Rechtsprechung
   BVerfG, 23.03.1971 - 1 BvL 25/61   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Jugendgefährdende Schriften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des GjS

Besprechungen u.ä.

  • ferner-alsdorf.de (Kurzanmerkung)

    JMStV: Versuchen wir es mal mit verfassungskonformer Auslegung

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 30, 336
  • NJW 1971, 1555
  • MDR 1971, 728
  • FamRZ 1971, 426
  • afp 1971, 131



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Wird zitiert von ... (48)  

  • BVerfG, 12.12.2000 - 1 BvR 1762/95  

    Schockwerbung I

    Soweit eine Meinungsäußerung - eine Ansicht, ein Werturteil oder eine bestimmte Anschauung - in einem Bild zum Ausdruck kommt, fällt auch dieses in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 30, 336 ; 71, 162 ).

    Dieser besteht unabhängig davon, ob eine Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (vgl. BVerfGE 30, 336 ; 93, 266 m.w.N).

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87  

    Josephine Mutzenbacher

    Die insoweit in BVerfGE 30, 336 anklingenden und in der angegriffenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgenommenen Zweifel greifen nicht durch.

    a) Schon in seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht angenommen, daß der Schutz der Jugend nach einer vom Grundgesetz selbst getroffenen Wertung ein Ziel von bedeutsamem Rang und ein wichtiges Gemeinschaftsanliegen ist (vgl. BVerfGE 30, 336 [347/348]; 77, 346 [356]).

    Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG gebietet jedoch eine verfassungskonforme Auslegung dahin, daß der Kunstvorbehalt auch im Falle des § 6 GjS eingreift (vgl. BVerfGE 30, 336).

  • BVerwG, 16.12.1971 - I C 31.68  

    GG Art. 1 Abs. 1, Art. 5, Art. 6 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4

    a) Zweifel an der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes und an der genügenden Bestimmtheit des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in der Fassung vom 29. April 1961 (BGBl. I S. 497) mit späteren Änderungen - GjS - (Bauer, JZ 1965, 41; Bettermann, AöR 1958, Bd. 83 S. 91 [109 ff.]; von Xylander, RdJB 1968, 135 [137]) hat die Rechtsprechung zugunsten des Gesetzes geklärt (BVerfGE 11, 234 [237]; 30, 336; 31, 113; Beschluß vom 15. Juni 1971 - 1 BvR 191/63 - BVerwGE 23, 112 und 27, 21 [25]).

    Mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 30, 336 [347]) geht der erkennende Senat davon aus, daß sich die Möglichkeit einer Gefährdung von Kindern und Jugendlichen durch Schriften und die ihnen in § 1 Abs. 3 GjS gleichgestellten Erzeugnisse nicht ausschließen läßt (ebenso US Supreme Court 390 US 629: Sam Ginsberg v. State of New York).

    § 1 GjS kann daher nicht isoliert, sondern nur in Verbindung mit §§ 3 bis 5 GjS verfassungsrechtlich gewürdigt werden (BVerfGE 30, 336 [346, 350, 352 und 355]; ferner in ähnlichen Fällen s. auch BVerfGE 3, 208 [211]; 4, 387 [398]; 7, 198 [207 ff.]; 8, 332 [338]; 12, 151 [163]; 27, 1 [5] und 195 [200]).

    Hiervon ist auch das Bundesverfassungsgericht ausgegangen (BVerfGE 30, 336 [346 ff.]).

    Hingegen bestehen hinsichtlich des in § 5 Abs. 2 GjS geregelten Werbeverbots Bedenken, ob es noch "das gebotene und adäquate Mittel zum Schutz der Jugend" ist (BVerfGE 30, 336 [354); vgl. auch Lerche, Werbung und Verfassung, 1967 S. 110) insbesondere ob es der in Art. 5 Abs. 1 GG garantierten Informationsfreiheit der Erwachsenen ausreichend Rechnung trägt.

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