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   BVerfG, 15.01.1969 - 1 BvL 3/66   

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BVerfG, 15.01.1969 - 1 BvL 3/66 (https://dejure.org/1969,61)
BVerfG, Entscheidung vom 15.01.1969 - 1 BvL 3/66 (https://dejure.org/1969,61)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Januar 1969 - 1 BvL 3/66 (https://dejure.org/1969,61)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Niedersächsisches Deichgesetz

  • opinioiuris.de

    Niedersächsisches Deichgesetz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Niedersächsischen Deichgesetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 25, 112
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 169/63

    Grundstücksverkehrsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 15.01.1969 - 1 BvL 3/66
    Hierzu hat das Grundgesetz selbst in Art. 14 Abs. 2 GG dem Gesetzgeber ausdrücklich eine verbindliche Richtschnur gegeben (BVerfGE 21, 73 [83]).

    Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient (BVerfGE 21, 73 [82 f., 86]; 21, 150 [155]; vgl. auch Urteil vom 18. Dezember 1968 betr. Hamburgisches Deichordnungsgesetz, S. 33).

  • BVerwG, 29.11.1956 - I C 40.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerfG, 15.01.1969 - 1 BvL 3/66
    Es entspricht auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung, daß bei einem Vorhaben in einer im wesentlichen geschlossenen Ortslage oder bei der Schließung einer Baulücke regelmäßig ein öffentliches Interesse vorliegt (vgl. BVerwGE 4, 185 ff.).
  • BVerfG, 14.02.1967 - 1 BvL 17/63

    Weinwirtschaftsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 15.01.1969 - 1 BvL 3/66
    Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient (BVerfGE 21, 73 [82 f., 86]; 21, 150 [155]; vgl. auch Urteil vom 18. Dezember 1968 betr. Hamburgisches Deichordnungsgesetz, S. 33).
  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvF 1/61

    Sammlungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 15.01.1969 - 1 BvL 3/66
    Daß es sich bei dieser Regelung -- im Sinne der geltenden Terminologie -- nicht um eine präventive Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt, sondern -- wie bei § 14 NDG -- um ein repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt handelt (vgl. zu dieser Unterscheidung BVerfGE 20, 150 [155, 157]), folgt bereits daraus, daß die "Erlaubnis" zu jeder Zeit zurückgenommen und eine Entschädigung nicht verlangt werden konnte (vgl. Art. 230 § 3; 235 § 1 ODO).
  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Da ein Gesetz, das dieser Anforderung nicht genügt, verfassungswidrig ist, dürfen die Verwaltungsgerichte ein solches Gesetz nicht anwenden; sie haben vielmehr nach Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Gültigkeit der Norm einzuholen (vgl. zB BVerfGE 25, 112 [114]; 51, 193 [210 f.]; 52, 1 [14]).

    Die Prüfung, ob ein Rechtsvorgang als Enteignung zu qualifizieren ist, fordert zunächst die Feststellung, ob dem Betroffenen im Zeitpunkt des Zugriffs eine enteignungsfähige Rechtsposition zusteht (BVerfGE 25, 112 [121]; 29, 348 [360]).

    Das Grundgesetz hat dem Gesetzgeber den Auftrag zugewiesen, eine Eigentumsordnung zu schaffen, die sowohl den privaten Interessen des Einzelnen als auch denen der Allgemeinheit gerecht wird (vgl. BVerfGE 21, 73 [83]; 25, 112 [117 f.]; 37, 132 [140 f.]; 50, 290 [340]; 52, 1 [29]).

    Selbst die Befugnis, über Grundstücke zu verfügen und diese zu nutzen, ist in mannigfacher Richtung verfassungsmäßigen Beschränkungen unterworfen (vgl. z.B. BVerfGE 21, 73 [83]; 25, 112 [117]).

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Dieser ist nicht gänzlich frei: Er muss die Freiheitssphäre der Einzelnen mit dem Wohl der Allgemeinheit in ein ausgewogenes Verhältnis bringen, das nicht nur Orientierungspunkt, sondern auch Grenze für die Beschränkung des Eigentums ist (vgl. BVerfGE 25, 112 ).

    Das Wohl der Allgemeinheit, an dem sich der Gesetzgeber hierbei zu orientieren hat, ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die Beschränkung der Eigentümerbefugnisse (vgl. BVerfGE 25, 112 ; 50, 290 ; 100, 226 ).

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Dieser ist nicht gänzlich frei: Er muß sich am Wohl der Allgemeinheit orientieren, das nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die Beschränkung des Eigentümers ist (BVerfGE 25, 112 (118) - Niedersächsisches Deichgesetz).
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