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   BVerfG, 07.05.1968 - 1 BvR 420/64   

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BVerfG, 07.05.1968 - 1 BvR 420/64 (https://dejure.org/1968,30)
BVerfG, Entscheidung vom 07.05.1968 - 1 BvR 420/64 (https://dejure.org/1968,30)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Mai 1968 - 1 BvR 420/64 (https://dejure.org/1968,30)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Wertpapierbesitzer - Vermögensteuerveranlagung - Hauptveranlagungszeitraum - Verfassungsbeschwerde - Vermögensbesteuerung des Grundbesitzes - Wertverhältnisse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Bewertungsvorschriften für Wertpapiere

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 23, 242
  • NJW 1968, 1715
  • DVBl 1968, 912
  • DB 1968, 1340
  • DÖV 1968, 651
  • BStBl II 1968, 549
 
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Wird zitiert von ... (93)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 20.12.1966 - 1 BvR 320/57

    Allphasenumsatzsteuer

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1968 - 1 BvR 420/64
    Damit hat er im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bestimmt, welche Sachverhalte er im Rechtssinn als gleich ansehen will (BVerfGE 21, 12 [26]).

    Der Gesetzgeber konnte daher nicht wie in anderen einfach liegenden Fällen durch eine rasche Entscheidung die Gleichheit herstellen (vgl. BVerfGE 21 12 [40]).

    Es wird seine Aufgabe sein, die von ihm selbst als bedenklich erklärte Diskrepanz zwischen den tatsächlichen Werten und den Einheitswerten (Entw. Ges. 1963, a. a. O., S. 28) und die sich daran anknüpfende unterschiedliche steuerliche Belastung in angemessener Frist zu beseitigen (vgl. BVerfGE 21, 12 [42]).

  • BFH, 05.11.1964 - IV 11/64 S

    Rechtsgültigkeit der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1968 - 1 BvR 420/64
    Neben der erheblichen Diskrepanz zwischen den gemeinen Werten des Grundbesitzes und den Einheitswerten ergeben sich daher noch erhebliche Wertverschiebungen im Verhältnis der einzelnen Grundbesitzarten zueinander und eine sehr unterschiedliche Entwicklung innerhalb dieser einzelnen Arten selbst (Amtliche Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes, des Vermögensteuergesetzes und des Erbschaftsteuergesetzes vom 21. Juni 1956 -- Entw. Ges. 1956 -- BT-Drucks. II/2544 S. 35; Entw. Ges. 1963, a. a. O., S. 28; BFH, BStBl 1964 III S. 602 [606]; BFH, Slg. 84, 290 und 86, 4 [13]; Institut Finanzen und Steuern, Brief Nr. 71 S. 42 f.; Rößler, Das Wertpapier, 1964, S. 487 ff.).

    Es ist auch anzunehmen, daß bei dem landwirtschaftlichen Grundbesitz eine zeitgerechte Bewertung zu einer Erhöhung der Einheitswerte führen würde (vgl. Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses zu BT-Drucks. IV/3508, VI S. 3; BT IV. Finanzausschuß, 63. Sitzung vom 12.12.1963, Kurzprot. Nr. 63/13; BFH, BStBl 1964 III S. 602).

  • BVerfG, 03.12.1958 - 1 BvR 488/57

    Eigenmietwert

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1968 - 1 BvR 420/64
    Das BVerfG habe noch in seiner Entscheidung vom 3. Dezember 1958 (BVerfGE 9, 3) jedenfalls für den damaligen Zeitpunkt die auf der Grundlage der Wertverhältnisse von 1935 beruhenden Einheitswerte des Grundbesitzes als verfassungsmäßig anerkannt.

    Allgemein liegen die Einheitswerte des Grundbesitzes wesentlich unter dem gemeinen Wert (BVerfGE 9, 3 [13]; BFH, Slg. 86, 4 [13]; BGHZ 19, 139 [147 f.]).

  • BVerfG, 14.03.1963 - 1 BvL 28/62

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Beschränkung einer rückwirkend begünstigenden

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1968 - 1 BvR 420/64
    Dem Prinzip der Rechtssicherheit kann auch in diesen Fällen nicht schlechterdings jede Bedeutung abgesprochen werden (vgl. BVerfGE 15, 313 [BVerfG 14.03.1963 - 1 BvL 28/62] [320]).
  • BGH, 25.11.1955 - V ZR 188/54

    Enteignungsentschädigung. Preisstop

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1968 - 1 BvR 420/64
    Allgemein liegen die Einheitswerte des Grundbesitzes wesentlich unter dem gemeinen Wert (BVerfGE 9, 3 [13]; BFH, Slg. 86, 4 [13]; BGHZ 19, 139 [147 f.]).
  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 296/57

    Fristbeginn zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde bei gerichtlichen

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1968 - 1 BvR 420/64
    Der Beschwerdeführer hätte innerhalb der Begründungsfrist die verletzten Grundrechte angeben und die Grundrechtsverletzung durch Darlegung des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiieren müssen (BVerfGE 9, 109 [114]).
  • BVerfG, 27.02.1962 - 2 BvR 394/60

    Fehlendes Rechtsschutzinteresse am Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1968 - 1 BvR 420/64
    Unmittelbar gegen das Gesetz wäre die Verfassungsbeschwerde nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch das Gesetz gegenwärtig und unmittelbar in einem Grundrecht betroffen wäre (BVerfGE 14, 25 [28]).
  • BVerfG, 07.02.1961 - 2 BvR 23/61

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Wahlrechts bezüglich der Notwendigkeit von

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1968 - 1 BvR 420/64
    Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG kann eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Unterlassen nur dann erhoben werden, wenn ein ausdrücklicher Auftrag des Grundgesetzes besteht, der Inhalt und Umfang der Gesetzgebungspflichten umgrenzt (BVerfGE 12, 139 [142] mit weiteren Nachweisen).
  • Drs-Bund, 21.06.1956 - BT-Drs II/2544
    Auszug aus BVerfG, 07.05.1968 - 1 BvR 420/64
    Neben der erheblichen Diskrepanz zwischen den gemeinen Werten des Grundbesitzes und den Einheitswerten ergeben sich daher noch erhebliche Wertverschiebungen im Verhältnis der einzelnen Grundbesitzarten zueinander und eine sehr unterschiedliche Entwicklung innerhalb dieser einzelnen Arten selbst (Amtliche Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes, des Vermögensteuergesetzes und des Erbschaftsteuergesetzes vom 21. Juni 1956 -- Entw. Ges. 1956 -- BT-Drucks. II/2544 S. 35; Entw. Ges. 1963, a. a. O., S. 28; BFH, BStBl 1964 III S. 602 [606]; BFH, Slg. 84, 290 und 86, 4 [13]; Institut Finanzen und Steuern, Brief Nr. 71 S. 42 f.; Rößler, Das Wertpapier, 1964, S. 487 ff.).
  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Die durch die Entwicklung von - in Vergangenheitswerten fixierten - Einheitswerten und - zeitgerecht mitschreitenden - gemeinen Werten entstandene Verschiedenheit der Besteuerung von einheitswertgebundenem und nicht einheitswertgebundenem Vermögen hat der Bundesfinanzhof als oberstes Fachgericht in den von dem vorlegenden Gericht angeführten Entscheidungen eingehend belegt; auch das Bundesverfassungsgericht hat sich wiederholt mit dieser Verschiedenheit auseinandergesetzt (vgl. BVerfGE 23, 242 [254 f.]; 41, 269 [281]; 43, 1 [7]; 65, 160 [170]; nunmehr auch BVerfGE 89, 329 [339]).

    Nach Regelung dieses Ausgangstatbestandes aber hat er die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umzusetzen (vgl. BVerfGE 23, 242 [256]; 84, 239 [271]).

    Die Bemessungsgrundlage muß deshalb auf die Ertragsfähigkeit der wirtschaftlichen Einheiten sachgerecht bezogen sein und deren Werte in ihrer Relation realitätsgerecht abbilden (vgl. BVerfGE 23, 242 [257]; 25, 216 [226]); 30, 129 [143 f.]; 41, 269 [280, 282 f.]).

    Haben sich die steuererheblichen Werte für bestimmte Gruppen wirtschaftlicher Einheiten deutlich auseinanderentwickelt, so darf das der Gesetzgeber nicht auf sich beruhen lassen (vgl. BVerfGE 23, 242 [257 f.]; 41, 269 [283]).

    Dabei muß der Gesetzgeber auch Wertverschiebungen zwischen den einzelnen Vermögensarten und innerhalb des Grundvermögens beachten (vgl. BVerfGE 23, 242 [252]; 65, 160 [170]).

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    aa) Die gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen hängt davon ab, dass für die einzelnen zu einer Erbschaft gehörenden wirtschaftlichen Einheiten und Wirtschaftsgüter Bemessungsgrundlagen gefunden werden, die deren Werte in ihrer Relation realitätsgerecht abbilden (vgl. BVerfGE 23, 242 ; 25, 216 ; 30, 129 ; 41, 269 ; 93, 165 ).

    Denn auch wenn sich der Gesetzgeber wie im Falle der Erbschaftsteuer für eine nach verschiedenen Gruppen von Vermögensgegenständen unterschiedliche Wertermittlung bei den zu besteuernden Gütern entscheidet, muss er die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig umsetzen und die Steuerpflichtigen - ungeachtet verfassungsrechtlich zulässiger Differenzierungen - gleichmäßig belasten (vgl. BVerfGE 23, 242 ; 84, 239 ; 93, 165 ).

  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04

    Kommunikationsverbindungsdaten

    Es ist zwar nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer alle in Betracht kommenden Grundrechte ausdrücklich benennt (vgl. BVerfGE 47, 182 ; 59, 98 ); seinem Vortrag muss sich aber entnehmen lassen, inwiefern er sich durch den angegriffenen Hoheitsakt in seinen Rechten verletzt sieht (vgl. BVerfGE 23, 242 ; 79, 203 ; 99, 84 ; 108, 370 ).
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