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   BVerfG, 19.12.1967 - 2 BvQ 1/67   

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BVerfG, 19.12.1967 - 2 BvQ 1/67 (https://dejure.org/1967,896)
BVerfG, Entscheidung vom 19.12.1967 - 2 BvQ 1/67 (https://dejure.org/1967,896)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Dezember 1967 - 2 BvQ 1/67 (https://dejure.org/1967,896)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässigkeit des Antrags auf einstweilige Anordnung gegen eine bereits vollzogene Wahlkampfkostenerstattung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 23, 33
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvE 2/65

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Parteienfinanzierung

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1967 - 2 BvQ 1/67
    Ob die Antragstellerin mit ihrem am 6. November 1967 in der Hauptsache eingegangenen Hilfsantrag die Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Organklage (vgl. BVerfGE 20, 134 (135, 140)) und damit auch die Bedenken gegen die Zulässigkeit ihres Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (BVerfGE 7, 367 (371)) ausgeräumt hat, kann dahingestellt bleiben.
  • BVerfG, 11.08.1954 - 2 BvK 2/54

    5%-Sperrklausel I

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1967 - 2 BvQ 1/67
    Das Bundesverfassungsgericht ist nach Art. 99 GG in Verbindung mit Art. 37 Nr. 1 der Landessatzung für Schleswig-Holstein zuständig (vgl. BVerfGE 4, 31 (35)).
  • BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58

    Volksbefragung

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1967 - 2 BvQ 1/67
    Ob die Antragstellerin mit ihrem am 6. November 1967 in der Hauptsache eingegangenen Hilfsantrag die Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Organklage (vgl. BVerfGE 20, 134 (135, 140)) und damit auch die Bedenken gegen die Zulässigkeit ihres Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (BVerfGE 7, 367 (371)) ausgeräumt hat, kann dahingestellt bleiben.
  • BVerfG, 07.05.1957 - 2 BvH 1/56

    Politische Partei im Organstreit um Kommunalwahlen

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1967 - 2 BvQ 1/67
    Die Frage, ob das schleswig-holsteinische Wahlkampfkostengesetz mit Art. 21 GG vereinbar ist, betrifft die "Auslegung der Landessatzung"; denn Art. 21 GG ist zugleich Bestandteil der Landesverfassungen (BVerfGE 6, 367 (375)).
  • BVerfG, 23.06.1958 - 2 BvQ 3/58

    Einstweilige Anordnung gegen die Volksbefragung über Atombewaffnung

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1967 - 2 BvQ 1/67
    Eine einstweilige Anordnung muß sich darauf beschränken, den Zustand, d. h. den Sachverhalt vorläufig zu regeln, der die verfassungsrechtliche Meinungsverschiedenheit ausgelöst hat (BVerfGE 8, 42 (46)).
  • BVerfG, 22.03.1966 - 2 BvE 1/62

    Beitritt im Organstreitverfahren

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1967 - 2 BvQ 1/67
    Die Parteien sind dazu nicht in der Lage (BVerfGE 20, 18 (24)).
  • BVerfG, 17.12.1960 - 2 BvQ 4/60

    Einstweilige Anordnung gegen die Ausstrahlung von Fernsehsendungen durch eine

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1967 - 2 BvQ 1/67
    In dieser Begrenzung kann die Wirkung einer einstweiligen Anordnung über den Kreis der Verfahrensbeteiligten hinaus auf diejenigen erstreckt werden, die imstande sind, auf die durch die einstweilige Anordnung vorläufig zu regelnden tatsächlichen Verhältnisse einzuwirken und sie zu gestalten, die also in diesem Sinne "sachverhaltsbeteiligt" sind (BVerfGE 12, 36 (45)).
  • BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvF 1/21

    Eilantrag zum Bundeswahlgesetzänderungsgesetz abgelehnt

    Das auch im Eilverfahren notwendige (vgl. BVerfGE 4, 110 ; 23, 33 ; 23, 42 ; 55, 1 ) Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben.
  • VerfG Brandenburg, 23.10.2020 - VfGBbg 9/19

    Paritätsgesetz verletzt Parteienrechte

    [...] Das Landesverfassungsgericht folgt auch hier der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Art. 21 GG als ungeschriebener Bestandteil der jeweiligen Landesverfassung gilt (BVerfGE 1, 208, 227; 4, 375, 378; 6, 367, 375; 23, 33, 39; 60, 53, 62; 66, 107, 114) und deshalb die Parteien als Beteiligte von Organstreitverfahren anzuerkennen sind, sofern das Recht der Partei in Frage steht, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken (so bereits Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 16. März 1995 - VfGBbg 4/95 EA -, LVerfGE 3, 135, 139; VerfGH NW, DVBl. 1999, 1271, 1271).".
  • BVerfG, 07.05.2001 - 2 BvK 1/00

    Naturschutzgesetz Schleswig-Holstein

    Für Art. 21 GG hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach festgestellt, dass diese Vorschrift über ihre Geltung innerhalb der Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland als Gesamtstaat hinaus in die Verfassungsordnungen der Länder hineinwirke (BVerfGE 1, 208 [227]; 4, 375 [378]; 6, 367 [375]; 23, 33 [39]; 60, 53 [61]; 66, 107 [114]).
  • BVerfG, 30.10.2018 - 2 BvQ 90/18

    Erfolgloser Eilantrag auf Untersagung von Äußerungen des Bundesinnenministers

    c) Voraussetzung der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ferner das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 23, 33 ; 23, 42 ).

    Eine einstweilige Anordnung, die dem Antragsgegner aufgeben würde, das Interview von der Homepage zu entfernen, könnte nicht vollzogen werden (vgl. BVerfGE 23, 33 ; 23, 42 ), sondern ginge ins Leere.

  • VerfG Brandenburg, 23.10.2020 - VfGBbg 55/19

    Brandenburgisches Paritätsgesetz nichtig

    [...] Das Landesverfassungsgericht folgt auch hier der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Art. 21 GG als ungeschriebener Bestandteil der jeweiligen Landesverfassung gilt (BVerfGE 1, 208, 227; 4, 375, 378; 6, 367, 375; 23, 33, 39; 60, 53, 62; 66, 107, 114) und deshalb die Parteien als Beteiligte von Organstreitverfahren anzuerkennen sind, sofern das Recht der Partei in Frage steht, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken (so bereits Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 16. März 1995 ​- VfGBbg 4/95 EA -,​LVerfGE 3, 135, 139; VerfGH NW, DVBl. 1999, 1271, 1271).".
  • BVerfG, 08.06.2021 - 2 BvE 4/21

    Weiterer Eilantrag zur Ausfertigung des

    Voraussetzung für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 23, 33 ; 23, 42 ; 150, 163 ).
  • VerfG Brandenburg, 21.12.2006 - VfGBbg 20/06

    Aus Subsidiaritätsgründen unzulässige Verfassungsbeschwerde einer parteinahen

    Das Landesverfassungsgericht folgt auch hier der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Art. 21 GG als ungeschriebener Bestandteil der jeweiligen Landesverfassung gilt (BVerfGE 1, 208, 227; 4, 375, 378; 6, 367, 375; 23, 33, 39; 60, 53, 62; 66, 107, 114) und deshalb die Parteien als Beteiligte von Organstreitverfahren anzuerkennen sind, sofern das Recht der Partei in Frage steht, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken (so bereits Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 16. März 1995 - VfGBbg 4/95 EA -, LVerfGE 3, 135, 139; VerfGH NW, DVBl. 1999, 1271, 1271).
  • StGH Niedersachsen, 06.09.2005 - StGH 4/04

    Normenkontrollverfahren: Weitgehender Ausschluss mittelbarer Beteiligung von

    Nach ständiger Rechtsprechung gehört Art. 21 Abs. 1 GG ebenfalls zum Prüfungsmaßstab der Landesverfassungsgerichte, da die hier niedergelegten Grundsätze unmittelbar auch in den Ländern als Landesverfassungsrecht wirken (BVerfGE 1, 208, 227; 6, 367, 375; 23, 33, 39; 60, 53, 61; VerfGH Nordrhein-Westfalen, OVGE 44, 301, 304; 47, 304, 305; Nds. StGHE 1, 62, 66; 3, 42, 58; 104, 114).
  • VerfGH Saarland, 21.02.1980 - Lv 1/80

    Beteiligtenfähigkeit einer Partei im Organstreitverfahren; Nachweis der wirksamen

    Der Verfassungsgerichtshof schließt sich der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an, wonach Art. 21 GG, der den politischen Parteien das Recht auf Mitwirkung-bei der politischen Willensbildung ~es Volkes zuspricht, Bestandteil aller Länder- verfassungen der Bundesrepublik Deutschland ist (BVerfGE 1, 208 (2 27); 4, 375 (378); 6, 367 (375); 23, 33 (39); 27, 10 (17); so auch Bad.-Württ.StGH ESVGH 12 11, 10 (11) und BayVerfGH 22,' 80 (84).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 28.10.1975 - VIII B 109/75
    Diese Rechtsprechung besagt lediglich, daß der Staatsbürger die ihm gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend auf sie einrichten soll, er soll darauf vertrauen können, daß sein dem geltenden Recht entsprechendes Handeln von der Rechtsordnung mit allen ursprünglich damit verbundenen Rechtsfolgen anerkannt bleibt; in diesem Vertrauen wird der Bürger verletzt, wenn der Gesetzgeber an abgeschlossene Tatbestände ungünstigere Folgen knüpft als diejenigen, von denen der Bürger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte (BVerfGE 13, 271, 224; 14, 297; 18, 439; 23, 33; 27, 238, und zusammenfassend Leibholz/Rinck GG, 4. Aufl. 1971, Art. 20 Nr. 41 S. 419 ff.).
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