Rechtsprechung
   BVerfG, 27.05.1970 - 1 BvL 22/63; 1 BvL 27/64   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Heiratswegfallklausel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Heiratswegfallklauseln in der Rentenversicherung

Verfahrensgang

  • SG Hamburg, 30.10.1963 - 10 AN 1510/60
  • SG Lüneburg, 26.10.1964 - S 1 J 35/64
  • BVerfG, 27.05.1970 - 1 BvL 22/63; 1 BvL 27/64

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 28, 324
  • NJW 1970, 1675
  • MDR 1970, 906
  • FamRZ 1970, 470
  • WM 1970, 1076
  • DÖV 1970, 674



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (111)  

  • BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00  

    Zweitwohnungsteuer II

    Insbesondere untersagt Art. 6 Abs. 1 GG eine Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Ledigen (vgl. BVerfGE 28, 324 ; 69, 188 ; 87, 234 ; 99, 216 ).

    Die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft kann zwar zum Anknüpfungspunkt wirtschaftlicher Rechtsfolgen genommen werden (vgl. BVerfGE 28, 324 ).

    Die Berücksichtigung der durch die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft gekennzeichneten besonderen Lage der Ehegatten darf gerade bei der konkreten Maßnahme die Ehe nicht diskriminieren (vgl. BVerfGE 28, 324 ; stRspr).

  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74  

    Waisenrente II

    Die wechselvolle Entwicklung der maßgebenden Vorschriften der Sozialversicherung (vgl. dazu BVerfGE 28, 324 [326 ff.]) zeigt, daß der Gesetzgeber immer wieder Anlaß gesehen hat, die Altersgrenze den jeweiligen Rechtsvorstellungen, aber auch Billigkeits- und Wirtschaftlichkeitserwägungen anzupassen (vgl. BSG 17, 35 [36]).

    Änderungen ergaben sich ferner aus der Nichtigerklärung des damaligen § 44 Absatz 2 durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 17, 1) und der ebenfalls durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 28, 324) notwendig gewordenen Streichung der Heiratsklausel (vgl. das Gesetz zur Änderung sozial- und beamtenrechtlicher Vorschriften über Leistungen für verheiratete Kinder vom 25. Januar 1971 -- BGBl. I S. 65 -).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Heiratsklauseln bei den Waisenrenten in der sozialen Rentenversicherung habe die Waisenrente Unterhaltsersatzcharakter (BVerfGE 28, 324 [348, 354]).

    Die hier mit der Altersgrenze normierte Voraussetzung für die Gewährung von Waisenrente in der sozialen Rentenversicherung unterscheidet sich wesentlich von der früheren Heiratsklausel, die das Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit Art. 6 Abs. 1 GG erklärt hat, weil sie gegen das in der Verfassungsnorm enthaltene Verbot, die Familie zu schädigen, verstieß (vgl. BVerfGE 28, 324 [325, 347]).

    Betrachtet man allein die Funktion der Waisenrente, nämlich ihren Unterhaltsersatzcharakter (vgl. BVerfGE 17, 1 [10]; 25, 167 [195]; 28, 324 [348]), so so,mag der Wegfall der Rente mit dieser Altersgrenze nicht einleuchten.

    Sinn und Zweck dieser Sozialleistung ist es vielmehr, den "typischen" Bedarf zu decken, der durch den Ausfall väterlicher oder mütterlicher Unterhaltsleistungen entsteht (vgl. BVerfGE 17, 1 [28, 33]; 28, 324 [354 f]).

    Da es nach den heutigen sozialen Verhältnissen nicht mehr die Regel bildet, daß jemand bereits mit 18 Jahren seine Berufsausbildung abgeschlossen hat und im Erwerbsleben steht, wird Waisenrente über diese Altersgrenze hinaus bis zum vollendeten 25. Lebensjahr gewährt, wenn nachgewiesen wird, daß die Waise sich noch in der Ausbildung befindet, das freiwillige soziale Jahr leistet oder gebrechlich ist, d.h. wiederum in Fällen, in denen normalerweise anzunehmen ist, daß sich die Waise nicht selbst unterhalten kann (BVerfGE 28, 324 [355]).

    Bei der Ordnung von Massenerscheinungen, wie das Recht der Sozialversicherung sie fordert, ist der Gesetzgeber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht gehindert, typisierende Regelungen unter Vernachlässigung der Besonderheiten einzelner Fälle zu erlassen (vgl. BVerfGE 17, 1 [23 f.]; 23, 135 [144]; 28, 324 [356]; 36, 237 [245]).

  • BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01  

    Lebenspartnerschaftsgesetz

    Der besondere Schutz, der der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG zukommt, verbietet es, sie insgesamt gegenüber anderen Lebensformen schlechter zu stellen (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 13, 290 ; 28, 324 ; 67, 186 ; 87, 234 ; 99, 216 ).
mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht