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   BVerfG, 07.05.1968 - 1 BvR 420/64   

Volltextveröffentlichungen (2)

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    Verfassungsmäßigkeit der Bewertungsvorschriften für Wertpapiere

Verfahrensgang

  • FG München, 20.05.1964 - I 95/64
  • BVerfG, 07.05.1968 - 1 BvR 420/64

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 23, 242
  • NJW 1968, 1715
  • DVBl 1968, 912
  • DÖV 1968, 651
  • BStBl II 1968, 549



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Wird zitiert von ... (59)  

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02  

    Steuerrecht - Erbschaftsteuerrecht verfassungswidrig!

    aa) Die gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen hängt davon ab, dass für die einzelnen zu einer Erbschaft gehörenden wirtschaftlichen Einheiten und Wirtschaftsgüter Bemessungsgrundlagen gefunden werden, die deren Werte in ihrer Relation realitätsgerecht abbilden (vgl. BVerfGE 23, 242 ; 25, 216 ; 30, 129 ; 41, 269 ; 93, 165 ).

    Denn auch wenn sich der Gesetzgeber wie im Falle der Erbschaftsteuer für eine nach verschiedenen Gruppen von Vermögensgegenständen unterschiedliche Wertermittlung bei den zu besteuernden Gütern entscheidet, muss er die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig umsetzen und die Steuerpflichtigen - ungeachtet verfassungsrechtlich zulässiger Differenzierungen - gleichmäßig belasten (vgl. BVerfGE 23, 242 ; 84, 239 ; 93, 165 ).

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91  

    Einheitswerte II

    Die durch die Entwicklung von - in Vergangenheitswerten fixierten - Einheitswerten und - zeitgerecht mitschreitenden - gemeinen Werten entstandene Verschiedenheit der Besteuerung von einheitswertgebundenem und nicht einheitswertgebundenem Vermögen hat der Bundesfinanzhof als oberstes Fachgericht in den von dem vorlegenden Gericht angeführten Entscheidungen eingehend belegt; auch das Bundesverfassungsgericht hat sich wiederholt mit dieser Verschiedenheit auseinandergesetzt (vgl. BVerfGE 23, 242 [254 f.]; 41, 269 [281]; 43, 1 [7]; 65, 160 [170]; nunmehr auch BVerfGE 89, 329 [339]).

    Nach Regelung dieses Ausgangstatbestandes aber hat er die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umzusetzen (vgl. BVerfGE 23, 242 [256]; 84, 239 [271]).

    Die Bemessungsgrundlage muß deshalb auf die Ertragsfähigkeit der wirtschaftlichen Einheiten sachgerecht bezogen sein und deren Werte in ihrer Relation realitätsgerecht abbilden (vgl. BVerfGE 23, 242 [257]; 25, 216 [226]); 30, 129 [143 f.]; 41, 269 [280, 282 f.]).

    Haben sich die steuererheblichen Werte für bestimmte Gruppen wirtschaftlicher Einheiten deutlich auseinanderentwickelt, so darf das der Gesetzgeber nicht auf sich beruhen lassen (vgl. BVerfGE 23, 242 [257 f.]; 41, 269 [283]).

    Dabei muß der Gesetzgeber auch Wertverschiebungen zwischen den einzelnen Vermögensarten und innerhalb des Grundvermögens beachten (vgl. BVerfGE 23, 242 [252]; 65, 160 [170]).

  • BVerfG, 10.02.1976 - 1 BvL 8/73  

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Bewertung zugewendeter Grundstücke bis

    »Es war verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß bis 1973 Zuwendungen von Grundbesitz nur mit den nach den Wertverhältnissen von 1935 ermittelten Einheitswerten zur Erbschaftsteuer heranzuziehen waren, während für Kapitalforderungen zeitnahe Werte anzusetzen waren (im Anschluß an BVerfGE 23, 242 ).«.

    Die Bewertung war im Jahre 1966, dem für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens erheblichen Zeitpunkt, wie folgt ausgestaltet: Wie das Bundesverfassungsgericht bereits dargelegt hat (BVerfGE 23, 242 (251)), hatte das Bewertungsgesetz - BewG - vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1035) einen im wesentlichen einheitlichen Maßstab für die Bewertung von Wirtschaftsgütern zur Erfassung durch verschiedene Steuern, unter anderem die Erbschaftsteuer, geschaffen.

    Damit hat er im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bestimmt, welche Sachverhalte er im Rechtssinn als gleich ansehen will (BVerfGE 23, 242 (251 f.)).

    Nicht zu beanstanden ist, daß für einzelne Grundstücksarten, wie z. B. land- und forstwirtschaftliches Vermögen, und für Betriebsgrundstücke, die wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten sind, ein auch für die erbschaftsteuerliche Bewertung (§ 23 Abs. 2 bis 4 und 6 ErbStG ) maßgeblicher Ertragswert ermittelt wurde, obwohl diese Bewertung - unabhängig von der Rückbeziehung auf die Wertverhältnisse des Jahres 1935 - zu niedrigeren Werten führen kann als die Bewertung des sonstigen Grundbesitzes und der anderen Vermögensgegenstände mit dem gemeinen Wert (BVerfGE 23, 242 (251)).

    Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Maßstäbe des Bewertungsgesetzes beruhen darauf, daß - wie das Bundesverfassungsgericht bereits dargelegt hat (BVerfGE 9, 3 (8); 23, 242 (252 f.); 25, 216 (226)) - die nach den Wertverhältnissen des Jahres 1935 festgesetzten Einheitswerte des Grundbesitzes - mit zu vernachlässigenden einzelnen Ausnahmen - immer mehr hinter den tatsächlichen Werten zurückblieben, während die nicht in Grundbesitz bestehenden Vermögensgegenstände zeitnah bewertet wurden.

    Eine ähnliche Entwicklung ergab sich für die unbebauten Grundstücke und - wenn auch in offensichtlich geringerem Maße - für die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke (vgl. die Nachweise in BVerfGE 23, 242 (253); Rössler, Das Wertpapier 1964, S. 488).

    Aus den gleichen Erwägungen entfiel auch die Einräumung eines prozentualen Abschlags bei den zeitnah bewerteten Vermögensgegenständen, zumal damit das System des Bewertungsrechts durchbrochen worden wäre (BVerfGE 23, 242 (256)).

    Unter diesen Umständen genügte der Gesetzgeber, wie sich aus den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 23, 242 (257)) ersehen läßt, seiner Aufgabe zur Herstellung stichtagsnaher Einheitswerte zunächst durch das Gesetz zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom 13. August 1965 - BewÄndG 1965 - (BGBl. I S. 851), das eine neue allgemeine Feststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes auf den Beginn des Kalenderjahres 1964 vorsah (Art. 2 Abs. 1 Satz 1).

    Wenn auch dieser Grundsatz der steuerlichen Neutralität bei der späteren Aktualisierung der Einheitswerte im Jahre 1974 nicht voll eingehalten wurde, so war es, wie das Bundesverfassungsgericht bereits für die Vermögensteuer entschieden hat (BVerfGE 23, 242 (257)), nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber aus seiner damaligen Sicht heraus aus der Einheitsbewertung nicht sofort steuerliche Folgen zog.

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