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   BVerfG, 02.12.1969 - 2 BvR 320/69   

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https://dejure.org/1969,13
BVerfG, 02.12.1969 - 2 BvR 320/69 (https://dejure.org/1969,13)
BVerfG, Entscheidung vom 02.12.1969 - 2 BvR 320/69 (https://dejure.org/1969,13)
BVerfG, Entscheidung vom 02. Dezember 1969 - 2 BvR 320/69 (https://dejure.org/1969,13)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1; OWiG § 73 Abs. 3; StPO § 267
    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kenntnisnahme der Ausführung im Verfahren - Ordnungswidrigkeitenverfahren - Rechtshilferichter - Widerspruch zur Urteilsbegründung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 27, 248
 
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Wird zitiert von ... (393)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 15.01.1969 - 2 BvR 326/67
    Auszug aus BVerfG, 02.12.1969 - 2 BvR 320/69
    Dem entspricht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 11, 218 (220); 14, 320 [323]; 18, 380 [383]; 22, 267 [273[; 25, 137 [140]) die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern bei seiner Entscheidung auch in Erwägung zu ziehen, sofern das Vorbringen nicht nach den Prozeßvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muß oder bleiben kann.

    Die Behauptung allein, das Gericht habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen oder das Gericht habe es versäumt, Beweis zu erheben, vermag einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu begründen (BVerfGE 11, 343 [349]; 18, 85 [92]; 22, 267 [273]; 25, 137 [140]).

    Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen (BVerfGE 5, 22 [24]; 22, 267 [274]; 25, 137 [140]).

  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 639/66

    Einheitliches Grundrecht

    Auszug aus BVerfG, 02.12.1969 - 2 BvR 320/69
    Dem entspricht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 11, 218 (220); 14, 320 [323]; 18, 380 [383]; 22, 267 [273[; 25, 137 [140]) die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern bei seiner Entscheidung auch in Erwägung zu ziehen, sofern das Vorbringen nicht nach den Prozeßvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muß oder bleiben kann.

    Die Behauptung allein, das Gericht habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen oder das Gericht habe es versäumt, Beweis zu erheben, vermag einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu begründen (BVerfGE 11, 343 [349]; 18, 85 [92]; 22, 267 [273]; 25, 137 [140]).

    Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen (BVerfGE 5, 22 [24]; 22, 267 [274]; 25, 137 [140]).

  • BVerfG, 02.11.1960 - 2 BvR 473/60

    Mißbrauch des Ablehnungsrechts - Voraussetzungen für die Annahme eines

    Auszug aus BVerfG, 02.12.1969 - 2 BvR 320/69
    Die Behauptung allein, das Gericht habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen oder das Gericht habe es versäumt, Beweis zu erheben, vermag einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu begründen (BVerfGE 11, 343 [349]; 18, 85 [92]; 22, 267 [273]; 25, 137 [140]).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 02.12.1969 - 2 BvR 320/69
    Die Behauptung allein, das Gericht habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen oder das Gericht habe es versäumt, Beweis zu erheben, vermag einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu begründen (BVerfGE 11, 343 [349]; 18, 85 [92]; 22, 267 [273]; 25, 137 [140]).
  • BVerfG, 26.03.1963 - 1 BvR 451/62

    Mangelnde Rechtswegerschöpfung - Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 02.12.1969 - 2 BvR 320/69
    Ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit dieser Begründung wäre mithin von vornherein aussichtslos gewesen (vgl. BVerfGE 16, 1 [2 f.]; 20, 276 [279]).
  • BVerfG, 23.10.1962 - 2 BvR 74/62

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Nebenklägers

    Auszug aus BVerfG, 02.12.1969 - 2 BvR 320/69
    Dem entspricht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 11, 218 (220); 14, 320 [323]; 18, 380 [383]; 22, 267 [273[; 25, 137 [140]) die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern bei seiner Entscheidung auch in Erwägung zu ziehen, sofern das Vorbringen nicht nach den Prozeßvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muß oder bleiben kann.
  • BVerfG, 16.02.1965 - 2 BvR 114/60

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 02.12.1969 - 2 BvR 320/69
    Dem entspricht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 11, 218 (220); 14, 320 [323]; 18, 380 [383]; 22, 267 [273[; 25, 137 [140]) die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern bei seiner Entscheidung auch in Erwägung zu ziehen, sofern das Vorbringen nicht nach den Prozeßvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muß oder bleiben kann.
  • BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvR 96/60

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BVerfG, 02.12.1969 - 2 BvR 320/69
    Dem entspricht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 11, 218 (220); 14, 320 [323]; 18, 380 [383]; 22, 267 [273[; 25, 137 [140]) die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern bei seiner Entscheidung auch in Erwägung zu ziehen, sofern das Vorbringen nicht nach den Prozeßvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muß oder bleiben kann.
  • BVerfG, 11.10.1966 - 2 BvR 703/65

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde mangels eines schweren Nachteils für den

    Auszug aus BVerfG, 02.12.1969 - 2 BvR 320/69
    Ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit dieser Begründung wäre mithin von vornherein aussichtslos gewesen (vgl. BVerfGE 16, 1 [2 f.]; 20, 276 [279]).
  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 128/56

    Verfassungsmäßigkeit des § 363 Abs. 2 StPO

    Auszug aus BVerfG, 02.12.1969 - 2 BvR 320/69
    Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen (BVerfGE 5, 22 [24]; 22, 267 [274]; 25, 137 [140]).
  • BVerfG, 28.10.2019 - 2 BvR 1813/18

    Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit durch Versagung von

    Hierzu müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 27, 248 ; 86, 133 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. August 2017 - 2 BvR 863/17 -, Rn. 15; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. September 2018 - 2 BvR 1731/18 -, Rn. 28; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2019 - 2 BvR 453/19 -, Rn. 9).
  • BVerfG, 16.09.2010 - 2 BvR 2394/08

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) im

    Deshalb müssen, wenn das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfGE 27, 248 ; 42, 364 ; 47, 182 ).
  • BVerfG, 29.10.2015 - 2 BvR 1493/11

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen die Garantie effektiven

    Deshalb müssen, wenn das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 27, 248 ; 47, 182 ; BVerfGK 20, 53 ).
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