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   BVerfG, 27.05.1970 - 2 BvR 578/69   

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https://dejure.org/1970,13
BVerfG, 27.05.1970 - 2 BvR 578/69 (https://dejure.org/1970,13)
BVerfG, Entscheidung vom 27.05.1970 - 2 BvR 578/69 (https://dejure.org/1970,13)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Mai 1970 - 2 BvR 578/69 (https://dejure.org/1970,13)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1; ZPO § 945
    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 28, 378
  • MDR 1970, 825
 
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Wird zitiert von ... (167)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 02.12.1969 - 2 BvR 320/69

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 27.05.1970 - 2 BvR 578/69
    Die Behauptung allein, das Gericht habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen, vermag einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu begründen (BVerfGE 27, 248 (251) mit weiteren Nachweisen).

    Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen (BVerfGE 5, 22 (24); 22, 267 (274); 25, 137 (140); 27, 248 (251 f.)).

    Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann feststellen, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, daß das Gericht ein tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BVerfGE 27, 248 (252)).

  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 639/66

    Einheitliches Grundrecht

    Auszug aus BVerfG, 27.05.1970 - 2 BvR 578/69
    Dem entspricht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 11, 218 (220); 14, 320 (323); 18, 380 (383); 22, 267 (273); 25, 137 (140)) die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, sofern das Vorbringen nicht nach den Prozeßvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muß oder bleiben kann.

    Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen (BVerfGE 5, 22 (24); 22, 267 (274); 25, 137 (140); 27, 248 (251 f.)).

  • BVerfG, 15.01.1969 - 2 BvR 326/67
    Auszug aus BVerfG, 27.05.1970 - 2 BvR 578/69
    Dem entspricht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 11, 218 (220); 14, 320 (323); 18, 380 (383); 22, 267 (273); 25, 137 (140)) die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, sofern das Vorbringen nicht nach den Prozeßvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muß oder bleiben kann.

    Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen (BVerfGE 5, 22 (24); 22, 267 (274); 25, 137 (140); 27, 248 (251 f.)).

  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 128/56

    Verfassungsmäßigkeit des § 363 Abs. 2 StPO

    Auszug aus BVerfG, 27.05.1970 - 2 BvR 578/69
    Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen (BVerfGE 5, 22 (24); 22, 267 (274); 25, 137 (140); 27, 248 (251 f.)).
  • BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvR 96/60

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BVerfG, 27.05.1970 - 2 BvR 578/69
    Dem entspricht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 11, 218 (220); 14, 320 (323); 18, 380 (383); 22, 267 (273); 25, 137 (140)) die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, sofern das Vorbringen nicht nach den Prozeßvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muß oder bleiben kann.
  • BVerfG, 23.10.1962 - 2 BvR 74/62

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Nebenklägers

    Auszug aus BVerfG, 27.05.1970 - 2 BvR 578/69
    Dem entspricht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 11, 218 (220); 14, 320 (323); 18, 380 (383); 22, 267 (273); 25, 137 (140)) die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, sofern das Vorbringen nicht nach den Prozeßvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muß oder bleiben kann.
  • BVerfG, 16.02.1965 - 2 BvR 114/60

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 27.05.1970 - 2 BvR 578/69
    Dem entspricht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 11, 218 (220); 14, 320 (323); 18, 380 (383); 22, 267 (273); 25, 137 (140)) die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, sofern das Vorbringen nicht nach den Prozeßvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muß oder bleiben kann.
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