlungsunfähig war (vgl. auch BVerfGE 2, 237 [258]).

    Das rückwirkende Inkrafttreten eines Gesetzes ist, abgesehen vom Strafrecht, nicht schlechthin unzulässig (vgl. BVerfGE 2, 237 [265]).

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Sie wären nur dann berechtigt, wenn das 2. Verlängerungsgesetz "rückwirkende Eingriffe in Rechte oder Rechtslagen des Staatsbürgers" vornähme, "mit denen dieser in dem Zeitpunkt, von dem ab sie nun gelten sollen, nicht rechnen konnte und die er also bei verständiger Vorausschau im privaten und beruflichen Bereich nicht zu berücksichtigen brauchte" (BVerfGE 1, 264 [280]; vgl. auch BVerfGE 2, 237 [264 ff.]; 3, 58 [150]).

    Bei "verständiger Vorausschau im privaten und beruflichen Bereich" konnte kein Zweifel darüber bestehen, daß die bisher verbindlichen preisrechtlichen Vorschriften auch weiterhin gelten würden; der Staatsbürger mußte mit dem rückwirkenden Erlaß des 2. Verlängerungsgesetzes rechnen (vgl. BVerfGE 2, 237 [264 ff.]; OVG Hamburg, NJW 1953, 879; OLG Düsseldorf, JMBI. NRW 1954, 95 f.; OLG Köln, JMBI. NRW 1955, 105).

    § 15 Abs. 2 des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869 (Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes S. 145), die bei Hatschek, Deutsches und Preußisches Staatsrecht, 1930, Bd. II S. 215 ff. angeführten Beispiele für "Genehmigungsverordnungen" sowie, insbesondere für die Zeit des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, BVerfGE 2, 237 (255 f); 4, 193 (203 ),.

    d) "Zustimmungsverordnungen" verlieren durch die Beteiligung der Legislative nicht ihren Charakter als Rechtsverordnungen (BVerfGE 2, 237 [255] mit Nachweisungen).

    Die geschäftsordnungsmäßige Erledigung der Zustimmung zu Verordnungen unterscheidet sich wesentlich von der Behandlung der Gesetzentwürfe (vgl. § 77 Abs. 1, ß 101, 99 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages sowie BVerfGE 2, 237 [255 f.]).

  • BVerwG, 23.08.1996 - 4 C 13.94

    Bauplanungsrecht - Drittschützende Festsetzungen übergeleiteter städtebaulicher

    Art. 153 WRV 1919, der dies hätte begründen können, war durch die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl I S. 83) aufgehoben worden (vgl. BVerfGE 2, 237 [248]).
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