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   BVerfG, 03.03.1966 - 2 BvE 2/64   

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https://dejure.org/1966,60
BVerfG, 03.03.1966 - 2 BvE 2/64 (https://dejure.org/1966,60)
BVerfG, Entscheidung vom 03.03.1966 - 2 BvE 2/64 (https://dejure.org/1966,60)
BVerfG, Entscheidung vom 03. März 1966 - 2 BvE 2/64 (https://dejure.org/1966,60)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 19 Abs. 2, Abs. 3
    Ablehnung eines Bundesverfassungsrichters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 20, 9
  • NJW 1966, 923
  • DÖV 1966, 658
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvE 2/65

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Parteienfinanzierung

    Auszug aus BVerfG, 03.03.1966 - 2 BvE 2/64
    Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) hat gleichfalls Organklage erhoben - 2 BvE 2/65 - und zunächst geltend gemacht, das Bundesgesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes 1965 sei insoweit verfassungswidrig, als es die Partei von der Beteiligung an den für die politischen Parteien vorgesehenen Zuschüssen ausschließt.

    Dieses Ablehnungsgesuch ist durch Beschluß des Senats vom 2. März 1966 - 2 BvE 2/65 - für begründet erklärt worden.

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Auszug aus BVerfG, 03.03.1966 - 2 BvE 2/64
    Die Regierung des Landes Hessen hat in einem Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gemäß § 76 BVerfGG - 2 BvF 1/65 - beantragt, das Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushalts 1965 insoweit für verfassungswidrig zu erklären, als darin Zuschüsse an politische Parteien vorgesehen sind.
  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvE 1/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Parteienfinanzierung

    Auszug aus BVerfG, 03.03.1966 - 2 BvE 2/64
    a) Unter anderem schweben Organklagen der Gesamtdeutschen Partei (DP/BHE) - 2 BvE 1/62 - und der Bayernpartei - 2 BvE 2/64 - gegen den Deutschen Bundestag und den Bundesrat, mit denen die antragstellenden Parteien geltend machen, es verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 21 GG , daß in den Haushaltsplänen für 1962 und 1964 Mittel als Zuschüsse an die politischen Parteien bereitgestellt worden seien.
  • BVerfG, 12.01.2021 - 2 BvR 2006/15

    Erfolgreiches Ablehnungsgesuch gegen eine Richterin des Bundesverfassungsgerichts

    Bei aktuellen Tagesfragen, die Gegenstand eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens sind oder mit großer Wahrscheinlichkeit werden können und in dem der betreffende Richter zur Entscheidung berufen ist, bedarf es jedoch besonderer Zurückhaltung (vgl. BVerfGE 20, 9 ; 73, 330 ; 99, 51 ).
  • BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvE 4/20

    Unzulässiges Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Zweiten Senats

    Dem steht nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf Äußerungen von Richterinnen und Richtern in der Öffentlichkeit entschieden hat, dass umso mehr Anlass für Zurückhaltung und Mäßigung bestehen kann (§ 39 i.V.m. § 69 DRiG), je größer die zeitliche Nähe zu einem anhängigen Verfahren ist (vgl. BVerfGE 20, 9 ; 73, 330 ; 99, 51 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2011 - 2 BvR 1010/10 -, Rn. 23), weil der Eindruck der Vorfestlegung aus der maßgeblichen Sicht der Verfahrensbeteiligten umso eher entstehen kann, je enger der zeitliche Zusammenhang mit einem solchen Verfahren ist.
  • BVerfG, 11.10.2011 - 2 BvR 1010/10

    Befangenheitsantrag gegen den Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dr.

    Rechtlich erhebliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters können auch dann aufkommen, wenn dessen wissenschaftliche Tätigkeit vom Standpunkt anderer Beteiligter aus die Unterstützung eines am Verfahren Beteiligten bezweckte (BVerfGE 98, 134 ; 102, 122 ; 108, 279 ) oder der Richter eine von seiner eigenen abweichende Rechtsauffassung deutlich abwertend beurteilt hat (BVerfGE 20, 9 ; 35, 246 ).

    Dabei kann für den Richter in Bezug auf Äußerungen in der Öffentlichkeit umso mehr Anlass für Zurückhaltung und Mäßigung bestehen (§ 39 DRiG i.V.m. § 69 DRiG), je größer die zeitliche Nähe zu einem anhängigen Verfahren ist (vgl. BVerfGE 20, 9 ; 73, 330 ; 99, 51 ), weil der Eindruck der Vorfestlegung aus der maßgeblichen Sicht der Verfahrensbeteiligten um so eher entstehen kann, je enger der zeitliche Zusammenhang mit einem solchen Verfahren ist.

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