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   BVerfG, 25.07.1967 - 2 BvR 586/63   

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https://dejure.org/1967,117
BVerfG, 25.07.1967 - 2 BvR 586/63 (https://dejure.org/1967,117)
BVerfG, Entscheidung vom 25.07.1967 - 2 BvR 586/63 (https://dejure.org/1967,117)
BVerfG, Entscheidung vom 25. Juli 1967 - 2 BvR 586/63 (https://dejure.org/1967,117)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2
    Verfassungswidrige Überbesetzung eines gerichtlichen Spruchkörpers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 22, 282
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 03.02.1965 - 2 BvR 166/64

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter bei Überbesetzung des Spruchkörpers

    Auszug aus BVerfG, 25.07.1967 - 2 BvR 586/63
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 17, 294 (301); 18, 65 (69 f.); 18, 344 (350); 19, 145 (147)) ist die Zusammensetzung der Kammer eines Landgerichts oder des Senats eines Oberlandesgerichts mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG jedenfalls dann unvereinbar, wenn die Zahl der ordentlichen Mitglieder es gestattet, daß sie in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen verhandeln und entscheiden können.

    Es ist grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn einer Kammer durch den Geschäftsverteilungsplan ein oder zwei Mitglieder über die gesetzlich vorgeschriebene Richterzahl hinaus zugeteilt werden, falls das Gerichtspräsidium die Überbesetzung für unvermeidbar hält, um eine geordnete Rechtsprechung zu gewährleisten (BVerfGE 18, 344 (349 f.)).

    Die Beisitzer sind durch die Entscheidung des Kammervorsitzenden zum "gesetzlichen Richter" berufen worden (BVerfGE 18, 344 (351 f.)).

  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 128/56

    Verfassungsmäßigkeit des § 363 Abs. 2 StPO

    Auszug aus BVerfG, 25.07.1967 - 2 BvR 586/63
    Da dem Beschwerdeführer somit in der zweiten Instanz, die die erstinstanzliche Entscheidung in vollem Umfang nachprüfen konnte, in ausreichendem Maße rechtliches Gehör gewährt wurde, ist ein etwaiger Mangel des Verfahrens erster Instanz geheilt (BVerfGE 5, 9 (10); 5, 22 (24)).
  • BVerfG, 02.06.1964 - 2 BvR 498/62

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter bei Überbesetzung der Spruchkörper

    Auszug aus BVerfG, 25.07.1967 - 2 BvR 586/63
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 17, 294 (301); 18, 65 (69 f.); 18, 344 (350); 19, 145 (147)) ist die Zusammensetzung der Kammer eines Landgerichts oder des Senats eines Oberlandesgerichts mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG jedenfalls dann unvereinbar, wenn die Zahl der ordentlichen Mitglieder es gestattet, daß sie in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen verhandeln und entscheiden können.
  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 53/54

    Frauenarbeitszeit

    Auszug aus BVerfG, 25.07.1967 - 2 BvR 586/63
    Da dem Beschwerdeführer somit in der zweiten Instanz, die die erstinstanzliche Entscheidung in vollem Umfang nachprüfen konnte, in ausreichendem Maße rechtliches Gehör gewährt wurde, ist ein etwaiger Mangel des Verfahrens erster Instanz geheilt (BVerfGE 5, 9 (10); 5, 22 (24)).
  • BVerfG, 24.03.1964 - 2 BvR 42/63

    Geschäftsverteilungsplan

    Auszug aus BVerfG, 25.07.1967 - 2 BvR 586/63
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 17, 294 (301); 18, 65 (69 f.); 18, 344 (350); 19, 145 (147)) ist die Zusammensetzung der Kammer eines Landgerichts oder des Senats eines Oberlandesgerichts mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG jedenfalls dann unvereinbar, wenn die Zahl der ordentlichen Mitglieder es gestattet, daß sie in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen verhandeln und entscheiden können.
  • BVerfG, 05.10.1965 - 2 BvR 119/65

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter und Überbesetzung eines Spruchkörpers

    Auszug aus BVerfG, 25.07.1967 - 2 BvR 586/63
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 17, 294 (301); 18, 65 (69 f.); 18, 344 (350); 19, 145 (147)) ist die Zusammensetzung der Kammer eines Landgerichts oder des Senats eines Oberlandesgerichts mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG jedenfalls dann unvereinbar, wenn die Zahl der ordentlichen Mitglieder es gestattet, daß sie in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen verhandeln und entscheiden können.
  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95

    Spruchgruppen

    Es hat die verfassungsrechtliche Lösung allerdings darin gesehen, schon der Überbesetzung als solcher verfassungsrechtliche Schranken zu setzen, und dies aus dem Gebot des gesetzlichen Richters hergeleitet (vgl. BVerfGE 18, 344 (349 f.); 22, 282 (286)).
  • BGH, 05.05.1994 - VGS 1/93

    Aufstellung von Mitwirkungsgrundsätzen in einem überbesetzten Zivilsenat des

    Das Bundesverfassungsgericht hat ausgesprochen, daß § 21 g Abs. 2 GVG über das verfassungsrechtlich Gebotene hinausgeht und eine zusätzliche Sicherung gegen sachfremde Einflüsse darstellt (BVerfGE 18, 344, 352; 22, 282, 286; 69, 112, 120; BVerfG DRiZ 1970, 269).
  • BVerfG, 15.12.1976 - 2 BvR 841/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Dienstherrn

    Das hat - abgesehen von den Fällen, die den oben zitierten Entscheidungen zugrunde liegen - das Gericht laufend und in feststehender Rechtsprechung getan, insbesondere im Falle des rechtlichen Gehörs und des gesetzlichen Richters, zwei grundrechtsgleichen verfassungsrechtlichen Garantien, die im einfachen Recht zwar geregelt, aber nicht für alle Fallgestaltungen hinreichend geregelt sind, und deshalb vom Gericht unmittelbar auf den Einzelfall angewandt werden: Es wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, obwohl das einfache Recht es für den konkreten Fall nicht vorsieht (z. B. BVerfGE 37, 93 [96 f.], m.w.N.,); es wird der Anspruch auf den gesetzlichen Richter durchgesetzt, obwohl im einfachen Gesetz für bestimmte Fälle eine Regelung fehlt (z. B. BVerfGE 22, 282 [285], m.w.N.); es wird das Grundrecht des Untersuchungs- und Strafgefangenen gegenüber der Anstaltsleitung durchgesetzt, obwohl es an einer ausreichenden gesetzlichen Regelung fehlt (BVerfGE 33, 1 [12]).
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