Rechtsprechung
   BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66; 2 BvR 168/66; 2 BvR 196/66; 2 BvR 197/66; 2 BvR 210/66; 2 BvR 472/66   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Bundesentschädigungsgesetz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 150 BEG

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 30, 367



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Wird zitiert von ... (445)  

  • BSG, 19.05.2004 - B 13 RJ 46/03 R  

    Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Entgeltpunktebegrenzung - rückwirkende

    Insoweit ist die vorliegende Fallkonstellation durchaus vergleichbar mit dem in BVerfGE 30, 367 entschiedenen Fall, in dem die rückwirkende Beschränkung eines Anspruchstatbestands durch einen Stichtag als eine belastende, in abgeschlossene Tatbestände eingreifende Regelung angesehen worden ist.

    Insbesondere ist vom BVerfG in dieser Entscheidung hervorgehoben worden, dass bei Rechtssätzen, die Rechtsansprüche einräumen, "abgewickelter Tatbestand" nicht gleich bedeutend ist mit "zuerkannt durch Bescheid", weil es nur auf die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale und nicht auf die behördlichen Vollzugsakte ankommen kann (BVerfGE 30, 367, 386 ff; vgl hierzu Fischer, aaO, 862).

    Es handelt sich um eine Bagatelle (BVerfGE 30, 367, 389; 72, 200, 258; 95, 64, 86).

    Das geltende Recht war unklar und verworren, so dass eine baldige Klärung erwartet werden musste (BVerfGE 30, 367, 388; 45, 142, 173; 72, 200, 259).

    Das geltende Recht ist in dem Maße systemwidrig und unbillig, dass ernsthafte Zweifel an dessen Verfassungsmäßigkeit bestehen (BVerfGE 13, 215, 224; 19, 187, 197; 30, 367, 388), oder eine Rechtsnorm erweist sich im Nachhinein als ungültig; sie kann durch eine rechtlich einwandfreie Norm ersetzt werden (BVerfGE 13, 261, 272).

    Schließlich können - trotz eines Vertrauenstatbestands - zwingende Belange des Gemeinwohls eine echte Rückwirkung rechtfertigen (BVerfGE 13, 261, 272; 30, 367, 390; 72, 200, 260; 88, 384, 404).

    Zugleich hat das BVerfG aber auch hervorgehoben, dass das Bekanntwerden von Gesetzesinitiativen und die öffentliche Berichterstattung über die Vorbereitung einer Neuregelung durch die gesetzgebenden Körperschaften die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die bisherige Rechtslage noch nicht entfallen lassen (BVerfGE 72, 200, 261; 30, 272, 287; s aber auch BVerfGE 30, 367, 388, wo offen gelassen worden ist, ob das Bekanntwerden der Änderungsabsicht des Gesetzgebers genügt, um den Vertrauensschutz aufzuheben).

  • BVerfG, 20.10.1971 - 1 BvR 757/66  

    Lastenausgleichsanspruch für in Vertreibungsgebieten außerhalb Österreichs

    Ob es sich bei dieser Rechtsänderung um eine echte (retroaktive) Rückwirkung (vgl. BVerfGE 11, 139 (145 f.); 30, 367 (386)) handelt, kann offen bleiben.

    Der Staatsbürger kann grundsätzlich davon ausgehen, daß die mit abgeschlossenen Tatbeständen verknüpften gesetzlichen Rechtsfolgen anerkannt bleiben (BVerfGE 30, 367 (385 f.); 27, 167 (173); 18, 429 (439)).

    a) Mißt man den mit der Änderungsverordnung eingefügten Österreichvorbehalt an den von beiden Senaten des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit der Rückwirkung entwickelten Maßstäben, so handelt es sich um eine belastende Regelung mit echter (retroaktiver) Rückwirkung (vgl. BVerfGE 11, 139 (145 f.); 30, 367 (386)).

    Demgemäß kam es nicht darauf an, ob über die Schadensfeststellung oder Ausgleichsleistung bereits ein behördlicher Bescheid ergangen war - abgesehen davon, daß der Geschädigte keinen Einfluß auf einen zeitgerechten Gesetzesvollzug hatte - (vgl. BVerfGE 30, 367 (386 f.); unzutreffend BVerwGE 21, 102 (112)).

    Daher hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts zu Recht in der Entscheidung vom 23. März 1971 eingehend dargelegt, daß zu den belastenden Gesetzen in diesem Zusammenhang nicht nur Abgabengesetze und andere ein Gebot oder Verbot enthaltende Regelungen zählen, sondern alle eine bestehende Rechtsposition verschlechternde Normen, und daß bei Anspruchsnormen von echter Rückwirkung zu sprechen ist, wenn eine Norm geändert wird, die an einen in der Vergangenheit liegenden, vor der Verkündung der Neuregelung abgeschlossenen Sachverhalt einen Anspruch anknüpfte (BVerfGE 30, 367 (386 f.)).

    Der Zweite Senat hat die Rechtsänderung wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG ) für verfassungswidrig erklärt, weil kein Umstand vorgelegen habe, der das Vertrauen auf die frühere Rechtslage ausnahmsweise als nicht schutzwürdig erscheinen lasse (BVerfGE 30, 367 (387 ff.)) und hierzu u. a. ausgeführt: Auf das etwaige Bekanntwerden von Änderungsabsichten des Gesetzgebers komme es nicht an, weil der anspruchsbegründende Tatbestand jedenfalls vor der Einbringung des Änderungsgesetzes im Bundestag abgeschlossen gewesen sei.

    Es liegen auch keine anderen Umstände vor, die nach den Grundsätzen der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung die Schutzwürdigkeit dieses Vertrauens in Frage stellen und die rückwirkenden Eingriffe des Normgebers ausnahmsweise rechtfertigen konnten (vgl. BVerfGE 30, 367 (387 ff. mit weiteren Nachweisen)).

    c) Für die Frage der Erheblichkeit des durch die Rechtsänderung entstandenen Schadens gilt das gleiche wie im Beschluß des Zweiten Senats ausgeführt (BVerfGE 30, 367 (389 f.)).

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83  

    Einkommensteuerrecht

    Lediglich der bislang vom Bundesverfassungsgericht zusätzlich anerkannte sogenannte Bagatellvorbehalt (BVerfGE 30, 367 [389]) läßt sich nicht auf diesen Grundgedanken zurückführen; auf seine Berechtigung ist indessen im vorliegenden Zusammenhang nicht einzugehen.

    Am Beispiel der eigentumskräftig gewährleisteten Rechtspositionen bedeutet dies, daß die Grenzen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Art. 14 Abs. 3 GG für die zulässige Sozialbindung oder Enteignung solcher Rechtspositionen nicht durch die Anordnung von Rückwirkung unterlaufen werden dürfen (BVerfGE 13, 261 [272]; 30, 367 [387 ff.]; st. Rspr.).

    (2) Vor der Verkündung des Außensteuergesetzes war im fraglichen Sachbereich auch keine unklare oder verworrene Rechtslage gegeben, deren Ersetzung durch eine eindeutige, allerdings fallweise stärker belastende Regelung hätte gerechtfertigt sein können (dazu BVerfGE 13, 261 [272]; 30, 367 [388 f.]).

    (4) Die Entstehungsgeschichte des Außensteuergesetzes belegt schließlich nicht, daß die hier in Rede stehende Änderung des Steuerrechts aus "zwingenden Gründen des gemeinen Wohls" (dazu BVerfGE 13, 261 [272]; 30, 367 [390 f.]) geboten gewesen wäre.

    Insbesondere stellte ein solcher Wunsch, würde er bestanden haben, keinen zwingenden Grund des gemeinen Wohls dar, der eine rückwirkende Änderung von Rechtsfolgen ausnahmsweise zulässig machen könnte (dazu BVerfGE 30, 367 [390 f.] sowie BVerfGE 13, 261 [272] und oben II.3.b.aa und bb.4).

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