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   BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvL 1/65   

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https://dejure.org/1967,44
BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvL 1/65 (https://dejure.org/1967,44)
BVerfG, Entscheidung vom 19.07.1967 - 2 BvL 1/65 (https://dejure.org/1967,44)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Juli 1967 - 2 BvL 1/65 (https://dejure.org/1967,44)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Zweites Rentenanpassungsgesetz

  • opinioiuris.de

    Zweites Rentenanpassungsgesetz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Änderung der Altersgrenze für Altersruhegeld im Saarland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 22, 241
  • DB 1967, 1417
 
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Wird zitiert von ... (100)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 11.10.1962 - 1 BvL 22/57

    Selbstversicherung

    Auszug aus BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvL 1/65
    Da einerseits die Aufhebung des Art. 2 § 17 G Nr. 590 durch das Zweite Rentenanpassungsgesetz nur die Versicherten traf, die erst nach Inkrafttreten des Zweiten Rentenanpassungsgesetzes - also am 25. Dezember 1959 oder später - 60 Jahre alt wurden, und da andererseits seit der Beschlußfassung des Bundestages über das Zweite Rentenanpassungsgesetz am 2. Dezember 1959 ein Vertrauen auf Art. 2 § 17 G Nr. 590 nicht mehr möglich war (vgl. BVerfGE 14, 288 [298]), können die von § 8 Abs. 3 Satz 1 II. RAG betroffenen Versicherten nur in Ausnahmefällen geltend machen, ihre Tätigkeit infolge ihres Vertrauens auf Art. 2 § 17 G Nr. 590 aufgegeben zu haben, nämlich nur dann, wenn sie - anders als der Kläger des Ausgangsverfahrens - schon in den ersten Wochen nach Inkrafttreten des Zweiten Rentenanpassungsgesetzes 60 Jahre alt geworden sind und daher - etwa wegen der geltenden Kündigungsfristen - bereits vor dem 2. Dezember 1959 Maßnahmen zur rechtzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit treffen mußten.

    Die bloße Enttäuschung von Hoffnungen aber kann bei der verfassungsrechtlichen Prüfung nicht ins Gewicht fallen; der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht nicht so weit, dem Staatsbürger jegliche Enttäuschung zu ersparen (BVerfGE 14, 288 [299]).

    Wie das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen hat, gehören der Anspruch auf die Sozialversicherungsleistung bei Eintritt des Versicherungsfalles und die als Anwartschaft bezeichnete Position bis zu diesem Zeitpunkt zu den öffentlich-rechtlichen Vermögenspositionen, für die der Schutz des Art. 14 GG nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn sie nicht ausschließlich auf staatlicher Gewährung, sondern auf eigener Leistung beruhen (BVerfGE 11, 221 [226]; 14, 288 [293]).

  • BVerfG, 21.06.1960 - 1 BvL 10/58

    Verfassungsmäßigkeit der Inhaltsänderung von Anwartschaften aus laufenden

    Auszug aus BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvL 1/65
    Wie das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen hat, gehören der Anspruch auf die Sozialversicherungsleistung bei Eintritt des Versicherungsfalles und die als Anwartschaft bezeichnete Position bis zu diesem Zeitpunkt zu den öffentlich-rechtlichen Vermögenspositionen, für die der Schutz des Art. 14 GG nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn sie nicht ausschließlich auf staatlicher Gewährung, sondern auf eigener Leistung beruhen (BVerfGE 11, 221 [226]; 14, 288 [293]).

    Die Veränderlichkeit der genannten Modalitäten ist von vornherein in der Anwartschaft angelegt; sie entspricht dem Charakter der Sozialversicherung, die auf dem Prinzip der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht (BVerfGE 11, 221 [226]; 20, 52 [54]).

  • BVerfG, 31.05.1960 - 2 BvL 4/59

    Kostenrechtsnovelle

    Auszug aus BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvL 1/65
    Echte Rückwirkung ist gegeben, "wenn das Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift" (BVerfGE 11, 139 [145 f.]).

    Aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ergeben sich jedoch verfassungsrechtliche Grenzen auch bei der sogenannten "unechten Rückwirkung", die darin besteht, daß ein Gesetz "nur auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt" (BVerfGE 11, 139 [146]).

  • BVerfG, 16.05.1966 - 1 BvR 473/65

    Verfassungsmäßigkeit der persönlichen Bemessungsgrundlage i.S. von § 32 Abs. 1

    Auszug aus BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvL 1/65
    Die Veränderlichkeit der genannten Modalitäten ist von vornherein in der Anwartschaft angelegt; sie entspricht dem Charakter der Sozialversicherung, die auf dem Prinzip der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht (BVerfGE 11, 221 [226]; 20, 52 [54]).
  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvL 59/52

    Unterbringungsanspruch

    Auszug aus BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvL 1/65
    Die Vorlagefrage ist daher entsprechend einzuschränken (BVerfGE 3, 187 [196]; 8, 274 [292 f.]).
  • LSG Saarland, 03.11.1964 - 1 LJ 1/63
    Auszug aus BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvL 1/65
    in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 8 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Gesetzes über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1959 (Zweites Rentenanpassungsgesetz) vom 21. Dezember 1959 (BGBl. I S. 765) - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Landessozialgerichts für das Saarland vom 3. November 1964 - 1 LJ 1/63 Hdw.
  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvL 1/65
    Die Vorlagefrage ist daher entsprechend einzuschränken (BVerfGE 3, 187 [196]; 8, 274 [292 f.]).
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Damit hängt es etwa zusammen, wenn an ein Verbot der Veräußerung des Eigentums, also an eine Einschränkung derjenigen Befugnis, die elementarer Bestandteil der Handlungsfreiheit im Bereich der Eigentumsordnung ist, besonders strenge Maßstäbe angelegt werden (vgl. BVerfGE 21, 87 (90 f.); 21, 306 (310 f.); 26, 215 (222)), und daß die eigene Leistung als besonderer Schutzgrund für die Eigentümerposition anerkannt worden ist (vgl. BVerfGE 1, 264 (277 f.); 4, 219 (242 f.); 14, 288 (293 f.); 22, 241 (253); 24, 220 (226); 31, 229 (240 f.)).
  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05

    Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem

    Geschützt ist neben dem eigentlichen Rentenanspruch auch die zuvor erworbene Anwartschaft, wenn sie die konstituierenden Merkmale des Eigentumsbegriffs aufweist (vgl. BVerfGE 11, 221 ; 14, 288 ; 22, 241 ; 24, 220 ).

    Nicht geschützt durch Art. 14 Abs. 1 GG ist dagegen mangels einer eigenen Leistung des Begünstigten ein Anspruch, der auf staatlicher Gewährung beruht oder den der Staat in Erfüllung einer Fürsorgepflicht einräumt (vgl. BVerfGE 22, 241 ; 24, 220 ; 100, 1 ; 116, 96 ).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Die Berechtigung des Inhabers steht also im Zusammenhang mit einer eigenen Leistung, die als besonderer Schutzgrund für die Eigentümerposition anerkannt ist (vgl. BVerfGE 1, 264 [277 f.]; 14, 288 [293]; 22, 241 [253]; 24, 220 [226]); sie beruht nicht ausschließlich auf einem Anspruch, den der Staat in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht durch Gesetz einräumt und der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht vom verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz umfaßt wird (BVerfGE 16, 94 [113]; 18, 392 [397] m.w.N.).
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