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   BVerfG, 01.08.1953 - 1 BvR 281/53   

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https://dejure.org/1953,15
BVerfG, 01.08.1953 - 1 BvR 281/53 (https://dejure.org/1953,15)
BVerfG, Entscheidung vom 01.08.1953 - 1 BvR 281/53 (https://dejure.org/1953,15)
BVerfG, Entscheidung vom 01. August 1953 - 1 BvR 281/53 (https://dejure.org/1953,15)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • wahlrecht.de

    Unterschriftenquorum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung der Chancengleichheit und des Gleichheitssatzes für politische Parteien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 3, 19
  • NJW 1953, 1341
  • DVBl 1953, 644
  • DÖV 1953, 603
 
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Wird zitiert von ... (106)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

    Auszug aus BVerfG, 01.08.1953 - 1 BvR 281/53
    Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wird hier nicht dadurch ausgeschlossen,daß politische Parteien nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5.April 1952 - 2 BvH 1/52 - (BVerfGE 1, 208 [223 ff.]) in Verfassungsstreitigkeiten parteifähig sein können.

    Alle Beschwerdeführer sind daher durch diese Bestimmungen im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar betroffen (vgl. BVerfGE 1, 97 [101 ff.]; 1, 208 [237]).

    Aus diesen Bestimmungen folgt mit Notwendigkeit der Verfassungsgrundsatz, daß die Parteien bei der Zulassung zur Wahl gleiche Wettbewerbschancen haben müssen (vgl. BVerfGE 1, 208 [255], sowie Forsthoff, AöR 76 S. 374).

    Sie sind von der Rechtsprechung immer als verfassungsrechtlich unbedenklich behandelt worden (BVerfGE 1, 208 [249]).

  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

    Auszug aus BVerfG, 01.08.1953 - 1 BvR 281/53
    Alle Beschwerdeführer sind daher durch diese Bestimmungen im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar betroffen (vgl. BVerfGE 1, 97 [101 ff.]; 1, 208 [237]).
  • BVerfG, 03.03.2009 - 2 BvC 3/07

    Wahlcomputer

    Dem Gesetzgeber steht bei der Konkretisierung der Wahlrechtsgrundsätze ein weiter Entscheidungsspielraum zu, innerhalb dessen er entscheiden muss, ob und inwieweit Abweichungen von einzelnen Wahlrechtsgrundsätzen im Interesse der Einheitlichkeit des ganzen Wahlsystems und zur Sicherung der mit ihm verfolgten staatspolitischen Ziele gerechtfertigt sind (vgl. BVerfGE 3, 19 ; 59, 119 ; 95, 335 ).
  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Vor allem aber sind es die politischen Parteien, die zwischen den Wahlen im Sinn der von ihnen mitgeformten Meinung des Volkes die Entscheidungen der Verfassungsorgane, insbesondere die Beschlüsse der Parlamente, beeinflussen; sie wirken auch auf die Bildung des Staatswillens ein (vgl. BVerfGE 3, 19 [26]; 5, 85 [134]; 14, 121 [133]).

    Es ist richtig, daß die Fraktionen den politischen Parteien eng verbunden sind und daß die Parteien insbesondere über die Parlamentsfraktionen und die zu ihnen gehörenden Abgeordneten auf die staatlichen Entscheidungen, d.h. auf die Besetzung der obersten Staatsämter (BVerfGE 13, 54 [81]) und auf die Beschlüsse von Parlament und Regierung einwirken (vgl. BVerfGE 3, 19 [26]; 14, 121 [133] sowie Bericht S. 68).

    Vornehmlich durch die Wahlen entscheiden die Aktivbürger über den Wert des Programms einer politischen Partei und über ihren Einfluß auf die Bildung des Staatswillens (BVerfGE 3, 19 [26]; 13, 54 [83]; 14, 121 [133]).

    Dieser Grundsatz gilt nicht nur für den Bereich des Wahlrechts im engeren Sinne (BVerfGE 1, 208 [242, 255]; 6, 84 [90]), für die Wahlvorbereitung (vgl. etwa für die Zulassung von Wahlvorschlägen BVerfGE 3, 19 [26 f.]; 3, 383 [393]; 4, 375 [382 f.]), für den Wettbewerb der Parteien um die Erlangung von Spenden (BVerfGE 6, 273 [280]; 8, 51 [64 f.]) und für ihre Wahlpropaganda im Rundfunk (BVerfGE 7, 99 [107 f.]; 14, 121 [132 f.]), sondern im gesamten "Vorfeld" der Wahlen (vgl. BVerfGE 8, 51 [64 f., 68]; 14, 121 [132]), also auch für eine gesetzliche Regelung der Erstattung von Wahlkampfkosten.

  • BVerfG, 03.07.2008 - 2 BvC 1/07

    Regelungen des Bundeswahlgesetzes, aus denen sich Effekt des negativen

    Der Gesetzgeber ist insoweit aufgerufen, ein Stück materiellen Verfassungsrechts auszufüllen (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 3, 19 ; 95, 335 ).
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