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   BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvL 24/68   

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https://dejure.org/1969,797
BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvL 24/68 (https://dejure.org/1969,797)
BVerfG, Entscheidung vom 14.01.1969 - 1 BvL 24/68 (https://dejure.org/1969,797)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Januar 1969 - 1 BvL 24/68 (https://dejure.org/1969,797)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässige Richtervorlage bei vorkonstitutionellem Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 25, 25
  • DÖV 1969, 649
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 11.06.1968 - 1 BvL 6/68

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG bei

    Auszug aus BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvL 24/68
    Eine Bestätigung kann dagegen nicht angenommen werden, wenn der Gesetzgeber eine vorkonstitutionelle Norm nur hinnimmt und ihre Aufhebung oder sachliche Änderung vorerst unterläßt (BVerfGE 11, 126 (131); 24, 20 (22)).

    Über die Verfassungsmäßigkeit der zur Prüfung gestellten Bestimmung hat daher das vorlegende Gericht selbst zu entscheiden (BVerfGE 24, 20 (23)).

  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

    Auszug aus BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvL 24/68
    Eine Bestätigung kann dagegen nicht angenommen werden, wenn der Gesetzgeber eine vorkonstitutionelle Norm nur hinnimmt und ihre Aufhebung oder sachliche Änderung vorerst unterläßt (BVerfGE 11, 126 (131); 24, 20 (22)).
  • BVerfG, 13.08.1998 - 1 BvL 25/96

    Unzulässige gerichtliche Vorlage zur Deliktshaftung Minderjähriger

    Tauscht der Gesetzgeber lediglich ein veraltetes durch ein neues Wort aus, liegt darin grundsätzlich keine Aufnahme der vorkonstitutionellen Regelung in den Willen des Gesetzgebers (BVerfGE 25, 25 ).
  • BVerfG, 23.02.1972 - 2 BvL 36/71

    Strafbestimmungen in Gemeindesatzungen

    Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn sich ein Bestätigungswille aus dem Inhalt des Gesetzes selbst ergibt (vgl. BVerfGE 11, 126 [131 f.]; 26, 321 [324]), wenn also die vorgelegte Vorschrift von dem nachkonstitutionellen Gesetzgeber inhaltlich und nicht bloß redaktionell geändert worden ist (vgl. BVerfGE 25, 25 [27]).
  • BVerfG, 26.01.1972 - 1 BvL 3/71

    Kranzgeld

    Es frage sich daher, ob der Gesetzgeber die Norm, ohne sie bestätigend in seinen Willen aufzunehmen, nicht lediglich hingenommen und ihre Aufhebung oder sachliche Änderung vorerst unterlassen habe (BVerfGE 11, 126 [131]; 25, 25 [26 f.]).
  • BVerfG, 14.06.1983 - 2 BvL 11/82

    Gewerbeordnung : § 124b GewO als vorkonstitutionelles Recht

    Nach alledem hat daher das vorlegende Gericht über die Verfassungsmäßigkeit der zur Prüfung gestellten Bestimmung selbst zu entscheiden (vgl. BVerfGE 24, 20 [23]; 25, 25 [28]).
  • BVerfG, 11.02.1969 - 1 BvL 3/69

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage bei vorkonstitutionellem Recht

    Die zur Prüfung gestellte Norm ist vorkonstitutionelles Recht, das nach ständiger Rechtsprechung nicht der ausschließlichen Entscheidungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts unterliegt; der Gesetzgeber hat § 166 StGB auch nicht nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes "in seinen Willen aufgenommen" und damit bestätigt (BVerfGE 11, 126 (129 ff.); 24, 20 (22); 25, 25 ff. - betr.
  • BAG, 05.12.1969 - 3 AZR 514/68

    Wettbewerbsverbot - Karenzentschädigung - Hochbesoldete -

    b) Der Senat ist nicht berechtigt, nach A r t 100 Abs» 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob § 75 b Satz 2 HGB mit dem Grundgesetz vereinbar ist, weil es sich um vorkonstitutionelles Recht handelt» Obgleich das Handelsgesetzbuch auch noch nach Inkrafttreten des Grundgesetzes mehrfach geändert worden ist (vgl» die Übersicht bei Schönfelder, Deutsche Gesetze, vor Nr» 50; ferner Art» 5 Abs» 2 des Ersten Arbeitsrechtsbereinigungs gesetzes vom 14» August 1969, BGBl» I, 1106), sind die Vorschriften der §§ 74 ff° HGB über das Wettbewerbsverbot der Handlungsgehilfen nicht in den Villen des nach konstitutionellen Gesetzgebers aufgenommen worden» Anders als im Fall der ZPO, die durch das Vereinheitlichungsgesetz vom 12» September 1950 (BGBl» I, 455) vom Bundesgesetzgeber in ihrem Gesamtinhalt bestätigt und dadurch zu nach konstitutionellem Recht gemacht worden ist (BVerfGE 8 , . 210 £ "215 fo 7; 10, 185 £ "191 £.£7) ? sind das Handelsgesetzbuch und insbesondere die Vorschriften über das Recht der Handlungsgehilfen jeweils nur in einzelnen Punkten geändert worden» Der hier fragliche § 75 b Satz 2 HGB besteht heute noch in der Fassung von 1914» Die Gesetzeslage ist der des Strafgesetzbuches vor der Strafrechtsreform von 1969 vergleichbar? die §§ 560 Abs» 1 Nr» 11, 256 und 166 StGB hat das Bundesverfassungsgericht vor Erlaß der Straf rechtsreformgesetze ebenfalls als vorkonstitutionelles Recht gewertet, obgleich das Strafgesetzbuch in anderen Funkten nach Inkrafttreten des Grundgesetzes vielfache Änderungen erfahren hat (BVerfGE 25, 272 £"274 ff£T; 25, 25 £ "26 ff£T und 215 /"215 ff. 7).
  • BVerfG, 16.11.1971 - 1 BvL 29/70

    Unzulässigkeit der konkreten Normenkontrolle bezüglich vorkonstitutionellem Recht

    Eine Bestätigung kann dagegen nicht angenommen werden, wenn der Gesetzgeber eine vorkonstitutionelle Norm nur hinnimmt und ihre Aufhebung oder sachliche Änderung vorerst unterläßt (BVerfGE 11, 126 ; vgl. auch 18, 216 [223]) oder wenn er lediglich eine Rechtsbereinigung mehr technischer Natur vornimmt, ohne sich mit dem Inhalt der Vorschrift zu befassen (vgl. BVerfGE 25, 25 [27]; 25, 213 [215]).
  • ArbG Wetzlar, 12.03.1985 - 2 Ca 669/84

    Aussperrung Schwerbehinderter

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