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   BVerfG, 29.10.1969 - 2 BvR 545/68   

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BVerfG, 29.10.1969 - 2 BvR 545/68 (https://dejure.org/1969,79)
BVerfG, Entscheidung vom 29.10.1969 - 2 BvR 545/68 (https://dejure.org/1969,79)
BVerfG, Entscheidung vom 29. Oktober 1969 - 2 BvR 545/68 (https://dejure.org/1969,79)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 3; StGB § 323c
    Verbot der Doppelbestrafung bei straf- und berufsgerichtlicher Verurteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unterlassener Hilfeleistung - Arzt - Berufsgerichtliche Ahndung - Spezifische disziplinarische Notwendigkeit

Papierfundstellen

  • BVerfGE 27, 180
  • NJW 1970, 507
  • MDR 1970, 300
 
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Wird zitiert von ... (92)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 02.05.1967 - 2 BvR 391/64

    Wehrdisziplin

    Auszug aus BVerfG, 29.10.1969 - 2 BvR 545/68
    Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Mai 1967 (BVerfGE 21, 378 ) lasse sich nichts anderes herleiten; denn dieser betreffe die Kumulation von Freiheitsstrafen, nicht von Vermögensstrafen.

    Hinzu komme, daß die Forderung, eine kriminelle Geldstrafe sei auf eine spätere disziplinare Geldstrafe anzurechnen, nicht mit einer "rechtsstaatlichen Tradition" (BVerfGE 21, 378 (388)) begründet werden könne, wie dies im Verhältnis zwischen krimineller und militärischer Freiheitsstrafe der Fall sei.

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Mai 1967 (BVerfGE 21, 378 und 391) stünden diesem Ergebnis nicht entgegen.

    Wie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 21, 378 ) eine disziplinare Freiheitsstrafe auf eine kriminelle Freiheitsstrafe angerechnet werden müsse, so müsse auch im Bereich von Geldstrafe und Geldbuße eine Anrechnung stattfinden.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 2. Mai 1967 (BVerfGE 21, 378 und 391) entschieden, daß Art. 103 Abs. 3 GG im Verhältnis von Kriminal- und Disziplinarstrafen keine Anwendung findet.

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß ein Nebeneinander von disziplinaren Arreststrafen nach der Wehrdisziplinarordnung und Kriminalstrafen jedenfalls nicht nach Art. 103 Abs. 3 GG unzulässig ist, da die Arreststrafen wenn nicht nur, so doch auch disziplinaren Charakter haben (BVerfGE 21, 378 (383 ff.)).

    Die Wesensverschiedenheit von Kriminal- und Disziplinarrecht nach Rechtsgrund und Zweckbestimmung (vgl. BVerfGE 21, 378 (384) und 391 (403 f.)) bedingt, daß die Strafen und Maßnahmen sich nicht grundsätzlich gegenseitig ausschließen.

    Diese in der Natur des Disziplinarwesens begründete Besonderheit im Verhältnis zwischen Kriminalstrafe und Disziplinarmaßnahme wird neuerdings nicht nur in der Praxis des Bundesdisziplinarhofs (vgl. den Hinweis in BVerfGE 21, 378 (382)), sondern auch in der Gesetzgebung sichtbar.

    In seiner Entscheidung vom 2. Mai 1967 (BVerfGE 21, 378 ) hat das Bundesverfassungsgericht in einem Fall, in dem es sich um das Verhältnis von Arreststrafe nach der Wehrdisziplinarordnung und einer Freiheitsstrafe nach Kriminalrecht handelte, entschieden, es sei mit dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit nicht vereinbar, daß eine strafgerichtliche Verurteilung ohne Berücksichtigung der disziplinaren Arreststrafe erfolge.

    Im übrigen könnte im vorliegenden Fall auch bei Anwendung des der Entscheidung vom 2. Mai 1967 (BVerfGE 21, 378 ) zugrunde liegenden Grundsatzes ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip nicht festgestellt werden.

    Das Bundesverfassungsgericht hat aus dem genannten Verfassungsprinzip entwickelt, daß auf eine nach den allgemeinen Strafgesetzen verhängte Freiheitsstrafe einer vorher nach der Wehrdisziplinarordnung verhängte Arreststrafe anzurechnen ist (BVerfGE 21, 378 ).

  • BVerfG, 02.05.1967 - 2 BvL 1/66

    Verfassungsmäßigkeit von Arreststrafen nach der Wehrdisziplinarordnung neben

    Auszug aus BVerfG, 29.10.1969 - 2 BvR 545/68
    Bei den Beratungen dieser Verfassungsnorm im Parlamentarischen Rat ist deutlich gemacht worden, daß eine kriminalrechtliche Bestrafung neben disziplinarischer Bestrafung nicht verboten werden sollte und daß nicht etwa die Sonderstrafgesetze, sondern z.B. Dienst-, Ordnungs- und Polizeistrafrecht den Gegensatz zu den "allgemeinen Strafgesetzen" bilden (vgl. BVerfGE 21, 391 (401)).

    Es hat in dieser Entscheidung und in der Entscheidung vom 2. Mai 1967 (BVerfGE 21, 391 ) ausdrücklich offengelassen, ob Entsprechendes auch für das Zusammentreffen einer Geldstrafe auf Grund eines allgemeinen Strafgesetzes mit einer Geldstrafe oder Geldbuße auf Grund einer Disziplinar- (oder ehren- oder berufsgerichtlichen) Ordnung gilt.

  • BVerfG, 03.10.1961 - 2 BvR 4/60

    Bayerische Feiertage

    Auszug aus BVerfG, 29.10.1969 - 2 BvR 545/68
    Davon, daß die Darlegungen der Berufsgerichte "bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruhen" (BVerfGE 13, 132 (150)), kann keine Rede sein.
  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus BVerfG, 29.10.1969 - 2 BvR 545/68
    Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nach strafgerichtlicher Verurteilung, ohne daß dazu im Einzelfall eine spezifische disziplinare Notwendigkeit besteht, könnte daher zu einer Belastung des Betroffenen führen, die mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. z.B. BVerfGE 19, 342 (348)) nicht mehr vereinbar wäre.
  • Drs-Bund, 28.04.1967 - BT-Drs V/1693
    Auszug aus BVerfG, 29.10.1969 - 2 BvR 545/68
    Zur Begründung wird in dem Bericht des Innenausschusses des Bundestages vom 28. April 1967 (BTDrucks. V/1693) ausgeführt:.
  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22

    Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche

    (2) Das Mehrfachverfolgungsverbot des Art. 103 Abs. 3 GG bezieht sich nur auf die Anwendung der allgemeinen Strafgesetze, das heißt des Kriminalstrafrechts (vgl. BVerfGE 21, 378 ; 21, 391 ; 27, 180 ; 43, 101 ; 66, 337 ).

    Nach dem dokumentierten Willen des Verfassungsgebers (vgl. Wortprotokoll der 8. Sitzung des Ausschusses für Verfassungsgerichtshof und Rechtspflege vom 7. Dezember 1948, abgedruckt in: Büttner/Wettengel, Der Parlamentarische Rat, Bd. 13/2, 2002, S. 1449 ) ist hierunter allein das "eigentliche" Strafrecht im Sinne des Strafgesetzbuches und seiner Nebengesetze im Gegensatz zum Dienst-, Disziplinar-, Ordnungs-, Polizei- und Berufsstrafrecht zu verstehen (vgl. BVerfGE 21, 378 ; 21, 391 ; 27, 180 ; 28, 264 ; 43, 101 ; 66, 337 ).

  • BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvR 52/02

    Verletzung des Anspruchs auf faires disziplinarrechtliches Verfahren vor

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gelten das Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) grundsätzlich auch im Disziplinarverfahren (vgl. BVerfGE 27, 180 ; 28, 264 ; 37, 167 ; 46, 17 ; 98, 169 ).
  • BVerfG, 19.02.2003 - 2 BvR 1413/01

    Verletzung des Schuldprinzips durch Aberkennung des Ruhegehalts eines

    Das Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) gelten auch im Disziplinarverfahren (vgl. BVerfGE 27, 180 ; 28, 264 ; 37, 167 ; 46, 17 ; 98, 169 ).
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