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   BVerfG, 14.12.1966 - 1 BvR 496/65   

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BVerfG, 14.12.1966 - 1 BvR 496/65 (https://dejure.org/1966,49)
BVerfG, Entscheidung vom 14.12.1966 - 1 BvR 496/65 (https://dejure.org/1966,49)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Dezember 1966 - 1 BvR 496/65 (https://dejure.org/1966,49)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Haftungserweiterung von zu einem gewerblichen Unternehmen gehörenden Personen - Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch eine "Sippenhaftung" in Unternehmen - Prüfung der Vereinbarkeit von § 115 Abs. 1 S. 1 AO (Abgabenordnung) mit GG (Grundgesetz) - Haftung von Angehörigen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 113 § 115; GG Art. 3 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit der Gesellschafterhaftung für Gewerbe- und Umsatzsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 21, 6
  • NJW 1967, 387
  • MDR 1967, 189
  • DB 1967, 27
  • BStBl III 1967, 166
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus BVerfG, 14.12.1966 - 1 BvR 496/65
    Er ist verletzt, wenn sich für eine gesetzliche Differenzierung ein sachlich einleuchtender Grund nicht finden läßt, wenn also für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die Regelung als willkürlich bezeichnet werden muß (BVerfGE 1, 14 [52]; seither ständige Rechtsprechung).
  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 845/58

    Personenbezogene Kapitalgesellschaften

    Auszug aus BVerfG, 14.12.1966 - 1 BvR 496/65
    Selbst wenn dies in den Fällen, in denen eine Kapitalgesellschaft Steuerschuldnerin ist, zur Haftung eines Gesellschafters führt, stellt dies keinen die zivilrechtliche Ordnung durchbrechenden "Durchgriff" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 13, 331 [340]) dar.
  • BVerfG, 08.10.1963 - 2 BvR 108/62

    Wiedergutmachung

    Auszug aus BVerfG, 14.12.1966 - 1 BvR 496/65
    Auch seinem Umfang nach ist der durch § 115 AO ermöglichte haftungsrechtliche Rückgriff an der Natur des in Frage stehenden Sachbereiches orientiert (BVerfGE 17, 122 [131]), da er sich auf den bei der Entstehung des Steueranspruchs objektiv mitwirkenden Gegenstand beschränkt.
  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus BVerfG, 14.12.1966 - 1 BvR 496/65
    Selbst wenn dies anzunehmen wäre, würde die Nichtigkeit dieser Bestimmungen auf den übrigen Teil der Vorschrift nicht übergreifen, da dieser selbständige Bedeutung hat und mit den genannten Bestimmungen keine untrennbare Einheit bildet (BVerfGE 8, 274 [301]).
  • BFH, 11.06.1997 - X R 14/95

    Isolierte Verspätungszuschlagsfestsetzung zulässig; mit dem Höchstbetrag von 10

    In Anbetracht dieser rechtlichen Situation hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Beschluß vom 19. Oktober 1966 2 BvR 652/65 (BStBl III 1967, 166) erwogen, daß der Höchstbetrag von 10 v. H. zwar zu einem sehr hohen Zuschlag führen könne.

    Diese Entscheidung bezieht sich zwar auf den Beschluß des BVerfG in BStBl III 1967, 166; dessen Rechtssätze sind aber für die getroffene Entscheidung ohne konkrete Bedeutung.

    Auch diese Entscheidung bemerkt unter Hinweis auf die Entscheidung des BVerfG in BStBl III 1967, 166, der höchstzulässige Zuschlag dürfe nur in außergewöhnlichen Fällen bei Zusammentreffen mehrerer erschwerender Umstände festgesetzt werden.

  • BFH, 22.11.2011 - VII R 63/10

    Erstreckung der Haftung des Eigentümers von Gegenständen nach § 74 AO auf das

    Vor diesem Hintergrund hat es das Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- (Beschluss vom 14. Dezember 1966  1 BvR 496/65, BVerfGE 21, 6, BStBl III 1967, 166) letztlich für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet, weil an der Natur des infrage stehenden Sachbereiches orientiert, dass der Gesetzgeber auf diese --nicht betriebseigenen-- Gegenstände zurückgreift, wenn das Vermögen des Schuldners zur Befriedigung betriebsbedingter Steuerforderungen nicht ausreicht.

    (2) Der eigentliche Grund der Haftung, so das BVerfG (Beschluss in BVerfGE 21, 6, BStBl III 1967, 166), ist der objektive Beitrag, den der Gesellschafter durch die Bereitstellung von Gegenständen, die dem Unternehmen dienen, für die Weiterführung des Gewerbebetriebes leistet.

  • BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 136/62

    Verfassungsmäßigkeit der Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung im

    e) Die Gewerbesteuer ist grundsätzlich als Objektsteuer ausgestaltet, weil der Steuergegenstand (§ 2 Abs. 1 GewStG) nach objektiven Merkmalen und ohne Rücksicht auf das persönliche Verhältnis des Betriebs zu den hinter ihm stehenden Einzelpersonen bestimmt wird (BVerfGE 21, 6 [10]).
  • BFH, 13.11.2007 - VII R 61/06

    Aufnahme eines durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen

    Den Haftungsgrund nach dieser Vorschrift bildet dabei nicht die wesentliche Beteiligung am Unternehmen als solche, sondern der objektive Beitrag, den der Gesellschafter durch die Bereitstellung von Gegenständen, die dem Unternehmen dienen, für die Weiterführung des Gewerbebetriebes geleistet hat (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 1966 1 BvR 496/65, BVerfGE 21, 6, BStBl III 1967, 166; BFH-Urteil vom 10. November 1983 V R 18/79, BFHE 139, 242, BStBl II 1984, 127).
  • VG Karlsruhe, 21.05.2015 - 3 K 621/14

    Keine Heranziehung des Eigentümers von Geldspielgeräten als Haftungsschuldner für

    Denn diese Leitformel geht auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zurück, die nicht die unbegrenzte Haftung für die Steuerschulden Dritter, sondern lediglich die nunmehr in § 74 AO geregelte, auf den bei der Entstehung des Steueranspruchs objektiv mitwirkenden Gegenstand beschränkte Haftung nur jener Gesellschafter zum Gegenstand hatte, die zudem aufgrund ihrer Sachherrschaft über den haftenden Gegenstand und ihrer Beteiligung an der Gesellschaft zu mehr als 25% auf die Entstehung der sich auf den Betrieb des Unternehmens gründenden Steuern einwirken konnten (BVerfG, Beschl. v. 14.12.1966 - 1 BvR 496/65 -, BVerfGE 21, 6 = juris, Rn. 13).

    Ob die veränderten Vermarktungsmodelle der Klägerin einen hinreichenden Anlass dafür böten, eine auf den bei der Entstehung des Steueranspruchs objektiv mitwirkenden Gegenstand beschränkte Haftung der Eigentümer anzuordnen (vgl. zu den möglicherweise geringeren verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Anordnung einer gegenständlich begrenzten Ausfallhaftung BVerfG, Beschl. v. 14.12.1966 - 1 BvR 496/65 -, BVerfGE 21, 6 = juris, Rn. 13), bedarf vorliegend keiner Vertiefung, da die Beklagte eine in dieser Weise beschränkte Haftung weder im Einzelfall angeordnet noch in ihrer Satzung geregelt hat.

    Sie ist - soweit ersichtlich - auch nicht höchstrichterlich geklärt, weil die bisherigen Entscheidungen zur Anwendung der in der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Maßstäbe in ihrem Wesen verschiedene Steuern betreffen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.12.2012 - 1 BvR 1509/10 - zur Haftung des Schenkers für Schenkungssteuern; BVerfG, Beschl. v. 14.12.1966 - 1 BvR 496/65 - zur gegenständlich beschränkten Haftung des Gesellschafters für Gewerbe- und Umsatzsteuern und BVerwG, Urt. v. 15.10.1971 - VII C 17.70 - zur Haftung des Verpächters für Schankerlaubnissteuern) bzw. lediglich die Haftung des Inhabers von Räumlichkeiten betreffen (vgl. z.B. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.1995 - 2 S 262/95 - und Urt. v. 23.02.2011 - 2 S 196/10 -) und auf die Haftung des Eigentümers von Spielautomaten (als bewegliche Sache, die ihrem Wesen nach zur Erzielung vergnügungssteuerrelevanten Spielaufwands bestimmt ist) für Vergnügungssteuerverbindlichkeiten (als in der Sache den Vergnügungsaufwand des Spielers betreffende örtliche Aufwandssteuer) nicht ohne Weiteres übertragbar sind.

  • BVerfG, 17.09.2013 - 1 BvR 1928/12

    Zu den Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung

    Die Beschränkung der Haftung auf bestimmte Steuerverbindlichkeiten und auf die überlassenen Gegenstände deute darauf hin, dass der eigentliche Grund der Haftung nicht die rechtliche Beteiligung am Unternehmen sei, sondern der objektive Beitrag, den der Gesellschafter durch die Bereitstellung von Gegenständen, die dem Unternehmen dienten, für die Weiterführung des Gewerbes leiste (Hinweis auf BVerfGE 21, 6 zu § 115 RAO und Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. November 2007 - VII R 61/06 -, BFHE 220, 289).
  • BFH, 23.05.2012 - VII R 28/10

    Haftung des Eigentümers nach § 74 AO erfasst auch grundstücksgleiche Rechte -

    Die Beschränkung der Haftung auf bestimmte Steuerverbindlichkeiten und auf die überlassenen Gegenstände deutet darauf hin, dass der eigentliche Grund der Haftung nicht die rechtliche Beteiligung am Unternehmen ist, sondern der objektive Beitrag, den der Gesellschafter durch die Bereitstellung von Gegenständen, die dem Unternehmen dienen, für die Weiterführung des Gewerbes leistet (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 1966  1 BvR 496/65, BVerfGE 21, 6, BStBl III 1967, 166; Senatsurteil vom 13. November 2007 VII R 61/06, BFHE 220, 289, BStBl II 2008, 790).
  • BFH, 22.11.2011 - VII R 67/10

    Erstreckung der Haftung des Eigentümers von Gegenständen nach § 74 AO auf das

    Vor diesem Hintergrund hat es das Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- (Beschluss vom 14. Dezember 1966  1 BvR 496/65, BVerfGE 21, 6, BStBl III 1967, 166) letztlich für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet, weil an der Natur des infrage stehenden Sachbereiches orientiert, dass der Gesetzgeber auf diese --nicht betriebseigenen-- Gegenstände zurückgreift, wenn das Vermögen des Schuldners zur Befriedigung betriebsbedingter Steuerforderungen nicht ausreicht.

    (2) Der eigentliche Grund der Haftung, so das BVerfG (Beschluss in BVerfGE 21, 6, BStBl III 1967, 166), ist der objektive Beitrag, den der Gesellschafter durch die Bereitstellung von Gegenständen, die dem Unternehmen dienen, für die Weiterführung des Gewerbebetriebes leistet.

  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2021 - 2 S 2005/20

    Haftungsrechtliche Inanspruchnahme eines Geldspielgeräteentwicklers, -herstellers

    Ein derartiger Sachgrund liegt dann vor, wenn die haftbar gemachte Person in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand steht oder einen maßgebenden Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestands leistet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.12.1966 - 1 BvR 496/65 - BVerfGE 21, 6, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 15.10.1971, aaO Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29.03.2017, aaO, vom 11.06.2015, aaO Rn. 138, vom 23.02.2011, aaO Rn. 74und vom 10.10.1995, aaO Rn. 15).
  • BFH, 01.12.2015 - VII R 34/14

    Keine Anwendung der Personengruppentheorie zur Begründung eines für die

    Der eigentliche Grund für die Haftung des Eigentümers nach § 74 AO ist nicht die rechtliche Beteiligung am Unternehmen, sondern der objektive Beitrag, den der Gesellschafter durch die Bereitstellung der dem Unternehmen dienenden Gegenstände für die Weiterführung des Gewerbes leistet (BVerfG-Beschluss vom 14. Dezember 1966  1 BvR 496/65, BVerfGE 21, 6, BStBl III 1967, 166, und Senatsurteile in BFHE 238, 16, BStBl II 2012, 763; vom 22. November 2011 VII R 67/10, BFH/NV 2012, 547, und vom 13. November 2007 VII R 61/06, BFHE 220, 289, BStBl II 2008, 790).
  • BVerfG, 07.10.1969 - 2 BvL 3/66

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei

  • FG Köln, 17.09.1997 - 6 K 5459/91

    Haftung von Personen, die an einem gewerblichen Unternehmen wesentlich beteiligt

  • FG Düsseldorf, 12.10.2006 - 11 K 2025/06

    Insolvenzverfahren; Rechtsstreitunterbrechung; Titulierte Forderung; Widerspruch;

  • BFH, 27.03.1990 - VII R 26/89

    Steuerschulden einer GbR: Unbeschränkte Haftung der Gesellschafter

  • BFH, 10.11.1983 - V R 18/79

    Haftung - Gesamthandsvermögen - Beteiligte Person

  • FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2017 - 5 K 5043/16

    Keine Verfassungswidrigkeit von § 22a Abs. 5 EStG

  • FG Berlin-Brandenburg, 17.05.2017 - 5 K 10070/15

    Nicht fristgerechte Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale

  • BFH, 12.12.1990 - I R 92/88

    Kapitalgesellschaft - Verspätungszuschlag

  • BFH, 23.05.2012 - VII R 29/10

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23. 05. 2012 VII R 28/10 - Haftung des

  • BVerfG, 15.02.1995 - 1 BvR 71/93

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses des Ehegattenerbrechts bei Tod eines

  • BSG, 14.11.1996 - 2 RU 5/96

    Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines

  • FG Niedersachsen, 30.06.2014 - 14 K 101/13

    Umfang der Haftung des Eigentümers von einem Unternehmen dienenden Gegenständen

  • BFH, 30.04.1987 - IV R 42/85

    Einkommensteuer - Verspätete Abgabe - Verspätungszuschlag - Ermessen

  • BVerfG, 15.01.1969 - 1 BvR 723/65

    Verfassungswidrigkeit der unterschiedlichen Besteuerung von Zuschlägen beim

  • BFH, 25.11.2008 - X B 214/07

    Richterliche Hinweispflicht - Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO als

  • FG Hessen, 07.11.2002 - 7 K 1596/02

    Verspätungszuschlag; Kulanzfrist; Arbeitsbelastung; Steuerberater;

  • BSG, 20.08.1986 - 8 RK 74/84

    Krankengeld

  • BVerwG, 15.10.1971 - VII C 17.70

    Haftung des Verpächters für Schankerlaubnissteuer

  • BFH, 30.05.2006 - VII B 345/05

    Haftung des Grundstückseigentümers nach § 74 AO

  • BFH, 07.02.1968 - I R 53/67

    Aufsichtsratsvergütungen - Verbot des Abzugs - Konflikt mit GG -

  • FG Baden-Württemberg, 08.04.2008 - 4 K 1942/07

    Bekanntgabe an den Steuerberater bei "gespaltener Bekanntgabevollmacht" -

  • FG Düsseldorf, 03.06.2004 - 11 K 3350/02

    Haftung; Eigentümerhaftung; Wesentliche Beteiligung; Verpachtung wesentlicher

  • LAG Niedersachsen, 20.01.1995 - 3 Sa 2067/94

    Verstoß gegen den Gleichheitssatz der Verfassung durch Rückausnahme für die

  • BFH, 14.06.1994 - VII B 239/93

    Umsatzsteuerrückstände einer Kommanditgesellschaft (KG) - Vermietung eines

  • FG Berlin-Brandenburg, 17.05.2017 - 5 K 10290/15

    Zur Verfassungsmäßigkeit des Verspätungsgeldes bei Rentenbezugsmitteilungen nach

  • FG Baden-Württemberg, 18.07.2012 - 14 K 3903/11

    Ist die Aufrechnung des Finanzamts mit einem Haftungsanspruch nach § 74 AO gegen

  • OVG Bremen, 16.05.1995 - 1 BA 44/94

    Grundstückverkehrsgenehmigung; Anfechtungsklage; Klagebefugnis; Anfechtung einer

  • BFH, 15.09.2000 - V B 93/00

    Revision: Zulassung der Revision - Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung -

  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.04.1985 - 12 A 104/84

    Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsförderung; Anspruch auf

  • BVerwG, 18.12.1973 - I WB 186.72

    Rechtsmittel

  • VG Gelsenkirchen, 07.10.2010 - 2 K 3396/10

    Vergnügungssteuer; Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit; Abwägung; Satzung

  • VGH Baden-Württemberg, 10.10.1995 - 2 S 262/95

    Vermieter einer Spielhalle haftet nicht für Vergnügungssteuerschulden

  • BGH, 29.10.1987 - IX ZB 45/87

    Beschränkung des erhöhten Mindestbetrages der Rente auf Verfolgte, die vor einem

  • FG München, 25.11.1997 - 12 K 2629/94

    Zurechnung des Vermögens einer Familienstiftung; Außensteuerrechtlicher Begriff

  • BSG, 10.12.1985 - 10 RKg 8/84

    Verfassungwidrigkeit der Kindergeldregelung bis zum 31.12.1985

  • FG Münster, 15.09.2009 - 2 K 32/09

    Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH für rückständige Umsatzsteuer aus einem

  • FG Köln, 09.12.1999 - 15 K 1756/91

    Haftung des Eigentümers einer an ein Unternehmen überlassenen Sache für

  • BFH, 26.10.1971 - VIII R 122/70

    Bemessungsgrundlage der AfA - Privatgebäude - Einheitswert - Vereinbarkeit mit GG

  • BVerwG, 04.12.1970 - VII C 30.70

    Antrag auf rückwirkende Graduierung zum Ingenieur - Anforderungen an die

  • BVerwG, 15.10.1971 - VII C 16.70

    Verfassungsrechtliche Zulässigkeit haftungsrechtlicher Vorschriften im

  • VG Koblenz, 17.08.1973 - 1 K 89/71

    Beseitigung von Gebäudeschäden wegen der Aufstauung der Mosel;

  • BFH, 09.05.1967 - VII 238/64

    Auswirkungen der Befolgung der Anordnung des Finanzamts auf die Festsetzung

  • FG Nürnberg, 14.03.2000 - II 427/99

    Haftung des Kommanditisten für Umsatzsteuerschulden einer Kommanditgesellschaft

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