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   BVerfG, 11.11.1953 - 1 BvR 444/53   

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https://dejure.org/1953,29
BVerfG, 11.11.1953 - 1 BvR 444/53 (https://dejure.org/1953,29)
BVerfG, Entscheidung vom 11.11.1953 - 1 BvR 444/53 (https://dejure.org/1953,29)
BVerfG, Entscheidung vom 11. November 1953 - 1 BvR 444/53 (https://dejure.org/1953,29)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Amtszeitverkürzung

  • opinioiuris.de

    Amtszeitverkürzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine einstweilige Anordnung gegen vorgezogene Kommunalwahl in Baden-Württemberg

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 3, 41
  • DÖV 1955, 62
 
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Wird zitiert von ... (98)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus BVerfG, 11.11.1953 - 1 BvR 444/53
    Das Bundesverfassungsgericht hat unter Hinweis auf das Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit bereits entschieden, daß auch Handlungen eines rechtlich nicht mehr existierenden Landtages rechtsbeständig und verbindlich bleiben (vgl. BVerfGE 1, 14 [38]).
  • BVerfG, 13.11.1951 - 1 BvR 213/51

    Einstweilige Anordnung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren von Amts wegen

    Auszug aus BVerfG, 11.11.1953 - 1 BvR 444/53
    Auch im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde kann eine einstweilige Anordnung ergehen (BVerfGE 1, 74 [75] und 281 [282]).
  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

    Zwar darf durch eine einstweilige Anordnung die Hauptsache nicht vorweg genommen werden (vgl. BVerfGE 3, 41 [43]) und ständige Rechtsprechung).
  • BVerfG, 14.07.2022 - 2 BvR 900/22

    Eilantrag wegen Wiederaufnahme eines Strafverfahrens teilweise erfolgreich -

    Die Hürde für eine einstweilige Anordnung erhöht sich weiter, wenn ein Gesetz außer Vollzug gesetzt werden soll; die Gründe für eine einstweilige Anordnung müssen dann besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 3, 41 ; 140, 99 ; 157, 332 ; stRspr).
  • BVerfG, 17.02.2009 - 1 BvR 2492/08

    Bayerisches Versammlungsgesetz

    Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist bei der Folgenabwägung ein besonders strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 3, 41 ; 104, 51 ; 112, 284 ; 117, 126 ).
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