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   BVerfG, 02.12.1969 - 2 BvK 1/69   

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https://dejure.org/1969,421
BVerfG, 02.12.1969 - 2 BvK 1/69 (https://dejure.org/1969,421)
BVerfG, Entscheidung vom 02.12.1969 - 2 BvK 1/69 (https://dejure.org/1969,421)
BVerfG, Entscheidung vom 02. Dezember 1969 - 2 BvK 1/69 (https://dejure.org/1969,421)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 4
    Fehlende Parteifähigkeit für Gebietskörperschaften in Verfassungsstreitigkeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 27, 240
  • NJW 1970, 278
  • DÖV 1970, 575
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

    Auszug aus BVerfG, 02.12.1969 - 2 BvK 1/69
    Die in Art. 37 LS getroffene Abgrenzung ist abschließend (BVerfGE 1, 208 (234)).

    Bereits in seinem Urteil vom 5. April 1952 hat das Bundesverfassungsgericht unter Berufung auf Thoma (AöR (1922) 43, 283) ausgesprochen, daß "nicht jeder Streit über den Sinn eines Verfassungsartikels ... ein Verfassungsstreit" sei, daß es "auf die streitenden Subjekte" ankomme und daß eine Verfassungsstreitigkeit ein verfassungsrechtliches Rechtsverhältnis zum Gegenstand habe und ein solches nur zwischen Faktoren bestehen könne, die am Verfassungsleben beteiligt seien (BVerfGE 1, 208 (221)).

  • BVerfG, 11.07.1961 - 2 BvG 2/58

    Neugliederung Hessen

    Auszug aus BVerfG, 02.12.1969 - 2 BvK 1/69
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommen als "Beteiligte" nur solche Inhaber von Staatsgewalt in Betracht, "die nach Rang und Funktion den obersten Bundesorganen gleichstehen, insbesondere Rechte aus dem Verfassungsrechtskreis besitzen" (BVerfGE 13, 54 (95 f.)).

    Das Bundesverfassungsgericht hat auf diesen Unterschied schon in der oben zitierten Entscheidung hingewiesen und auch später betont, die Formulierung des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG lasse erkennen, daß der Kreis der Beteiligten im Verfassungsprozeß möglichst eingeschränkt werden sollte (BVerfGE 13, 54 (95)).

  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

    Auszug aus BVerfG, 02.12.1969 - 2 BvK 1/69
    Im Organstreit wäre dieser "Hilfsantrag" unzulässig, da über ihn im selben Verfahren wie über den Hauptantrag nicht entschieden werden könnte (vgl. BVerfGE 1, 299 (310)).
  • BVerfG, 06.02.1956 - 2 BvH 1/55

    Schwerpunktparteien

    Auszug aus BVerfG, 02.12.1969 - 2 BvK 1/69
    Zwar soll Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG eine "lückenlose gerichtliche Kontrolle aller verfassungsrechtlichen Streitigkeiten innerhalb eines Landes" gewährleisten (BVerfGE 4, 375 (377)); es muß sich aber um eine Verfassungsstreitigkeit im dargelegten Sinn handeln.
  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07

    Sperrklausel Kommunalwahlen

    Prüfungsmaßstab ist daher die Landesverfassung (vgl. BVerfGE 27, 240 ; Löwer, in: Handbuch des Staatsrechts, Band III, 3. Aufl. 2005, § 70 Rn. 53; Sturm, in: Sachs, Grundgesetz, 4. Aufl. 2007, Art. 99 Rn. 6; Wilke, in: Caspar/Ewer/Nolte/Waack, Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, 2006, Art. 44 Rn. 4).
  • BVerfG, 24.03.1982 - 2 BvH 1/82

    Startbahn West

    Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten innerhalb eines Landes sind nur verfassungsrechtliche Streitigkeiten (vgl. BVerfGE 4, 375 (377]; 27, 10 (16]) in dem Sinne, in dem das Grundgesetz die "Verfassungsstreitigkeit" versteht (vgl. BVerfGE 27, 240 (246]).

    Wortlaut und Entstehungsgeschichte des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG lassen erkennen, daß der Kreis der Beteiligten im Verfassungsprozeß begrenzt sein sollte (vgl. BVerfGE 13, 54 [95]; 27, 240 [246]).

    Dieser aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG erschlossene Begriff der Verfassungsstreitigkeit verleiht auch den Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG ihr besonderes Gepräge (vgl. BverfGE 27, 240 (246]).

    Das kommt durch die Fassung "soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist" deutlich zum Ausdruck (vgl. BVerfGE 4, 375 (377]; 27, 240[246, 247]).

  • BVerfG, 20.09.2016 - 2 BvE 5/15

    G 10-Kommission ist im Organstreitverfahren nicht parteifähig und scheitert daher

    Aus dem Charakter des Organstreitverfahrens als Verfassungsstreit zwischen Faktoren des Verfassungslebens (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 ; 12, 296 ; 27, 240 ) folgt, dass nur solche (Verfassungs-)Organe parteifähig sind, die von der Verfassung in Existenz, Status und wesentlichen Kompetenzen konstituiert werden, dem Staat durch Existenz und Funktion seine spezifische Gestalt verleihen und durch ihre Tätigkeit an der obersten Staatsleitung Anteil haben (vgl. Stern, in: Bonner Kommentar zum GG, Bd. 13, Art. 93 Rn. 92 [März 1982]).

    Wortlaut und Entstehungsgeschichte des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG lassen erkennen, dass der Kreis der Beteiligten im Verfassungsprozess begrenzt sein sollte (vgl. BVerfGE 13, 54 ; 27, 240 ; 60, 175 ).

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