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   BVerfG, 21.12.1966 - 1 BvR 33/64   

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https://dejure.org/1966,9
BVerfG, 21.12.1966 - 1 BvR 33/64 (https://dejure.org/1966,9)
BVerfG, Entscheidung vom 21.12.1966 - 1 BvR 33/64 (https://dejure.org/1966,9)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Dezember 1966 - 1 BvR 33/64 (https://dejure.org/1966,9)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit der Lohnsummensteuer

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Befugnis einer Gemeinde zur Erhebung einer Lohnsummensteuer und Festsetzung der Hebesätze; Verstoß gegen das Gebot der Steuergerechtigkeit und gegen den Gleichheitsgrundsatz ; Erfordernis einer Zustimmung der Landesregierung zur Entscheidung der Gemeinde als Verletzung ...

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 21, 54
  • NJW 1967, 545
  • MDR 1967, 557
  • DVBl 1967, 230
  • DB 1967, 364
  • DÖV 1967, 200
  • BStBl III 1967, 743
 
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Wird zitiert von ... (214)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 13.07.1965 - 1 BvR 771/59

    Zweigstellensteuer

    Auszug aus BVerfG, 21.12.1966 - 1 BvR 33/64
    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung die Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer als solcher bejaht (BVerfGE 13, 290 ; 13, 331; 19, 101 [112]).

    Die Frage, ob eine Abweichung von einem einmal eingeführten System durch einleuchtende Gründe gerechtfertigt ist (BVerfGE 19, 101 [111]), stellt sich unter diesen Umständen nicht.

    Dabei ließ er sich von der Erwägung leiten, daß den Gemeinden aus dem Vorhandensein der Gewerbebetriebe besondere Belastungen und Aufwendungen entstehen (Begründung zum Gewerbesteuergesetz 1936 in RStBl. 1937 S. 693 [696]; BVerfGE 19, 101 [112]; BVerwGE 12, 171 [173]), z.B. durch Erschließung von Gelände, Schaffung von Verkehrsflächen und Parkplätzen, Finanzierung von Nahverkehrsbetrieben, Bau von Krankenhäusern und Schulen, laufende Unterhaltung von Schulen, Feuerschutz usw. Für diese Lasten sollte die Gewerbesteuer einen Ausgleich bilden.

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 845/58

    Personenbezogene Kapitalgesellschaften

    Auszug aus BVerfG, 21.12.1966 - 1 BvR 33/64
    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung die Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer als solcher bejaht (BVerfGE 13, 290 ; 13, 331; 19, 101 [112]).

    Diese ist als Personalsteuer auf die Leistungsfähigkeit des Einzelnen angelegt und muß die persönlichen Verhältnisse berücksichtigen, während die Gewerbesteuer eine Objektsteuer, nämlich eine Besteuerung lediglich der wirtschaftlichen Kraft eines Unternehmens, darstellt (BVerfGE 13, 331 [345]).

    Daß eine Steuer sich mittelbar nach den sonstigen Verhältnissen des Steuerpflichtigen unterschiedlich auswirken kann, ist unschädlich, denn diese nachteilige Wirkung stellt sich als eine Nebenfolge einer, wie oben dargelegt, an sich unbedenklichen Regelung dar (BVerfGE 13, 331 [341]).

  • BVerfG, 02.05.1961 - 1 BvR 203/53

    Ärztliche Pflichtaltersversorgung

    Auszug aus BVerfG, 21.12.1966 - 1 BvR 33/64
    Dieser Sachverhalt unterscheidet sich wesentlich von dem, der dem Verfassungsgeber Anlaß zur Einführung des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG gegeben hat (vgl. BVerfGE 12, 319 (325), BVerwGE 6, 247 (249) mit weiteren Nachweisen aus Schrifttum und Rechtsprechung).

    Die Gemeinde als Gesetzgeber ist daher nur verpflichtet, in ihrem Bereich den Gleichheitssatz zu wahren (vgl. BVerfGE 10, 354 [371]; 12, 139 [143]; 12, 319 [324]).

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvL 32/57

    Ehegatten-Arbeitsverhältnisse

    Auszug aus BVerfG, 21.12.1966 - 1 BvR 33/64
    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung die Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer als solcher bejaht (BVerfGE 13, 290 ; 13, 331; 19, 101 [112]).

    Wenn in BVerfGE 13, 290 [297] ausgeführt ist, ihr Steuergegenstand sei der "objektive" Ertrag des Unternehmens, so ist damit lediglich der Gegensatz zur Einkommensteuer gekennzeichnet.

  • BVerfG, 25.02.1960 - 1 BvR 239/52

    Bayerische Ärzteversorgung

    Auszug aus BVerfG, 21.12.1966 - 1 BvR 33/64
    Die Gemeinde als Gesetzgeber ist daher nur verpflichtet, in ihrem Bereich den Gleichheitssatz zu wahren (vgl. BVerfGE 10, 354 [371]; 12, 139 [143]; 12, 319 [324]).
  • BVerwG, 24.03.1961 - VII C 119.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerfG, 21.12.1966 - 1 BvR 33/64
    Dabei ließ er sich von der Erwägung leiten, daß den Gemeinden aus dem Vorhandensein der Gewerbebetriebe besondere Belastungen und Aufwendungen entstehen (Begründung zum Gewerbesteuergesetz 1936 in RStBl. 1937 S. 693 [696]; BVerfGE 19, 101 [112]; BVerwGE 12, 171 [173]), z.B. durch Erschließung von Gelände, Schaffung von Verkehrsflächen und Parkplätzen, Finanzierung von Nahverkehrsbetrieben, Bau von Krankenhäusern und Schulen, laufende Unterhaltung von Schulen, Feuerschutz usw. Für diese Lasten sollte die Gewerbesteuer einen Ausgleich bilden.
  • BVerfG, 07.02.1961 - 2 BvR 23/61

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Wahlrechts bezüglich der Notwendigkeit von

    Auszug aus BVerfG, 21.12.1966 - 1 BvR 33/64
    Die Gemeinde als Gesetzgeber ist daher nur verpflichtet, in ihrem Bereich den Gleichheitssatz zu wahren (vgl. BVerfGE 10, 354 [371]; 12, 139 [143]; 12, 319 [324]).
  • BVerfG, 16.05.1961 - 2 BvF 1/60

    Spinnweber-Zusatzsteuer

    Auszug aus BVerfG, 21.12.1966 - 1 BvR 33/64
    Die bei der Einführung der Lohnsummensteuer angestellten Erwägungen stellen noch heute sachlich einleuchtende Gründe für die Einführung und Beibehaltung dieser Steuer dar und schließen die Annahme aus, daß der Gesetzgeber hierbei den ihm eingeräumten Ermessensspielraum willkürlich überschritten hat (BVerfGE 12, 341 [348]).
  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus BVerfG, 21.12.1966 - 1 BvR 33/64
    Er kann sich dabei von finanzpolitischen, volkswirtschaftlichen, sozialpolitischen und steuertechnischen Erwägungen leiten lassen (BVerfGE 6, 55 [81]; 13, 181 [203]).
  • BVerwG, 07.03.1958 - VII C 84.57

    Rechtssetzungsbefugnis der Gemeinden, Zulässigkeit einer Spielautomatensteuer

    Auszug aus BVerfG, 21.12.1966 - 1 BvR 33/64
    Dieser Sachverhalt unterscheidet sich wesentlich von dem, der dem Verfassungsgeber Anlaß zur Einführung des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG gegeben hat (vgl. BVerfGE 12, 319 (325), BVerwGE 6, 247 (249) mit weiteren Nachweisen aus Schrifttum und Rechtsprechung).
  • BFH, 13.12.1963 - IV 166/63 S

    Vereinbarkeit der Erhebung von Lohnsummensteuer durch Gemeinden mit dem

  • BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59

    Schankerlaubnissteuer

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 413/60

    Kirchenbausteuer

  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

    Dieser Verfassungsgrundsatz verlangt lediglich die Gleichbehandlung der Bürger durch den nämlichen - zuständigen -, nicht aber auch ihre Gleichbehandlung durch mehrere, voneinander unabhängige Verwaltungsträger (vgl. BVerfGE 21, 54 [68] m. w. N.).
  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14

    Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer

    dd) Die Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes seien aufgrund des Charakters der Grundsteuer als Gemeindesteuer auf das Gebiet der einzelnen Gemeinden zu beziehen (Verweisung auf BVerfGE 21, 54 unter B.II.5.).

    An der bundesweiten Bindung der gegenwärtig geltenden bundesgesetzlichen Regelungen der Einheitsbewertung an den Gleichheitssatz ändert dies nichts (ebenso BVerfGE 21, 54 zu der damals den Gemeinden vorbehaltenen Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine Lohnsummensteuer erhoben werden solle).

  • BFH, 22.10.2014 - II R 16/13

    Vorlage der Vorschriften über die Einheitsbewertung an das BVerfG zur Prüfung der

    Da es sich bei der Grundsteuer um eine Gemeindesteuer handelt, deren Höhe nicht nur von den Einheitswerten, sondern auch von dem von der jeweiligen Gemeinde festgesetzten Hebesatz abhängt, beziehen sich die Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes lediglich auf das Gebiet der einzelnen Gemeinden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 21. Dezember 1966  1 BvR 33/64, BVerfGE 21, 54, unter B.II.5.).
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