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   BVerfG, 03.06.1954 - 1 BvR 183/54   

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https://dejure.org/1954,17
BVerfG, 03.06.1954 - 1 BvR 183/54 (https://dejure.org/1954,17)
BVerfG, Entscheidung vom 03.06.1954 - 1 BvR 183/54 (https://dejure.org/1954,17)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Juni 1954 - 1 BvR 183/54 (https://dejure.org/1954,17)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Gesamtdeutscher Block

  • opinioiuris.de

    Gesamtdeutscher Block

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche anforderungen an die Wahlrechtsgleichheit bei Landtagswahlen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 3, 383
  • MDR 1954, 716
  • MDR 1954, 718
  • DÖV 1955, 62
 
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Wird zitiert von ... (104)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 01.08.1953 - 1 BvR 281/53

    Unterschriftenquorum

    Auszug aus BVerfG, 03.06.1954 - 1 BvR 183/54
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seiner Entscheidung vom 1. August 1953 (BVerfGE 3, 19 [22]) dargelegt, daß eine politische Partei eine Verfassungsbeschwerde auf Art. 38 GG stützen kann, wenn sie sich in ihrem Recht auf gleiche Wahlchancen bei der Bundestagswahl verletzt fühlt.

    Die Verfassungsbeschwerden können daher unmittelbar gegen das Gesetz gerichtet werden (vgl. BVerfGE 1, 97 [101]; 1, 208 [237]; 3, 19 [23]).

    Es ist jedoch seit langem, jedenfalls seitdem die Wahlvorschläge einer amtlichen Zulassung unterliegen und auf einem amtlichen Stimmzettel aufgeführt werden, unangefochtene Praxis, daß Zulassungsbedingungen aufgestellt werden, damit wenigstens die Ernsthaftigkeit der Vorschläge erwiesen wird (BVerfGE 3, 19 [27]).

    Für die Abgrenzung des Kreises derjenigen Parteien, denen Zulassungsbedingungen auferlegt werden können, und für die Ausgestaltung dieser Bedingungen gilt der Grundsatz der Chancengleichheit bei der Wahl (BVerfGE 3, 19 [26]).

    Im Urteil vom 1. August 1953 (BVerfGE 3, 19 [24]) ist dargelegt, daß dem Wahlgesetzgeber bei der Konkretisierung der verfassungsrechtlich festgelegten Wahlgrundsätze ein weiter Ermessensspielraum gewährt ist.

    In dem erwähnten Urteil (BVerfGE 3, 19) hat das Bundesverfassungsgericht § 26 Abs. 1 des zweiten Bundeswahlgesetzes für verfassungswidrig erklärt, weil das Erfordernis von 500 Unterschriften für Kreiswahlvorschläge bei 140 000 Wahlberechtigten im Wahlkreis übertrieben hoch sei.

    Denn wenn dieser Grundsatz sich auf die Wahlvorbereitung erstreckt, ist es unvermeidlich und daher zulässig, daß der Gesetzgeber den Unterzeichnern der Wahlvorschläge zumutet, durch ihre Unterschrift zu offenbaren, welche politische Partei sie unterstützen werden (BVerfGE 3, 19 [32]).

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

    Auszug aus BVerfG, 03.06.1954 - 1 BvR 183/54
    In einem solchen Fall kann die Verfassungsbeschwerde nicht damit begründet werden, daß Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG oder daß über diese Bestimmung mittelbar Art. 38 GG verletzt sei (BVerfGE 1, 208 [237]); es käme höchstens - im Rahmen einer sonst zulässigen Verfassungsbeschwerde eine Anregung an das Bundesverfassungsgericht in Betracht, von Amts wegen zu prüfen, ob die landesrechtlichen Bestimmungen über das Wahlverfahren gegen das objektive Recht des Art. 28 Abs. 1Satz 2 GG verstoßen (vgl. BVerfGE 1, 264 [271]; 3, 59 [136]).

    Die Verfassungsbeschwerden können daher unmittelbar gegen das Gesetz gerichtet werden (vgl. BVerfGE 1, 97 [101]; 1, 208 [237]; 3, 19 [23]).

    b) Gewiß dürfen die Länder auch die Stellung der Parteien bei den Wahlen zum Bundestag nicht außer acht lassen (BVerfGE 1, 208 [255]).

    c) Allerdings wäre eine andere rechtliche Beurteilung geboten, wenn die umstrittene Bestimmung in der Form einer allgemeinen Norm in Wahrheit den GB/BHE oder andere Gruppen einer Ausnahmebehandlung unterworfen hätte, um sie zu benachteiligen (BVerfGE 1, 208 [238 f.]).

  • BVerfG, 30.04.1952 - 1 BvR 14/52

    Bezirksschornsteinfeger

    Auszug aus BVerfG, 03.06.1954 - 1 BvR 183/54
    In einem solchen Fall kann die Verfassungsbeschwerde nicht damit begründet werden, daß Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG oder daß über diese Bestimmung mittelbar Art. 38 GG verletzt sei (BVerfGE 1, 208 [237]); es käme höchstens - im Rahmen einer sonst zulässigen Verfassungsbeschwerde eine Anregung an das Bundesverfassungsgericht in Betracht, von Amts wegen zu prüfen, ob die landesrechtlichen Bestimmungen über das Wahlverfahren gegen das objektive Recht des Art. 28 Abs. 1Satz 2 GG verstoßen (vgl. BVerfGE 1, 264 [271]; 3, 59 [136]).
  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

    Auszug aus BVerfG, 03.06.1954 - 1 BvR 183/54
    Die Verfassungsbeschwerden können daher unmittelbar gegen das Gesetz gerichtet werden (vgl. BVerfGE 1, 97 [101]; 1, 208 [237]; 3, 19 [23]).
  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    (a) Eine unter dem Schutz des Art. 9 Abs. 1 GG gebildete Vereinigung genießt zwar als solche die Gewährleistungen dieses Grundrechts, ohne dass es des Rückgriffs auf Art. 19 Abs. 3 GG bedarf (vgl. BVerfGE 3, 383 ; 6, 273 ; 13, 174 ; 149, 160 ).
  • BVerfG, 05.05.2020 - 2 BvR 859/15

    Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm kompetenzwidrig

    124 (1) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist ein allgemeiner, in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 EUV kodifizierter Rechtsgrundsatz des Unionsrechts, der seine Wurzeln im Common Law (vgl. Blackstone, Commentaries on the Laws of England, 4. Aufl. 1899, S. 115; Klatt/Meister, Der Staat 2012, S. 159 ; Saurer, Der Staat 2012, S. 3 ; Peters, in: Festschrift für Daniel Thürer, Drei Versionen der Verhältnismäßigkeit im Völkerrecht, 2015, S. 589 f.; Tridimas, in: Schütze/ders., Oxford Principles of European Union Law, 2018, S. 243) und vor allem im deutschen Recht hat (vgl. grundlegend BVerfGE 3, 383 ; Lerche, Übermaß und Verfassungsrecht - zur Bindung des Gesetzgebers an die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Erforderlichkeit, 1961 , S. 19 ff.).
  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Sie sind vielmehr frei gebildete, im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnde Gruppen (BVerfGE 1, 208 [224]; 3, 383 [393]), dazu berufen, bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken und in den Bereich der institutionalisierten Staatlichkeit hineinzuwirken.

    Dieser Grundsatz gilt nicht nur für den Bereich des Wahlrechts im engeren Sinne (BVerfGE 1, 208 [242, 255]; 6, 84 [90]), für die Wahlvorbereitung (vgl. etwa für die Zulassung von Wahlvorschlägen BVerfGE 3, 19 [26 f.]; 3, 383 [393]; 4, 375 [382 f.]), für den Wettbewerb der Parteien um die Erlangung von Spenden (BVerfGE 6, 273 [280]; 8, 51 [64 f.]) und für ihre Wahlpropaganda im Rundfunk (BVerfGE 7, 99 [107 f.]; 14, 121 [132 f.]), sondern im gesamten "Vorfeld" der Wahlen (vgl. BVerfGE 8, 51 [64 f., 68]; 14, 121 [132]), also auch für eine gesetzliche Regelung der Erstattung von Wahlkampfkosten.

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