Rechtsprechung
   BVerfG, 07.11.1967 - 2 BvL 14/67   

Volltextveröffentlichungen

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    Verfassungskonforme Auslegung des § 28 Abs. 1 WDO

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 22, 311
  • NJW 1968, 243
  • MDR 1968, 116
  • DVBl 1968, 75
  • DÖV 1968, 587



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Wird zitiert von ... (26)  

  • BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00  

    Richtervorbehalt

    Die Freiheitsentziehung setzt danach grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung voraus (vgl. nur BVerfGE 10, 302 ; 22, 311 ; Dürig, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 104 Rn. 23; Grabitz, Freiheit der Person, in: HStR VI, § 130 Rn. 25).

    b) Eine nachträgliche richterliche Entscheidung, deren Zulässigkeit in Ausnahmefällen Art. 104 Abs. 2 GG voraussetzt, genügt nur, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte verfassungsrechtlich zulässige Zweck nicht erreichbar wäre, sofern der Festnahme die richterliche Entscheidung vorausgehen müsste (vgl. BVerfGE 22, 311 ; Rüping, in: Bonner Kommentar (BK), Art. 104 Rn. 63; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Art. 104 Rn. 41; Grabitz, a.a.O.).

  • BVerfG, 30.04.2009 - 2 BvR 2009/08  

    Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung des Restes einer

    Nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG ist alleine der zuständige Richter zur Entscheidung über die Fortdauer der Freiheitsentziehung berufen; er muss die vollständige Verantwortung für die Rechtfertigung der Freiheitsentziehung übernehmen können (vgl. BVerfGE 22, 311 ; 86, 288 ).

    Denn auch dann ist sichergestellt, dass das zur Entscheidung über die Aussetzung berufene Gericht volle Verantwortung für die Rechtfertigung der Fortdauer des Freiheitsentzugs übernehmen kann (vgl. BVerfGE 22, 311 ; 86, 288 ).

  • BVerfG, 13.12.2005 - 2 BvR 447/05  

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen freiheitsentziehende Maßnahmen nach

    Eine nachträgliche richterliche Entscheidung, deren Zulässigkeit in Ausnahmefällen Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG voraussetzt, genügt nur, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte verfassungsrechtlich zulässige Zweck nicht erreichbar wäre, sofern der Festnahme die richterliche Entscheidung vorausgehen müsste (vgl. BVerfGE 22, 311 ).
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