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   BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63   

Sozialversicherungsträger

Art. 14, 19 Abs. 3 GG, grundsätzlich keine Grundrechtsfähigkeit von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Sozialversicherungsträger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts

Verfahrensgang

  • BGH, 26.09.1963 - III ZR 129/62
  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 21, 362
  • NJW 1967, 1411
  • MDR 1967, 734
  • BB 1967, 737
  • DB 1967, 1130
  • DÖV 1967, 560
  • JR 1968, 195



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Wird zitiert von ... (232)  

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82  

    Zahntechniker-Innungen

    Demgemäß dienen sie vorrangig dem Schutz der Freiheitssphäre des einzelnen Menschen als natürlicher Person gegen Eingriffe der staatlichen Gewalt; darüber hinaus sichern sie Voraussetzungen und Möglichkeiten für eine freie Mitwirkung und Mitgestaltung im Gemeinwesen (vgl. BVerfGE 15, 256 [262]; 21, 362 [369]; 59, 231 [255]; 61, 82 [100 f.]; 65, 1 [43]).

    Juristische Personen als Grundrechtsinhaber anzusehen und sie in den Schutzbereich bestimmter materieller Grundrechte einzubeziehen, ist nur dann gerechtfertigt, wenn deren Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der privaten natürlichen Personen ist, insbesondere wenn der "Durchgriff" auf die hinter ihnen stehenden Menschen es als sinnvoll und erforderlich erscheinen läßt (BVerfGE 21, 362 [369]; 61, 82 [101]).

    Bei ihnen kann daher grundsätzlich von einer möglichen Grundrechtsfähigkeit ausgegangen und sodann im Einzelfall geprüft werden, ob das mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachte einzelne Grundrecht seinem Wesen nach auf den jeweiligen Beschwerdeführer anwendbar ist (vgl. BVerfGE 21, 362 [368 f.]).

    Jedenfalls gilt dies, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen (BVerfGE 21, 362 [369 ff.]; 45, 63 [78]; 61, 82 [101]).

    Die Regelung dieser Beziehungen und die Entscheidung daraus resultierender Konflikte sind nicht Gegenstand der Grundrechte, weil der unmittelbare Bezug zum Menschen fehlt (BVerfGE 21, 362 [370 f.]; 61, 82 [101]).

    Dagegen kann die Verfassungsbeschwerde als der spezifische Rechtsbehelf des Bürgers gegen den Staat nicht dazu benutzt werden, die Zuständigkeitsordnung im Verhältnis der Hoheitsträger untereinander zu schützen oder für die Einhaltung der gesetzmäßigen Formen bei einer Änderung zu sorgen (BVerfGE 21, 362 [370 f.]).

    In den grundrechtsgeschützten Lebensbereich gehört indessen das Wirken juristischer Personen des öffentlichen Rechts nicht allein deshalb, weil ihnen Selbstverwaltungsrechte zustehen (BVerfGE 21, 362 [370]; 39, 302 [314]; 61, 82 [103]).

    Hoheitliche Funktionen können aber nicht Gegenstand des Grundrechtsschutzes sein; die Verfassungsbeschwerde als Rechtsbehelf des Bürgers zur Verteidigung seiner Grundrechte kann nicht dazu benutzt werden, die Zuständigkeitsordnung im Verhältnis der Hoheitsträger untereinander zu schützen (vgl. BVerfGE 21, 362 [370 f.]).

    Damit wird aber im Einzelfall eine Prüfung der Anwendbarkeit des jeweiligen Grundrechts nicht entbehrlich (vgl. BVerfGE 21, 362 [368 f.]).

    Die Entscheidung, auf welche Weise eine bestimmte öffentliche Aufgabe erfüllt werden soll, obliegt dem Gesetzgeber; dieser hat die Wahl zwischen einer Fülle organisatorischer Möglichkeiten (vgl. BVerfGE 21, 362 [370]), die bis zu einem gewissen Grade austauschbar sind.

  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96  

    Fernmeldegeheimnis

    Zwar sind die materiellen Grundrechte und der zu ihrer Verteidigung geschaffene Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde auf juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht anwendbar (vgl. BVerfGE 21, 362 ; 61, 82 ).
  • BVerfG, 09.04.1975 - 2 BvR 879/73  

    AOK

    Ihre Lage unterscheide sich von der Prozeßsituation, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung im 21. Band (BVerfGE 21, 362 ff.) habe beurteilen müssen, vorwiegend dadurch, daß dort die beschwerdeführende Landesversicherungsanstalt zunächst den ordentlichen Rechtsweg habe beschreiten können, bevor sie die Verfassungsbeschwerde erhoben habe.

    Verfassungsbeschwerde kann nur erheben, wer Träger der angeblich verletzten Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte sein und daher die Verletzung dieser Rechte durch die öffentliche Gewalt geltend machen kann (BVerfGE 3, 383 [391f.]; 6, 273 [277]; 12, 6 [8]; 21, 362 [367]).

    Diese Voraussetzung wird bei juristischen Personen des Privatrechts regelmäßig erfüllt sein (vgl. BVerfGE 21, 362 [368 ff.]).

    Doch auch Art. 87 Abs. 2 GG ist nur als Kompetenznorm und nicht etwa als Indiz für eine verfassungsrechtliche Garantie der Sozialversicherung zu begreifen (BVerfGE 21, 362 [371]).

    Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß den AOK die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG und vor allem aus Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 21, 362 [372 ff.]) zustehen.

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