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   BVerfG, 14.10.1970 - 1 BvR 692/70   

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https://dejure.org/1970,1396
BVerfG, 14.10.1970 - 1 BvR 692/70 (https://dejure.org/1970,1396)
BVerfG, Entscheidung vom 14.10.1970 - 1 BvR 692/70 (https://dejure.org/1970,1396)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Oktober 1970 - 1 BvR 692/70 (https://dejure.org/1970,1396)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auswirkungen der Änderung des § 25 Abs. 3 Satz 5 AVG auf den Bezug vorgezogenem Altersruhegeld bei befreiten freiwillig weiterversicherten weiblichen Angestellten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 29, 277
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 27.07.1962 - 1 BvR 330/61

    Rechtswegerschöpfung bei zweifelhafter Auslegung einer einfachrechtlichen

    Auszug aus BVerfG, 14.10.1970 - 1 BvR 692/70
    In einem solchen Fall folgt aus der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, daß die Beschwerdeführerin zunächst versuchen muß, die Auslegungsfragen durch Anrufung der zuständigen Sozialgerichte zu klären (vgl. BVerfGE 14, 260 [263]).
  • BSG, 06.09.1962 - 1 RA 187/60
    Auszug aus BVerfG, 14.10.1970 - 1 BvR 692/70
    Diese Analogie könnte deshalb in Betracht kommen, weil Normzweck und Interessenlage der entsprechenden Vorschriften im wesentlichen gleich sind und das Bundessozialgericht sie schon früher in ihren damals geltenden Fassungen miteinander verglichen und wechselseitig zur Auslegung herangezogen hat (vgl. BSGE 17, 290 ff.).
  • BVerfG, 17.02.1999 - 1 BvR 1422/92

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegen VermRÄndG 2 Art 6 u 14 - Geltung

    Ob dies tatsächlich zutrifft, ist nach dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde zunächst durch Auslegung der Vorschrift durch die dafür zuständigen Verwaltungsgerichte zu ermitteln (vgl. BVerfGE 29, 277 ; 31, 248 ; 55, 244 ).
  • BSG, 22.06.1988 - 1 RA 73/87

    Begriff der "rentenversicherungspflichtiger Beschäftigung"

    Insbesondere seien Art. 3 und Art. 14 des Grundgesetzes ( GG ) nicht verletzt, wie sich aus einschlägigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ergebe (Hinweis auf die Beschlüsse vom 17. Oktober 1973 in SozR Nrn 97 und 98 zu Art. 3 GG und Beschluß vom 14. Oktober 1970 - 1 BvR 692/70 - BVerfGE 29, 277, 281/282 = SozR Nr. 1 zu § 25 AVG ).

    Die insoweit bestehende Regelungslücke in Art. 2 § 7a Abs. 1 AnVNG sei aus verfassungsrechtlichen Gründen - in Weiterentwicklung der im Beschluß des BVerfG vom 14. Oktober 1970 (aaO) dargelegten Leitlinien - dahin auszufüllen, daß auf die ab 1. Januar 1968 entrichteten freiwilligen Beiträge die Gleichstellungsregelung des Art. 2 § 54a Abs. 2 AnVNG analog anzuwenden sei.

    Eine damals eingelegte Verfassungsbeschwerde ist als unzulässig abgewiesen worden, weil sich das BVerfG wegen einer noch nicht geklärten Auslegung einfachen Rechts - § 25 Abs. 3 Satz 5 AVG - an einer Sachentscheidung gehindert gesehen hatte (Beschluß vom 14. Oktober 1970 in BVerfGE 29, 277, 281/282 = SozR Nr. 1 zu § 25 AVG ).

  • BVerfG, 02.12.1980 - 1 BvR 1222/77

    Vorrang der fachgerichtlichen Rechtsauslegung vor Rechtssatzverfassungsbeschwerde

    Darüber hinaus kommt bei der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz auch dem Grundsatz der Subsidiarität Bedeutung zu; hieraus ergibt sich zusätzlich eine einschränkende Beurteilung ihrer Zulässigkeit (z. B. BVerfGE 14, 260 [262 f.]; 29, 277 [282 f.]).
  • BSG, 30.04.2002 - B 9 SB 45/01 B

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im sozialgerichtlichen Verfahren, Verstoß

    Ausführungen, die den behaupteten Menschenrechtsverstoß näher darlegen oder sich auch nur mit den von der Vorinstanz zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 29, 280 [BVerfG 14.10.1970 - 1 BvR 692/70] und BVerfGE 47, 285) befassen, macht der Kläger nicht.
  • BVerfG, 05.10.1992 - 2 BvR 1860/91

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter und Nichtannahme der Revision

    Insoweit genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den unter dem Gesichtspunkt des Begründungszwanges an ihre Form gestellten Anforderungen (§§ 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, 92 BVerfGG ); sie läßt eine schlüssige und substantiierte Darlegung der Umstände vermissen, aus denen sich die Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ergibt (vgl. BVerfGE 8, 222 [225 f.]; 16, 1 [2]; 16, 124 [127]; 29, 277 [282]).
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