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   BVerfG, 03.12.1969 - 1 BvR 624/56   

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BVerfG, 03.12.1969 - 1 BvR 624/56 (https://dejure.org/1969,3)
BVerfG, Entscheidung vom 03.12.1969 - 1 BvR 624/56 (https://dejure.org/1969,3)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Dezember 1969 - 1 BvR 624/56 (https://dejure.org/1969,3)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • hjil.de PDF, S. 6 (Entscheidungsbesprechung)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 27, 253
  • NJW 1970, 799
  • VersR 1970, 580
  • DVBl 1971, 58
  • DB 1970, 970
  • DÖV 1970, 382
 
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Wird zitiert von ... (146)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 14.11.1962 - 1 BvR 987/58

    Staatsbankrott

    Auszug aus BVerfG, 03.12.1969 - 1 BvR 624/56
    Die Rechtsgrundsätze, die das Bundesverfassungsgericht für die Erfüllung bereits rechtlich begründeter Verbindlichkeiten, nämlich der Schulden des Deutschen Reiches, durch die Bundesrepublik entwickelt hat (vgl. BVerfGE 15, 126 [140 ff.]; 19, 150 [163 ff.]; 23, 153 [166, 188]), müssen sinngemäß erst recht für den hier in Frage stehenden innerstaatlichen Lastenausgleich gelten.

    Der Gesetzgeber durfte und mußte bei den Einzelregelungen zum einen das Gesamtvolumen der Kriegs- und Kriegsfolgeschäden sowie der sonstigen durch das nationalsozialistische Regime verursachten Verpflichtungen, insbesondere zur Wiedergutmachung, berücksichtigen, zum anderen auf die Erfüllung der neuen Aufgaben Bedacht nehmen, die sich aus dem Wiederaufbau von Staat und Wirtschaft ergaben; dabei stand die Entscheidung über die Priorität grundsätzlich in seinem Ermessen (vgl. BVerfGE 15, 126 [141 f.]).

    Es bleibt lediglich zu prüfen, ob die getroffene Auswahl und Differenzierung vor dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) Bestand haben kann (vgl. BVerfGE 15, 126 [145]; 23, 153 [166]).

    Sie ist überdies sachgerecht, weil solche Schäden nach der Art des Eingriffs und wegen der häufig gegebenen Dauerwirkung typischerweise weit schwerer wiegen als Sachschäden (vgl. auch BVerfGE 15, 126 [150 unter Nr. 4 b]).

    b) Die Gewährung einer erhöhten oder zusätzlichen Entschädigung für die in § 26 BSAG bezeichneten Sachschadensfälle beruht wesentlich auf sozialen Erwägungen, zu denen der Gesetzgeber im Rahmen einer innerstaatlichen Lastenverteilung sowohl berechtigt als auch verpflichtet ist (vgl. oben C II; s.a. BVerfGE 15, 126 [150 ff.]; 13, 248 [259]).

  • BVerfG, 06.03.1968 - 1 BvR 975/58

    Schatzanweisungen

    Auszug aus BVerfG, 03.12.1969 - 1 BvR 624/56
    Sie sollte als Mittel staatlicher Geldpolitik wieder ein sinnvolles Verhältnis zwischen Geldmenge und Geldumlauf einerseits, dem Güterangebot andererseits herstellen und diente damit dem Ziel, die Grundlagen für einen wirtschaftlichen Wiederaufbau und gesunde staatliche Finanzen zu schaffen (vgl. BVerfGE 23, 153 [176 ff.]).

    Die Rechtsgrundsätze, die das Bundesverfassungsgericht für die Erfüllung bereits rechtlich begründeter Verbindlichkeiten, nämlich der Schulden des Deutschen Reiches, durch die Bundesrepublik entwickelt hat (vgl. BVerfGE 15, 126 [140 ff.]; 19, 150 [163 ff.]; 23, 153 [166, 188]), müssen sinngemäß erst recht für den hier in Frage stehenden innerstaatlichen Lastenausgleich gelten.

    Es bleibt lediglich zu prüfen, ob die getroffene Auswahl und Differenzierung vor dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) Bestand haben kann (vgl. BVerfGE 15, 126 [145]; 23, 153 [166]).

    Ergibt sich aus der dargestellten katastrophalen Situation nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches schon allgemein, daß dem Gesetzgeber für die Regelung der Kriegs- und Kriegsfolgelasten ein sehr weites Gestaltungsermessen zugestanden werden muß (vgl. BVerfGE 15, 167 [201]; 23, 153 [168]), so gilt dies auch für die Ausgestaltung der in den Teilregelungen gewährten Ausgleichs- oder Entschädigungsansprüche nach ihrer Art und Höhe.

    Er mußte jedoch, ebenso wie auf anderen Gebieten, zwangsläufig von den Maßnahmen der Besatzungsmächte und derem wirtschaftlichen Ergebnis ausgehen (vgl. BVerfGE 23, 153 [177]) und war auch durch die Vereinbarung im Überleitungsvertrag gehalten, die durch Besatzungsrecht geschaffene und viele Jahre praktizierte Entschädigungsregelung zu berücksichtigen.

  • BGH, 22.12.1953 - V ZR 6/51

    Wohnungsrequisition keine Enteignung

    Auszug aus BVerfG, 03.12.1969 - 1 BvR 624/56
    Für ihre Eingriffe kann die deutsche öffentliche Hand grundsätzlich nicht verantwortlich gemacht werden (vgl. BVerfGE 3, 4 [11 f.]; BGHZ 12, 52 [56 ff.]; BGH, NJW 1970, S. 191 [192]; BVerwGE 8, 4 [6, 8]).

    Die im Zusammenhang mit der Besetzung entstandenen Schäden gehören daher zu dem großen Komplex der Kriegs- und Kriegsfolgeschäden (vgl. BVerwGE 8, 4 [8 f.]; vgl. auch BGHZ 12, 52 [60 f.]), der u. a. die Versorgung der Kriegsopfer, den Lastenausgleich für die Vertriebenen und Kriegssachgeschädigten und die Entschädigung der Heimkehrer umfaßt.

    Überdies weisen die beiden Anspruchsgruppen wesentliche Unterschiede auf, die eine differenzierende Behandlung zulassen (vgl. auch BVerwGE 10, 290 [291 f.]; BGHZ 12, 52 [56 ff.]).

  • BGH, 13.10.1969 - III ZR 187/68

    Reparationsschädengesetz

    Auszug aus BVerfG, 03.12.1969 - 1 BvR 624/56
    Für ihre Eingriffe kann die deutsche öffentliche Hand grundsätzlich nicht verantwortlich gemacht werden (vgl. BVerfGE 3, 4 [11 f.]; BGHZ 12, 52 [56 ff.]; BGH, NJW 1970, S. 191 [192]; BVerwGE 8, 4 [6, 8]).

    Denn eine solche treuhänderische Wahrnehmung der Befugnisse des besetzten Staates, die diesem selbst zuzurechnen wäre, könnte allenfalls in Betracht kommen, soweit es sich um die "normale" Ausübung staatlicher Gewalt im ausschließlichen Interesse des vertretenen Staates und für dessen Zwecke handelte, z. B. bei Maßnahmen zur Sicherstellung der Ernährung und Unterbringung der Bevölkerung (vgl. BGH, NJW 1970, S. 191 [193] und die dort zitierten Entscheidungen).

    Es gibt keinen Rechtssatz des Völkerrechts, wonach der besetzte Staat unabhängig von der innerstaatlichen Rechtslage verpflichtet ist, für die durch die Besetzung seines Gebietes den Bewohnern verursachten Schäden einzustehen (vgl. Scheuner, DÖV 1957, S. 681 [683]; BGH, NJW 1970, S. 191 [194]).

  • BVerfG, 05.04.1960 - 1 BvL 31/57

    Darreichende Verwaltung

    Auszug aus BVerfG, 03.12.1969 - 1 BvR 624/56
    Erst eine solche gesetzliche Regelung kann konkrete Ausgleichsansprüche der einzelnen Geschädigten begründen (vgl. BVerfGE 11, 50 [56]; s.a. BVerfGE 17, 210 [216]; 19, 354 [368]).

    Insgesamt dient die Regelung also in zulässiger Weise der Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit (vgl. BVerfGE 11, 50 [54]; 23, 288 [301]).

  • BVerwG, 28.05.1958 - V C 216.54
    Auszug aus BVerfG, 03.12.1969 - 1 BvR 624/56
    Für ihre Eingriffe kann die deutsche öffentliche Hand grundsätzlich nicht verantwortlich gemacht werden (vgl. BVerfGE 3, 4 [11 f.]; BGHZ 12, 52 [56 ff.]; BGH, NJW 1970, S. 191 [192]; BVerwGE 8, 4 [6, 8]).

    Die im Zusammenhang mit der Besetzung entstandenen Schäden gehören daher zu dem großen Komplex der Kriegs- und Kriegsfolgeschäden (vgl. BVerwGE 8, 4 [8 f.]; vgl. auch BGHZ 12, 52 [60 f.]), der u. a. die Versorgung der Kriegsopfer, den Lastenausgleich für die Vertriebenen und Kriegssachgeschädigten und die Entschädigung der Heimkehrer umfaßt.

  • BVerwG, 11.05.1960 - V C 261.54
    Auszug aus BVerfG, 03.12.1969 - 1 BvR 624/56
    Ferner besteht eine gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welche die Berechnung der Entschädigung für Sachschäden aus der Zeit vor der Währungsreform auf der Basis 10 RM : 1 DM als verfassungsmäßig ansieht (vgl. BVerwGE 10, 290; Buchholz, 409.2, § 26 Abgeltungsgesetz Nr. 4, S. 7; Urteile vom 5. Mai 1961, - BVerwG V C 94.60 und 133.60).

    Überdies weisen die beiden Anspruchsgruppen wesentliche Unterschiede auf, die eine differenzierende Behandlung zulassen (vgl. auch BVerwGE 10, 290 [291 f.]; BGHZ 12, 52 [56 ff.]).

  • BVerfG, 24.07.1953 - 1 BvR 293/52

    Sachgerecht können auch finanzielle Erwägungen sein

    Auszug aus BVerfG, 03.12.1969 - 1 BvR 624/56
    Für ihre Eingriffe kann die deutsche öffentliche Hand grundsätzlich nicht verantwortlich gemacht werden (vgl. BVerfGE 3, 4 [11 f.]; BGHZ 12, 52 [56 ff.]; BGH, NJW 1970, S. 191 [192]; BVerwGE 8, 4 [6, 8]).

    Im übrigen kommt es hierauf nicht an; vielmehr ist entscheidend, daß die deutschen Gesetzgebungsorgane nach Übernahme der Verantwortung in legitimer Weise finanzielle Gesichtspunkte berücksichtigt haben und die darauf gestützte Entscheidung jedenfalls in der damaligen Situation nicht offensichtlich sachwidrig war (vgl. BVerfGE 3, 4 [11]).

  • BVerfG, 03.11.1965 - 1 BvR 62/61

    Allgemeines Kriegsfolgengesetz

    Auszug aus BVerfG, 03.12.1969 - 1 BvR 624/56
    Die Rechtsgrundsätze, die das Bundesverfassungsgericht für die Erfüllung bereits rechtlich begründeter Verbindlichkeiten, nämlich der Schulden des Deutschen Reiches, durch die Bundesrepublik entwickelt hat (vgl. BVerfGE 15, 126 [140 ff.]; 19, 150 [163 ff.]; 23, 153 [166, 188]), müssen sinngemäß erst recht für den hier in Frage stehenden innerstaatlichen Lastenausgleich gelten.
  • BVerfG, 04.05.1955 - 1 BvF 1/55

    Saarstatut

    Auszug aus BVerfG, 03.12.1969 - 1 BvR 624/56
    Unter diesen Umständen kann den deutschen Staatsorganen kein Vorwurf daraus gemacht werden, wenn sie den Verzicht auf möglicherweise bestehende, praktisch aber nicht durchsetzbare Ansprüche in Kauf nahmen, um durch Abschluß des Vertragswerkes insgesamt einen Rechtszustand zu erreichen, der wesentlich "näher zum Grundgesetz" war als die Ausgangslage (vgl. BVerfGE 4, 157 [168 ff.]).
  • BGH, 09.05.1952 - V ZR 68/51

    Enteignungsentschädigung. Umstellung

  • BVerfG, 14.05.1968 - 2 BvR 544/63

    Kriegsfolgelasten II

  • BGH, 16.11.1953 - GSZ 5/53

    Umstellung der Enteignungsentschädigung

  • BGH, 14.07.1952 - III ZR 95/51

    Polizeiliche Beschlagnahme. Schadensersatz

  • BVerfG, 12.02.1964 - 1 BvL 12/62

    Wohnungsbauprämie

  • BVerfG, 18.03.1953 - 1 BvL 11/51

    Besatzungsanordnungen

  • BVerfG, 13.12.1961 - 1 BvR 1137/59

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Gleichbehandlungsgrundsatz im

  • BVerfG, 11.01.1966 - 2 BvR 424/63

    Verfassungsmäßigkeit des § 267 Abs. 3 LAG

  • BVerfG, 21.03.1957 - 1 BvR 65/54

    Washingtoner Abkommen

  • BVerfG, 07.04.1965 - 2 BvR 227/64

    AG in Zürich

  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

  • BVerwG, 05.05.1961 - V C 94.60

    Entschädigung für die Inanspruchnahme von Besatzungsleistungen - Abgeltung von

  • BVerfG, 09.01.1962 - 1 BvR 662/59

    Fristbeginn für Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen und

  • BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74

    Schwangerschaftsabbruch I

    Daher sollte das Bundesverfassungsgericht weiter die Zurückhaltung wahren, die es bis zum Hochschul-Urteil geübt hat (vgl. BVerfGE 4, 7 [18]; 27, 253 [283]; 33, 303 [333 f.]; 35, 148 - abw.
  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Das heißt: Nachprüfbar ist erst die Einhaltung äußerster Grenzen, deren Überschreitung im Wege der Verfassungsbeschwerde dann gerügt werden kann, wenn der Träger des jeweiligen Grundrechts dadurch unmittelbar betroffen ist (vgl. dazu etwa BVerfGE 9, 334 (337); 18, 121 (124); 23, 12 (24 f.) sowie 22, 180 (204); 27, 253 (283)).
  • BGH, 17.03.2022 - III ZR 79/21

    Keine Staatshaftung für coronabedingte flächendeckende Betriebsschließungen im

    Erst eine solche gesetzliche Regelung kann konkrete Ausgleichsansprüche der einzelnen Geschädigten begründen (vgl. BVerfGE 27, 253, 283 zum Ausgleich von Besatzungsschäden).
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