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   BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66   

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https://dejure.org/1966,8
BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66 (https://dejure.org/1966,8)
BVerfG, Entscheidung vom 03.05.1966 - 1 BvR 58/66 (https://dejure.org/1966,8)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Mai 1966 - 1 BvR 58/66 (https://dejure.org/1966,8)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Untersuchungshaft - Verzögerungen der Strafrechtspflege - Verfassungswidrigkeit der Untersuchungshaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 20, 45
  • NJW 1966, 1259
  • MDR 1966, 651
 
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Wird zitiert von ... (256)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66
    Das bedeutet, daß der Eingriff in die Freiheit nur hinzunehmen ist, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als durch vorläufige Inhaftierung eines Verdächtigen (BVerfGE 19, 342 [347 f.]).

    Sein Hinweis auf den gesetzgeberischen Grund des § 112 Abs. 4 StPO geht fehl (vgl. BVerfGE 19, 342 [350]).

  • BGH, 10.01.1966 - III ZR 212/63

    Menschenrechtskonvention ("Auslieferungshaft")

    Auszug aus BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66
    Welche Bedeutung der Gesetzgeber der Entscheidung über Erstreckung der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus beigemessen hat, ergibt sich auch daraus, daß er diese Entscheidung dem Oberlandesgericht übertragen hat (vgl. BGH NJW 1966 S. 924).
  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Hierin läge eine evidente Verkürzung des bisherigen Grundrechtsschutzes: Bei solchen Prüfungsmaßstäben hätten weder das Lüth-Urteil selbst (BVerfGE 7, 198 [207 ff., bes. 212 ff.]) noch die Entscheidungen im Schmid-Spiegel-Fall, im Falle des Tonjägerverbandes oder zur Freiheit der Information aus DDR-Zeitungen (vgl. BVerfGE 12, 113 [126 ff.]; 24, 278 [281 ff.]; 27, 104 [109 f.]) ergehen können, um nur einige markante Beispiele für die zahlreichen Entscheidungen zu nennen, in denen das Gericht unter Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalles einen Grundrechtsverstoß bejaht hat (vgl. etwa auch BVerfGE 16, 194 [198 ff.]; 17, 108 [119 f.]; 20, 45 [49 ff.] zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).
  • BVerfG, 14.07.2022 - 2 BvR 900/22

    Eilantrag wegen Wiederaufnahme eines Strafverfahrens teilweise erfolgreich -

    Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt für Anordnung und Vollzug der Untersuchungshaft - auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe - eine maßgebliche Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ).

    Insbesondere den baldigen Beginn der erneuten Hauptverhandlung hat es mit Blick auf § 121 StPO und das in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG wurzelnde haftrechtliche Beschleunigungsgebot (vgl. nur BVerfGE 20, 45 ; 20, 144 ; 36, 264 , 53, 152 ; BVerfGK 17, 517; stRspr) terminiert.

  • BVerfG, 31.01.1973 - 2 BvR 454/71

    Tonband

    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb wiederholt die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung (BVerfGE 19, 342 (347); 20, 45 (49), 144 (147)), das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafprozeß - zur Überführung von Straftätern ebenso wie zur Entlastung Unschuldiger - betont (BVerfGE 32, 373 (381)), die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens gewürdigt (BVerfGE 29, 183 (194)) und auf die Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Rechtspflege, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden könne, abgehoben (2 BvL 7/71, S. 21 f.).

    Ein gerechter Ausgleich dieser Spannungen läßt sich nur dadurch erreichen, daß den unter dem Blickpunkt der Erfordernisse einer wirksamen Rechtspflege erforderlich erscheinenden Eingriffen das Schutzgebot des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ständig als Korrektiv entgegengehalten wird (vgl. dazu BVerfGE 19, 342 (347); 20, 45 (49), 144 (147)).

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