Rechtsprechung
   BVerfG, 15.02.1967 - 1 BvR 569/62, 1 BvR 589/62   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1967,19
BVerfG, 15.02.1967 - 1 BvR 569/62, 1 BvR 589/62 (https://dejure.org/1967,19)
BVerfG, Entscheidung vom 15.02.1967 - 1 BvR 569/62, 1 BvR 589/62 (https://dejure.org/1967,19)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Februar 1967 - 1 BvR 569/62, 1 BvR 589/62 (https://dejure.org/1967,19)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1967,19) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • opinioiuris.de

    Berufsbilder

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 12 Abs. 1; StBerG § 17 § 22 § 109
    Verfassungswidrige Inkompatibilitätsregelungen im Steuerberatungsrecht mangels Übergangsregelung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 21, 173
  • NJW 1967, 1317
  • MDR 1967, 732
  • DVBl 1967, 526
  • DB 1967, 933
  • DÖV 1967, 490
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (257)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 15.02.1967 - 1 BvR 569/62
    Die Berufsfreiheit umfaßt grundsätzlich auch das Recht, mehrere Berufe zu wählen und gleichzeitig nebeneinander auszuüben (BVerfGE 7, 377 [397]; 9, 39 [48]).

    Daß der Gesetzgeber befugt ist, Berufe, die sich zunächst den Bedürfnissen des Lebens entsprechend frei entwickelt haben, rechtlich zu ordnen, ihre Berufsbilder rechtlich zu "fixieren", ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt (BVerfGE 7, 377 [397, 406]; 13, 97 [106]).

    An objektive, aber immerhin noch übersteigbare Zulassungsvoraussetzungen hat das Bundesverfassungsgericht strenge Anforderungen gestellt (BVerfGE 7, 377 [407 f.]).

    Die Aufgabe des Berufs ist ein Akt der Berufswahl (BVerfGE 7, 377 [401]).

  • BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55

    Handwerksordnung

    Auszug aus BVerfG, 15.02.1967 - 1 BvR 569/62
    Daß der Gesetzgeber befugt ist, Berufe, die sich zunächst den Bedürfnissen des Lebens entsprechend frei entwickelt haben, rechtlich zu ordnen, ihre Berufsbilder rechtlich zu "fixieren", ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt (BVerfGE 7, 377 [397, 406]; 13, 97 [106]).

    Insofern wird durch jede rechtliche Festlegung eines Berufsbildes zwangsläufig das Recht der Berufswahl in diesem Bereich verengt, ja teilweise ausgeschlossen (BVerfGE 13, 97 [106]).

    Wo die Grenzen ihrer Zulässigkeit verlaufen, muß im Einzelfall ermittelt werden (BVerfGE 13, 97 [106]).

  • BVerfG, 07.01.1959 - 1 BvR 100/57

    Arzneifertigwaren

    Auszug aus BVerfG, 15.02.1967 - 1 BvR 569/62
    Dies hat eine doppelte Wirkung: Einmal wird der Beruf "monopolisiert" (BVerfGE 9, 73 [78]), d. h. die Aufgaben dieses Berufs können künftig nur noch von dem wahrgenommen werden, der die Voraussetzungen dieses Berufsbildes erfüllt; andere Bewerber, mögen sie noch so geeignet und leistungsfähig sein, sind ausgeschlossen; andererseits muß, wer diesen Beruf wählt, ihn in der rechtlichen Ausgestaltung wählen, die ihm der Gesetzgeber gegeben hat, d. h. er muß die konkretisierten und formalisierten rechtlichen Voraussetzungen genau erfüllen, um zur Ausübung des Berufs zugelassen zu werden.
  • BVerfG, 17.12.1958 - 1 BvL 10/56

    Mindestmilchmenge für den Milchhandel und Grundrecht der freien Berufswahl für

    Auszug aus BVerfG, 15.02.1967 - 1 BvR 569/62
    Die Berufsfreiheit umfaßt grundsätzlich auch das Recht, mehrere Berufe zu wählen und gleichzeitig nebeneinander auszuüben (BVerfGE 7, 377 [397]; 9, 39 [48]).
  • BVerfG, 18.06.1980 - 1 BvR 697/77

    Buchführungsprivileg - Steuerberatender Beruf - Verfassungswidrigkeit des

    Dieser Entwicklung trug der Gesetzgeber schrittweise Rechnung (vgl. im einzelnen BVerfGE 21, 173 [174f.]; 34, 252 [253f.]).

    Der Gesetzgeber hat im Rahmen der ihm grundsätzlich zustehenden Befugnis zur Festlegung von Berufsbildern (vgl. BVerfGE 13, 97 [106]; 17, 232 [241 f.]; 21, 173 [180]; 25, 236 [247]) das Kontieren von Belegen dem Berufsbild der steuerberatenden Berufe zugeordnet und damit die Ausführung dieser Tätigkeit an die Erfüllung der Voraussetzungen des Zugangs zu den steuerberatenden Berufen gebunden.

    Durch die rechtliche Festlegung eines Berufsbildes wird jedoch zwangsläufig das Recht der Berufswahl in diesem Bereich verengt oder teilweise ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 21, 173 [180]; 25, 236 [247]).

    Die Steuerberatung ist ein Teil der Rechtsberatung; die damit verbundenen Berufsaufgaben dienen der Steuerrechtspflege, einem wichtigen Gemeinschaftsgut (BVerfGE 21, 173 [179]).

    Allgemeine Richtschnur ist auch hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der gebietet, die Freiheit der Berufswahl nicht stärker zu beschränken, als es die jeweils zu schützenden öffentlichen Interessen erfordern (BVerfGE 21, 173 [180 f.]).

    Die Helfer in Steuersachen waren häufig Kaufleute (vgl. BVerfGE 21, 173 [174]).

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 838/01

    Anwaltsnotariat I

    Dabei umfasst die Berufsfreiheit grundsätzlich auch das Recht, mehrere Berufe zu wählen und gleichzeitig nebeneinander auszuüben (vgl. BVerfGE 21, 173 ).
  • BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85

    Syndikusanwalt - Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9

    Diese Freiheit umfaßt grundsätzlich auch das Recht, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (vgl. BVerfGE 21, 173,179).

    ... Bei der Bewertung von Inkompatibilitätsregelungen kommt es vor allem darauf an, welche wirtschaftlichen Folgen eine Berufssperre für die Bewerber verursacht und welchen Aufwand es kostet, die Sperre zu übersteigen (BVerfGE 21, 173,181 f.).

    Interessenkollisionen liegen vor allem dann nahe, wenn ein kaufmännischer Beruf die Möglichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsberatenden Tätigkeit stammen (für Steuerberater vgl. BVerfGE 21, 173,182).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht