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   BVerfG, 01.03.1967 - 1 BvR 46/66   

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https://dejure.org/1967,95
BVerfG, 01.03.1967 - 1 BvR 46/66 (https://dejure.org/1967,95)
BVerfG, Entscheidung vom 01.03.1967 - 1 BvR 46/66 (https://dejure.org/1967,95)
BVerfG, Entscheidung vom 01. März 1967 - 1 BvR 46/66 (https://dejure.org/1967,95)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • hjil.de PDF, S. 45 (Kurzinformation)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 21, 207
  • MDR 1967, 550
  • MDR 1967, 560
  • DVBl 1968, 88
  • DB 1967, 551
  • DÖV 1967, 578
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 22.05.1963 - 1 BvR 78/56

    Werkfernverkehr

    Auszug aus BVerfG, 01.03.1967 - 1 BvR 46/66
    Sie ist auch nicht befugt, zur Wahrung etwaiger Rechte ihrer Mitarbeiter Verfassungsbeschwerde einzulegen (vgl. BVerfGE 16, 147 [158]).
  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Ausländische juristische Personen können sich demgegenüber lediglich auf die Prozessgrundrechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 3, 359 ; 12, 6 ; 18, 441 ; 19, 52 ; 21, 362 ; 64, 1 ), nicht aber auf materielle Grundrechte berufen und deren Verletzung folgerichtig auch nicht mit der Verfassungsbeschwerde rügen (so bereits BVerfGE 21, 207 ; 23, 229 ; 100, 313 ; 129, 78 ).
  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

    In seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht die Geltung der materiellen Grundrechte allgemein für ausländische juristische Personen unter Berufung auf den Wortlaut des Art. 19 Abs. 3 GG zwar abgelehnt (vgl. BVerfGE 21, 207 ; 23, 229 ; 100, 313 ).

    Zur Begründung hat er auf Wortlaut und Sinn von Art. 19 Abs. 3 GG verwiesen, die eine entsprechende ausdehnende Auslegung verböten (vgl. BVerfGE 21, 207 ; 23, 229 ; 100, 313 ).

  • BVerfG, 08.11.2022 - 2 BvR 2480/10

    Verfassungsbeschwerden betreffend das Rechtsschutzsystem des Europäischen

    Ausländische juristische Personen mit Sitz in Drittstaaten können sich dagegen grundsätzlich nicht auf die Grundrechte des Grundgesetzes berufen (vgl. BVerfGE 21, 207 ; 100, 313 ) (1.).

    Wortlaut und Sinn von Art. 19 Abs. 3 GG verbieten eine ausdehnende Auslegung auf ausländische juristische Personen im Hinblick auf materielle Grundrechte (vgl. BVerfGE 21, 207 ; 100, 313 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2018 - 2 BvR 1287/17, 2 BvR 1583/17 -, Rn. 27).

    Eine juristische Person ist als inländisch zu qualifizieren, wenn sie ihren Sitz im Inland hat (sog. Sitztheorie); auf die Staatsangehörigkeit der hinter ihr stehenden natürlichen Personen kommt es hingegen nicht an (vgl. BVerfGE 21, 207 ; 23, 229 ).

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