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BVerfG, 07.05.1968 - 2 BvL 9/66 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anforderungen an eine richtervorlnage nach Rt. 100 Abs. 1 GG bei vorkonstitutionellem Recht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Vorkonstitutionelles Recht - Änderung vorkonstitutionellen Rechts - Unzulässigkeit nach Art. 100 Abs. 1 GG
Sonstiges
- Deutscher Bundestag (Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- AG Bremerhaven, 25.07.1966 - 2 Cs 1238/66
- AG Bremerhaven, 27.07.1966 - 2 Cs 1238/66
- BVerfG, 07.05.1968 - 2 BvL 9/66
Papierfundstellen
- BVerfGE 23, 272
- NJW 1968, 1772
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 24.02.1953 - 1 BvL 21/51
Normenkontrolle II
Auszug aus BVerfG, 07.05.1968 - 2 BvL 9/66
Da die übrigen Änderungen des Strafgesetzbuches keinen Anhalt dafür bieten, daß § 360 Abs. 1 Nr. 11 StGB nachkonstitutionelles Recht geworden sein könnte, gelten die allgemeinen Grundsätze für die Prüfung vorkonstitutioneller Normen, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 24. Februar 1953 (BVerfGE 2, 124 [128 ff.]) aufgestellt hat. - BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59
Nachkonstitutioneller Bestätigungswille
Auszug aus BVerfG, 07.05.1968 - 2 BvL 9/66
Eine vorkonstitutionelle Norm ist in den Willen des nachkonstitutionellen Gesetzgebers nur dann aufgenommen, wenn sich ein Bestätigungswille aus dem Inhalt des Gesetzes selbst oder - bei Gesetzesänderungen - auch aus dem engen sachlichen Zusammenhang zwischen unveränderten und geänderten Normen erschließen läßt (BVerfGE 11, 126 [131]).
- BVerfG, 23.03.1982 - 2 BvL 13/79
Konkursfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts nach …
Die Aufnahme in den Willen des nachkonstitutionellen Gesetzgebers setzt voraus, daß dieser seinen konkreten Bestätigungswillen im Gesetz selbst zu erkennen gibt oder daß sich ein solcher Wille aus dem engen sachlichen Zusammenhang zwischen unveränderten und geänderten Normen objektiv erschließen läßt (vgl. BVerfGE 11, 126 (129 ff.) m. w. Nachw.; 18, 216 (219 f.); 23, 272 (274); 26, 321 (324); 32, 296 (299)). - BVerfG, 26.01.1972 - 1 BvL 3/71
Kranzgeld
Dies setzt voraus, daß sich ein Wille zur Bestätigung der Norm aus dem Inhalt des nachkonstitutionellen Gesetzes selbst oder aus dem engen sachlichen Zusammenhang zwischen unveränderten und geänderten Normen objektiv erschließen läßt (vgl. BVerfGE 11, 126 [129 ff. m. weit. Nachw.]; 18, 216 [219 f.]; 23, 272 [274]; 26, 321 [324]). - BVerfG, 23.06.1970 - 2 BvL 4/70
Unzulässigkeit einer Richtervorlage bezüglich vorkonstitutionellen Rechts
Eine vorkonstitutionelle Norm kann deshalb nur dann als in den Willen des nachkonstitutionellen Gesetzgebers aufgenommen gelten, wenn sich der Bestätigungswille aus dem Inhalt des Gesetzes selbst oder - bei Gesetzesänderungen - auch aus dem engen sachlichen Zusammenhang zwischen unverändert gebliebenen und geänderten Normen ergibt (BVerfGE 11, 126 (131); 23, 272 (274)).Dagegen sprechen schon die Bezeichnung des Gesetzes sowie die allgemein gehaltene Überschrift des Art. 7 (vgl. BVerfGE 23, 272 (275)).
- BVerfG, 11.06.1968 - 1 BvL 6/68
Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG bei …
Dies setzt bei vorkonstitutionellen Normen voraus, daß sich ein Bestätigungswille aus dem Inhalt eines Gesetzes selbst oder - bei Gesetzesänderungen - auch aus dem engen sachlichen Zusammenhang zwischen unveränderten und geänderten Normen erschließen läßt (BVerfGE 11, 126 (131); Beschluß vom 7. Mai 1968 - 2 BvL 9/66 -).