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   BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 86/66, 2 BvR 245/66   

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https://dejure.org/1969,137
BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 86/66, 2 BvR 245/66 (https://dejure.org/1969,137)
BVerfG, Entscheidung vom 04.06.1969 - 2 BvR 86/66, 2 BvR 245/66 (https://dejure.org/1969,137)
BVerfG, Entscheidung vom 04. Juni 1969 - 2 BvR 86/66, 2 BvR 245/66 (https://dejure.org/1969,137)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • nrw.de PDF, S. 126
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Richterbesoldung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nrw.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 26, 100
  • NJW 1969, 1808 (Ls.)
  • DÖV 1969, 688
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 09.05.1961 - 2 BvR 49/60

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Richterbesoldung

    Auszug aus BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 86/66
    Richter des Oberlandesgerichts Hamm hatten schon einmal gegen die sie betreffende nordrhein-westfälische Besoldungsregelung nach dem Besoldungsanpassungsgesetz vom 13. Mai 1958 (GVBl. S. 149) und nach dem Besoldungsgesetz vom 8. November 1960 (GVBl. S. 359) eine Verfassungsbeschwerde (2 BvR 49/60) eingelegt, weil sie ohne sachlich zureichenden Grund schlechter gestellt seien als die Richter am Oberverwaltungsgericht; das sei unvereinbar mit Art. 3 und Art. 33 Abs. 5 GG .

    Diese Verfassungsbeschwerde ist mit Beschluß des Zweiten Senats vom 9. Mai 1961 (BVerfGE 12, 326 ff.) als unbegründet zurückgewiesen worden.

    Die Beschwerdeführer können nach Sachlage unmittelbar durch das Gesetz in ihrem Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3 GG ) und auf Beachtung eines hergebrachten Grundsatzes des Richterrechts (Art. 33 Abs. 5 GG ) betroffen sein (vgl. BVerfGE 12, 326 (332)).

    Der Senat hält an den Gründen seiner Entscheidung vom 9. Mai 1961 fest, die gegen die Zulässigkeit einer besoldungsrechtlichen Differenzierung zwischen den Richtern des Oberlandesgerichts und den Richtern des Oberverwaltungsgerichts sprechen, mit denen sich also in Ansehung des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG ) eine ungleiche Behandlung dieser beiden Richtergruppen nicht rechtfertigen läßt (BVerfGE 12, 326 (333 ff.)).

    Es müßte deshalb, wenn es darauf heute noch ankäme, auch für das Landessozialgericht gelten, daß ein Bedürfnis anzuerkennen ist, die Besoldung der Richter so zu gestalten, "daß deren Amt auch für qualifizierte Verwaltungsbeamte reizvoll erscheint, die sonst möglicherweise durch bessere Aufstiegsmöglichkeiten in höher besoldete Ämter der Zentralverwaltungsbehörden davon abgehalten würden" (BVerfGE 12, 326 (335)), und daß die Verwaltungsgerichte speziell der Kontrolle der öffentlichen Verwaltung dienen und deshalb die Funktionen gerade des Oberverwaltungsgerichts (- hier: des Landessozialgerichts -) für die rechtsstaatliche Ordnung innerhalb der öffentlichen Verwaltung des Landes von besonderer Bedeutung sind (BVerfGE 12, 326 (336)).

    Damit ist der Argumentation der Entscheidung vom 9. Mai 1961 unter B II 2 Buchst. b (BVerfGE 12, 326 (335/336)) der Boden entzogen.

  • BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14

    Verfassungsbeschwerden gegen verzögerte Besoldungsanpassungen für sächsische

    Die Zulässigkeit einer Differenzierung hängt davon ab, ob nach dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt (vgl. BVerfGE 12, 326 ; 26, 100 ; 26, 163 ; 107, 218 ).
  • BVerfG, 17.01.2012 - 2 BvL 4/09

    Kürzung von Sonderzahlungen für die Beamten der Telekom verfassungsgemäß

    Ungleichbehandlungen sind dann zulässig, wenn sie sachlich am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG zu rechtfertigen sind (stRspr; zuletzt BVerfGE 107, 218 m.w.N.: Beamtenbesoldung Ost I; BVerfGE 107, 257 : Beamtenbesoldung Ost II; BVerfGE 114, 258 : private Altersvorsorge für Beamte; BVerfGE 117, 330 : Ballungsraumzulage; vgl. auch BVerfGE 12, 326 : unterschiedliche Besoldung von Richtern der ordentlichen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit; BVerfGE 26, 100 : besoldungsrechtliche Differenzierung zwischen Richtern am Landessozialgericht und Richtern am Oberverwaltungsgericht; BVerfGE 26, 163 : verfassungsrechtlich gebotene besoldungsrechtliche Gleichstellung von Landesarbeitsgerichtsdirektoren mit Senatspräsidenten am Oberlandesgericht und am Landessozialgericht; aus der Kammerrechtsprechung: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juni 2001 - 2 BvR 571/00 -, NJW 2002, S. 743: Aufschub der linearen Erhöhung der Bezüge in bestimmten Besoldungsgruppen; BVerfGK 2, 64 : Nichtgewährung der Einmalzahlung für bestimmte Ruhestandsbeamte).
  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

    Die Zulässigkeit einer Differenzierung hängt davon ab, ob nach dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt (vgl. BVerfGE 12, 326 ; 26, 100 ; 26, 163 ).
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