Rechtsprechung
   BVerfG, 09.02.1972 - 1 BvL 16/69   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Ergänzungsabgabe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Ergänzungsabgabe

Verfahrensgang

  • FG Schleswig-Holstein, 21.05.1969 - II 100/68
  • BVerfG, 09.02.1972 - 1 BvL 16/69

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 32, 333
  • NJW 1972, 757
  • MDR 1972, 759
  • WM 1972, 410
  • BB 1972, 436
  • DB 1972, 658
  • BStBl II 1972, 408



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Wird zitiert von ... (29)  

  • FG Niedersachsen, 25.11.2009 - 7 K 143/08  

    Solidaritätszuschlaggesetz verfassungsmäßig?

    (Beschluss vom 9. Februar 1972 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, S. 333, 338).

    (Beschluss vom 9. Februar 1972 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, S. 333, 341 ff.).

    "Zwar wäre - wie das BVerfG mit Beschluss vom 9. Februar 1972 1 BvL 16/69 (BVerfGE 32, 333, BStBl. II 1972, 408) ausgeführt hat - der Bund nicht berechtigt, unter der Bezeichnung "Ergänzungsabgabe" eine Steuer einzuführen, die den Vorstellungen widerspricht, die der Verfassungsgeber erkennbar mit dem Charakter einer solchen Abgabe verbunden hat.

    Der Begriff der Ergänzungsabgabe besagt lediglich, dass diese Abgabe die Einkommen- und Körperschaftsteuer, also auf Dauer angelegte Steuern, ergänzt, d.h. in einer gewissen Akzessorietät zu ihnen stehen soll (BVerfG- Beschlüsse in BVerfGE 32, 333, BStBl. II 1972, 408; und in HFR 2000, 134).

    Auch ergeben sich aus dem Gesetzgebungsverfahren bezüglich des Finanzverfassungsgesetzes vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I 1955, 817), mit dem die Norm betreffend die Ertragshoheit über eine Ergänzungsabgabe in das GG eingefügt worden ist, keine Hinweise auf eine vom Gesetzgeber gewollte zeitliche Begrenzung einer Erhebung von Ergänzungsabgaben (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl. II 1972, 408).

    Die der Begründung zum Finanzverfassungsgesetz entnommenen Äußerungen, auf welche die Beschwerde sich stützt, wonach die Ergänzungsabgabe dazu bestimmt ist, "anderweitig nicht auszugleichende Bedarfsspitzen im Haushalt zu decken" (BTDrucks II/480, S. 72), sind zu unbestimmt, als dass daraus hergeleitet werden könnte, eine Ergänzungsabgabe dürfe nur befristet eingeführt werden (BVerfG- Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl. II 1972, 408).

    Zum anderen können sich während des Laufes einer eingeführten Ergänzungsabgabe für den Bund neue Aufgaben ergeben, für deren Erfüllung die bei der allgemeinen Verteilung des Steueraufkommens zur Verfügung stehenden Einnahmen nicht ausreichen, so dass die erneute Einführung der Ergänzungsabgabe und damit auch die Fortführung einer bereits bestehenden gerechtfertigt wäre (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl. II 1972, 408).".

    Das Bundesverfassungsgericht nimmt in seiner Entscheidung vom 9. Februar 1972 (1 BvL 16/69, BVerfGE 32, S. 333, 338, 341 ff.) zur ersten Ergänzungsabgabe (1968 bis 1974/76) ausdrücklich auf die Materialien zur Einführung des Finanzierungsinstruments der Ergänzungsabgabe in das Grundgesetz im Jahr 1955 (etwa Bundestags-Drucksache II/480, S. 72) Bezug; nach dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist der Bundestag nicht berechtigt, unter der Bezeichnung "Ergänzungsabgabe" eine Steuer ein- oder fortzuführen, die den Vorstellungen widerspricht, die der Verfassungsgeber erkennbar mit dem Charakter einer solchen Abgabe verbunden hat.

    Den Annahmen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs, eine zeitliche Befristung gehöre nicht zum Wesen der Ergänzungsabgabe (Beschluss vom 9. Februar 1972 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, S. 333, 342; Beschluss vom 28. Juni 2006 VII B 324/05, BFHE 213, S. 573, BStBl. II 2006, S. 692, 694), folgt das vorlegende Finanzgericht nicht.

    Das vorlegende Finanzgericht folgt auch nicht der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts, eine zeitliche Beschränkung der Ergänzungsabgabe auf vorübergehende Bedarfsspitzen oder Notfälle sei mit den "Grundsätzen einer modernen Finanzplanung sowie Haushalts- und Konjunkturpolitik nicht vereinbar" (Beschluss vom 9. Februar 1972 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, S. 333, 342).

    Der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts und der des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 9. Februar 1972 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, S. 333, 340; Beschluss vom 28. Juni 2006 VII B 324/05, BFHE 213, S. 573, BStBl. II 2006, S. 692, 694), eine Ergänzungsabgabe dürfe dauerhaft erhoben werden, wenn sich nach ihrer Einführung für den Bund neue Aufgaben ergäben, für deren Erfüllung die bei der allgemeinen Verteilung des Steueraufkommens zur Verfügung stehenden Einnahmen nicht ausreichten, so dass eine erneute Einführung der Ergänzungsabgabe und damit auch die Fortführung einer bereits bestehenden möglich sei, folgt das vorlegende Finanzgericht nicht.

    Das Bundesverfassungsgericht stellt damit in seiner Entscheidung vom 9. Februar 1972 (1 BvL 16/69, BVerfGE 32, S. 333) und ihm folgend der Bundesfinanzhof mit seinem Beschluss vom 28. Juni 2006 (VII B 324/05, BFHE 213, S. 573, BStBl. II 2006, S. 692) die bei der verfassungsrechtlichen Interpretation des Begriffs "Ergänzungsabgabe" maßgeblichen Vorstellungen des Verfassungsgebers nicht vollständig dar.

  • BFH, 21.07.2011 - II R 50/09  

    Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer für 2005 ist verfassungsgemäß

    Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG-Beschluss vom 9. Februar 1972 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408) handelt es sich bei der Ergänzungsabgabe um eine "Steuer vom Einkommen" i. S. des Art. 105 Abs. 2 Nr. 2 GG in der Fassung vor der Änderung durch das Finanzreformgesetz (FRefG) vom 12. Mai 1969 (BGBl I 1969, 359).

    Der Bund darf unter der Bezeichnung "Ergänzungsabgabe" keine Steuer einführen, die den erkennbaren Vorstellungen des Verfassungsgebers zur Ergänzungsabgabe widerspricht (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408).

    Der Bund ist deshalb nicht berechtigt, eine Ergänzungsabgabe einzuführen, die wegen ihrer Ausgestaltung, vor allem wegen ihrer Höhe die Bund und Ländern gemeinschaftlich zustehende Einkommen- und Körperschaftsteuer (Art. 106 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG) aushöhlen würde (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408).

    Damit ist der - auch für das Streitjahr 2005 geltende - Zuschlagsatz von 5, 5 % nur geringfügig höher als die vom Bundesrat während der Beratungen des Finanzverfassungsgesetzes vergeblich angestrebte Begrenzung von Ergänzungsabgaben auf 5 % der Einkommen- und Körperschaftsteuer (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408, m. w. N.).

    In der Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408 wird lediglich ausgeführt, durch eine Ergänzungsabgabe in Höhe von 3 % werde diese Grenze offensichtlich nicht überschritten.

    Denn es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, eine Ergänzungsabgabe von vornherein zu befristen oder sie nur für einen kurzen Zeitraum zu erheben (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; in HFR 2000, 134; vom 8. September 2010 2 BvL 3/10, BFH/ NV 2010, 2217).

    Der Entscheidung des BVerfG (in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408) kann nicht entnommen werden, dass die Erhebung einer Ergänzungsabgabe nur dann zulässig ist, wenn ein Finanzbedarf für eine bestimmte Aufgabe ausschließlich beim Bund und nicht zusätzlich bei den Ländern entsteht.

    Die Entscheidung darüber, welche Aufgaben in Angriff genommen werden und wie sie finanziert werden sollen, gehört zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, die sich grundsätzlich der gerichtlichen Nachprüfung entzieht (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408).

    Schon bei den Beratungen zum Finanzverfassungsgesetz ist bedacht worden, dass sich aus der Verteilung der Aufgaben zwischen Bund und Ländern auch für längere Zeit ein Mehrbedarf des Bundes ergeben könne (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408, unter C. I. 3. c).

    Selbst während des Laufes einer eingeführten Ergänzungsabgabe können sich für den Bund neue Aufgaben ergeben, für deren Erfüllung die bei der allgemeinen Verteilung des Steueraufkommens zur Verfügung stehenden Einnahmen nicht ausreichen, so dass die erneute Einführung der Ergänzungsabgabe und damit auch die Fortführung einer bereits bestehenden gerechtfertigt wäre (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; BFH-Beschluss in BFHE 213, 573, BStBl II 2006, 692).

    Ob sich ein verfassungsrechtlicher Zwang zur Aufhebung der Ergänzungsabgabe ergeben würde, wenn die Voraussetzungen für die Erhebung dieser Abgabe evident entfielen, etwa weil die dem Bund im vertikalen Finanzausgleich zufallenden Steuern, möglicherweise nach einer grundsätzlichen Steuer- und Finanzverfassungsreform, zur Erfüllung seiner Aufgaben für die Dauer offensichtlich ausreichen, ist bisher nicht entschieden (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408).

  • BFH, 21.07.2011 - II R 52/10  

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags - Gesetzgebungshoheit für

    Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG-Beschluss vom 9. Februar 1972 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408) handelt es sich bei der Ergänzungsabgabe um eine "Steuer vom Einkommen" i. S. des Art. 105 Abs. 2 Nr. 2 GG in der Fassung vor der Änderung durch das Finanzreformgesetz (FRefG) vom 12. Mai 1969 (BGBl I 1969, 359).

    Der Bund darf unter der Bezeichnung "Ergänzungsabgabe" keine Steuer einführen, die den erkennbaren Vorstellungen des Verfassungsgebers zur Ergänzungsabgabe widerspricht (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408).

    Der Bund ist deshalb nicht berechtigt, eine Ergänzungsabgabe einzuführen, die wegen ihrer Ausgestaltung, vor allem wegen ihrer Höhe die Bund und Ländern gemeinschaftlich zustehende Einkommen- und Körperschaftsteuer (Art. 106 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG) aushöhlen würde (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408).

    Damit ist der - auch für das Streitjahr 2007 geltende - Zuschlagsatz von 5, 5 % nur geringfügig höher als die vom Bundesrat während der Beratungen des Finanzverfassungsgesetzes vergeblich angestrebte Begrenzung von Ergänzungsabgaben auf 5 % der Einkommen- und Körperschaftsteuer (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408, m. w. N.).

    In der Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408 wird lediglich ausgeführt, durch eine Ergänzungsabgabe in Höhe von 3 % werde diese Grenze offensichtlich nicht überschritten.

    Denn es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, eine Ergänzungsabgabe von vornherein zu befristen oder sie nur für einen kurzen Zeitraum zu erheben (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; in HFR 2000, 134; vom 8. September 2010 2 BvL 3/10, BFH/ NV 2010, 2217).

    Der Entscheidung des BVerfG (in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408) kann nicht entnommen werden, dass die Erhebung einer Ergänzungsabgabe nur dann zulässig ist, wenn ein Finanzbedarf für eine bestimmte Aufgabe ausschließlich beim Bund und nicht zusätzlich bei den Ländern entsteht.

    Die Entscheidung darüber, welche Aufgaben in Angriff genommen werden und wie sie finanziert werden sollen, gehört zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, die sich grundsätzlich der gerichtlichen Nachprüfung entzieht (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408).

    Schon bei den Beratungen zum Finanzverfassungsgesetz ist bedacht worden, dass sich aus der Verteilung der Aufgaben zwischen Bund und Ländern auch für längere Zeit ein Mehrbedarf des Bundes ergeben könne (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408, unter C. I. 3. c).

    Selbst während des Laufes einer eingeführten Ergänzungsabgabe können sich für den Bund neue Aufgaben ergeben, für deren Erfüllung die bei der allgemeinen Verteilung des Steueraufkommens zur Verfügung stehenden Einnahmen nicht ausreichen, so dass die erneute Einführung der Ergänzungsabgabe und damit auch die Fortführung einer bereits bestehenden gerechtfertigt wäre (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; BFH-Beschluss in BFHE 213, 573, BStBl II 2006, 692).

    Ob sich ein verfassungsrechtlicher Zwang zur Aufhebung der Ergänzungsabgabe ergeben würde, wenn die Voraussetzungen für die Erhebung dieser Abgabe evident entfielen, etwa weil die dem Bund im vertikalen Finanzausgleich zufallenden Steuern, möglicherweise nach einer grundsätzlichen Steuer- und Finanzverfassungsreform, zur Erfüllung seiner Aufgaben für die Dauer offensichtlich ausreichen, ist bisher nicht entschieden (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408).

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  • BVerfG, 08.09.2010 - 2 BvL 3/10  

    Normenkontrollantrag betreffend den Solidaritätszuschlag unzulässig

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 9. Februar 1972 zum Gesetz über eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer (BGBl I 1967 S. 1254), BVerfGE 32, 333 ff., grundsätzlich zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Ergänzungsabgaben im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG Stellung genommen.

    Nach diesen Maßstäben ist die Vorlage unzulässig, da sie nicht den gesteigerten Anforderungen genügt, die im Anschluss an die verfassungsgerichtliche Entscheidung BVerfGE 32, 333 an eine Begründung für die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit einer Ergänzungsabgabe im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG zu stellen sind.

    Es hat jedoch im Rahmen seiner grundsätzlichen Stellungnahme zu den Voraussetzungen einer verfassungsrechtlich zulässigen Ausgestaltung einer Ergänzungsabgabe im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG mit eingehender Begründung entschieden, dass es von Verfassungs wegen nicht geboten ist, eine solche Abgabe von vornherein zu befristen oder sie nur für einen ganz kurzen Zeitraum zu erheben (BVerfGE 32, 333 [340]).

    Das Finanzgericht lässt bei seiner Rechtsansicht, dass eine Finanzlücke allein durch auf Dauer angelegte Steuererhöhungen, nicht aber durch Fortführung einer Ergänzungsabgabe geschlossen werden dürfe, insbesondere unberücksichtigt, dass - wie in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt - bei den Beratungen zum Finanzverfassungsgesetz auch bedacht worden ist, dass sich aus der Verteilung der Aufgaben zwischen Bund und Ländern auch für längere Zeit ein Mehrbedarf - allein - des Bundes ergeben könne, dessen Deckung durch eine Erhöhung der Einkommen- und Körperschaftsteuer die Steuerpflichtigen unnötig belasten und konjunkturpolitisch unerwünscht sein könne, wenn eine Erhöhung der steuerlichen Gesamtbelastung vom Standpunkt der Länder nicht erforderlich sei (vgl. BVerfGE 32, 333 [340 f.]).

    Die Frage, wieweit eine Erhöhung der Einkommen- und Körperschaftsteuer mit Blick auf die Beteiligung der Länder am Steueraufkommen gegenüber der Erhebung des Solidaritätszuschlags zur Deckung des ausschließlichen Mehrbedarfs des Bundes als eine vertretbare Alternative anzusehen sein könnte (vgl. hierzu BVerfGE 32, 333 [340 f.] und BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. November 1999 - 2 BvR 1167/96 -, NJW 2000, S. 797 f.), bleibt im Vorlagebeschluss unerörtert.

    Hinsichtlich der Behauptung, das Bundesverfassungsgericht habe sich nicht mit den Motiven des Verfassungsgebers auseinandergesetzt und bei der verfassungsrechtlichen Interpretation des Begriffs "Ergänzungsabgabe" die maßgeblichen Vorstellungen des Verfassungsgebers nicht vollständig dargestellt, übersieht das Finanzgericht die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, dass während des Gesetzgebungsverfahrens zum Finanzverfassungsgesetz keine ernsthaften Versuche angestellt worden seien, eine Befristung in das Gesetz einzuführen, obwohl der Bundesrat, um die Begrenzung der Ergänzungsabgabe der Höhe nach zu erreichen, den Vermittlungsausschuss angerufen hatte (BVerfGE 32, 333 [341]).

  • BFH, 28.06.2006 - VII B 324/05  

    Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß - Ergänzungsabgabe muss nicht befristet

    Zwar wäre --wie das BVerfG mit Beschluss vom 9. Februar 1972 1 BvL 16/69 (BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408) ausgeführt hat-- der Bund nicht berechtigt, unter der Bezeichnung "Ergänzungsabgabe" eine Steuer einzuführen, die den Vorstellungen widerspricht, die der Verfassungsgeber erkennbar mit dem Charakter einer solchen Abgabe verbunden hat.

    Der Begriff der Ergänzungsabgabe besagt lediglich, dass diese Abgabe die Einkommen- und Körperschaftsteuer, also auf Dauer angelegte Steuern, ergänzen, d.h. in einer gewissen Akzessorietät zu ihnen stehen soll (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; und in HFR 2000, 134).

    Auch ergeben sich aus dem Gesetzgebungsverfahren bezüglich des Finanzverfassungsgesetzes vom 23. Dezember 1955 (BGBl I 1955, 817), mit dem die Norm betreffend die Ertragshoheit über eine Ergänzungsabgabe in das GG eingefügt worden ist, keine Hinweise auf eine vom Gesetzgeber gewollte zeitliche Begrenzung einer Erhebung von Ergänzungsabgaben (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408).

    Die der Begründung zum Finanzverfassungsgesetz entnommenen Äußerungen, auf welche die Beschwerde sich stützt, wonach die Ergänzungsabgabe dazu bestimmt ist, "anderweitig nicht auszugleichende Bedarfsspitzen im Haushalt zu decken" (BTDrucks II/480, S. 72), sind zu unbestimmt, als dass daraus hergeleitet werden könnte, eine Ergänzungsabgabe dürfe nur befristet eingeführt werden (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408).

    Zum anderen können sich während des Laufes einer eingeführten Ergänzungsabgabe für den Bund neue Aufgaben ergeben, für deren Erfüllung die bei der allgemeinen Verteilung des Steueraufkommens zur Verfügung stehenden Einnahmen nicht ausreichen, so dass die erneute Einführung der Ergänzungsabgabe und damit auch die Fortführung einer bereits bestehenden gerechtfertigt wäre (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408).

  • BVerfG, 19.11.1999 - 2 BvR 1167/96  

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem "Solidaritätszuschlag"

    Die Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und zur Körperschaftsteuer sei bisher als zu den Steuern vom Einkommen gehörig beurteilt worden (unter Hinweis auf BVerfGE 16, 64 ; 32, 333 ).

    Das Erfordernis einer Befristung sei allerdings - trotz entsprechender Überlegungen bei Einführung der Ergänzungsabgabe durch das Finanzverfassungsgesetz vom 23. Januar 1955 - nicht in die Verfassung aufgenommen worden (unter Hinweis auf BVerfGE 32, 333 ).

    Es habe ausgeführt, es sei von Verfassungs wegen nicht geboten, eine Ergänzungsabgabe von vornherein zu befristen (BVerfGE 32, 333 ).

    Die Einführung des Solidaritätszuschlags sei auch deswegen verfassungswidrig, weil sie befristet sei und kummulativ zur Erhöhung der Verbrauchsteuern (unter Hinweis auf BVerfGE 32, 333 ) hinzutrete.

    Die Ausführungen in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 1972 zu der Frage, ob eine Ergänzungsabgabe von Verfassungs wegen zu befristen ist (vgl. BVerfGE 32, 333 ), bringen zum Ausdruck, daß sich die Erforderlichkeit einer Befristung nicht aus dem Begriff der Ergänzungsabgabe in Art. 106 Abs. 1 Nr. 7 GG a.F. ableiten läßt, dieser Begriff aber einer Befristung auch nicht grundsätzlich entgegensteht.

    Im Hinblick auf ihre Funktion, einen zusätzlichen Finanzbedarf des Bundes ohne Erhöhung der Verbrauchsteuern zu decken, darf die Ergänzungsabgabe jedoch nicht nur für einen ganz kurzen Zeitraum erhoben werden (vgl. BVerfGE 32, 333 ).

    Die Ergänzungsabgabe soll die Vorrangigkeit der Einkommen- und Körperschaftsteuer für die Finanzierung des öffentlichen Haushalts auch dann sicherstellen, wenn sich ein ausschließlicher Mehrbedarf des Bundes ergibt, für dessen Deckung die Erhöhung der Einkommen- und Körperschaftsteuer keine befriedigende Lösung darstellt (vgl. BVerfGE 32, 333 ) und eine zusätzliche Anhebung der Verbrauchsteuer unerläßlich ist.

  • BVerfG, 19.11.1999 - 1 BvR 1167/96  

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1991

    Die Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und zur Körperschaftsteuer sei bisher als zu den Steuern vom Einkommen gehörig beurteilt worden (unter Hinweis auf BVerfGE 16, 64 [75]; 32, 333 [337]).

    Das Erfordernis einer Befristung sei allerdings - trotz entsprechender Überlegungen bei Einführung der Ergänzungsabgabe durch das Finanzverfassungsgesetz vom 23. Januar 1955 - nicht in die Verfassung aufgenommen worden (unter Hinweis auf BVerfGE 32, 333 [341]).

    Es habe ausgeführt, es sei von Verfassungs wegen nicht geboten, eine Ergänzungsabgabe von vornherein zu befristen (BVerfGE 32, 333 [340]).

    Die Einführung des Solidaritätszuschlags sei auch deswegen verfassungswidrig, weil sie befristet sei und kumulativ zur Erhöhung der Verbrauchsteuern (unter Hinweis auf BVerfGE 32, 333 [339 f.]) hinzutrete.

    Die Ausführungen in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 1972 zu der Frage, ob eine Ergänzungsabgabe von Verfassungs wegen zu befristen ist (vgl. BVerfGE 32, 333 [340 ff.]), bringen zum Ausdruck, daß sich die Erforderlichkeit einer Befristung nicht aus dem Begriff der Ergänzungsabgabe in Art. 106 Abs. 1 Nr. 7 GG a.F. ableiten läßt, dieser Begriff aber einer Befristung auch nicht grundsätzlich entgegensteht.

    Im Hinblick auf ihre Funktion, einen zusätzlichen Finanzbedarf des Bundes ohne Erhöhung der Verbrauchsteuern zu decken, darf die Ergänzungsabgabe jedoch nicht nur für einen ganz kurzen Zeitraum erhoben werden (vgl. BVerfGE 32, 333 [340]).

    Die Ergänzungsabgabe soll die Vorrangigkeit der Einkommen- und Körperschaftsteuer für die Finanzierung des öffentlichen Haushalts auch dann sicherstellen, wenn sich ein ausschließlicher Mehrbedarf des Bundes ergibt, für dessen Deckung die Erhöhung der Einkommen- und Körperschaftsteuer keine befriedigende Lösung darstellt (vgl. BVerfGE 32, 333 [341 m.w.N.]) und eine zusätzliche Anhebung der Verbrauchsteuer unerläßlich ist.

  • FG Köln, 14.01.2010 - 13 K 1287/09  

    Solidaritätszuschlag auch im Jahr 2007 noch verfassungsgemäß

    Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BVerfG vom 9. Februar 1972 zu Az. 1 BvL 16/1969 vertritt die Klägerin die Auffassung, dass die Bundesrepublik nicht berechtigt sei, unter der Bezeichnung Ergänzungsabgabe eine Steuer einzuführen, die den Vorstellungen widerspreche, die der Verfassungsgeber erkennbar mit dem Charakter einer solchen Abgabe verbunden habe.

    Unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG (vgl. BVerfG-Beschluss vom 9. Februar 1972 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; BVerfG-Beschluss vom 19. November 1999 2 BvR 1167/96, NJW 2000, 797) sind keine Umstände zu erkennen, die den Schluss zuließen, nur die befristete Erhebung eines als Ergänzungsabgabe ausgestalteten Solidaritätszuschlags sei erlaubt.

    Vielmehr darf im Gegenteil nach der zitierten Rechtsprechung des BVerfG eine Ergänzungsabgabe nicht nur für einen ganz kurzen Zeitraum erhoben werden (BVerfG, NJW 2000, 797; BVerfG, BStBl. II 1972, 408).

    So dürfe der Bund z. B. keine Ergänzungsabgabe einführen, die wegen ihrer Ausgestaltung, insbesondere wegen ihrer Höhe die Bund und Ländern gemeinschaftlich zustehende Einkommen- und Körperschaftsteuer oder die den Ländern zustehende Vermögensteuer aushöhlen würde (BVerfGE 32, 333 unter C. I. 2.).

    Aus der Grundsatzentscheidung des BVerfG (BVerfGE 32, 333) ergibt sich nichts anderes.

  • BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88  

    Finanzausgleich II

    Erst dadurch kann die staatliche Selbständigkeit von Bund und Ländern real werden, können sich Eigenständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Aufgabenwahrnehmung entfalten (vgl. BVerfGE 32, 333 [338]; 55, 274 [300]; 72, 330 [383, 388]).
  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77  

    Berufsausbildungsabgabe

    Sie sollen eine Finanzordnung sicherstellen, die den Gesamtstaat und die Gliedstaaten am Gesamtertrag der Volkswirtschaft sachgerecht beteiligt; Bund und Länder müssen im Rahmen der verfügbaren Gesamteinnahmen so ausgestattet werden, daß sie die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausgaben leisten können, vgl. Art. 104a Abs. 1 GG (BVerfGE 32, 333 [338]).
  • BVerfG, 11.10.1977 - 1 BvR 343/73  

    Hausgehilfin

  • BFH, 06.07.1973 - VI R 253/69  
  • BVerfG, 17.07.1974 - 1 BvR 51/69  

    'Leberpfennig'

  • FG Münster, 27.09.2005 - 12 K 6263/03  

    Soli ist verfassungsgemäß // Gesetzgeber hat "weitreichenden

  • FG Münster, 08.12.2009 - 1 K 4077/08  

    Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß

  • FG München, 18.08.2009 - 2 K 108/08  

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes für den

  • BFH, 08.06.1990 - III R 14/90  

    Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrages für die Jahre 1986-1988

  • BVerfG, 02.10.1973 - 1 BvR 345/73  

    Verfassungsmäßigkeit des Stabilitätszuschlagsgesetzes

  • BFH, 25.06.1992 - IV R 9/92  

    SolZG ist verfassungsgemäß

  • BVerfG, 28.02.1973 - 2 BvL 19/70  

    Verfassungsmäßigkeit der Abschöpfung bei Getreideeinfuhren nach europäischem

  • FG Niedersachsen, 27.05.2010 - 12 V 58/10  

    Keine Aussetzung der Vollziehung wegen eventueller Verfassungswidrigkeit des

  • BFH, 08.06.1990 - III R 16/90  

    EStG § 32a Abs. 1

  • BFH, 23.11.1972 - VIII R 42/67  

    Zuständigkeitsvereinbarungen beim Wohnsitzwechsel über die Landesgrenze; Keine

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 1104/79  
  • BFH, 28.10.1987 - I R 85/84  

    Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer nach altem Körperschaftsteuerrecht

  • BFH, 30.11.1988 - I R 84/85  

    Besteuerung in der Schweiz

  • BFH, 08.06.1990 - III R 1416/90  
  • BFH, 17.02.1976 - VIII R 34/75  

    Bremische Kirchensteuerverordnung; EStG § 3 Nr. 12, § 32a Abs. 1;

  • FG Niedersachsen, 04.04.2000 - 15 K 564/97  

    Anwendung von § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 EStG 1994 für eine auf Jahre vor

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