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   BVerfG, 13.10.1971 - 2 BvR 233/71   

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https://dejure.org/1971,92
BVerfG, 13.10.1971 - 2 BvR 233/71 (https://dejure.org/1971,92)
BVerfG, Entscheidung vom 13.10.1971 - 2 BvR 233/71 (https://dejure.org/1971,92)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Oktober 1971 - 2 BvR 233/71 (https://dejure.org/1971,92)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Haftbefehlen nach § 230 Abs. 2 StPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Haftbefehl - Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - Ladung zum neuen Termin möglich - Vom Angeklagten eingelegte Berufung - Fernbleiben vom Gerichtstermin

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 32, 87
 
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Wird zitiert von ... (100)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

    Auszug aus BVerfG, 13.10.1971 - 2 BvR 233/71
    Mit der Aufhebung des Haftbefehls ist aber noch nicht das Interesse des Beschwerdeführers entfallen, eine etwaige Grundrechtswidrigkeit der angefochtenen Beschlüsse festgestellt zu sehen (BVerfGE 9, 89 (92 f.)).
  • BGH, 03.04.1962 - 5 StR 580/61

    Verwerfung einer Berufung nach unentschuldigtem Ausbleiben des Angeklagten in der

    Auszug aus BVerfG, 13.10.1971 - 2 BvR 233/71
    Der Bundesgerichtshof hält im Anschluß an das Reichsgericht (RGSt 61, 278 (280); 63, 10 (11)) die sofortige Verwerfung der Berufung des Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO nur dann nicht mehr für zulässig, wenn das Berufungsgericht in einem früheren Termin bereits zur Sache verhandelt hat (BGHSt 17, 188 ff.).
  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus BVerfG, 13.10.1971 - 2 BvR 233/71
    Der Richter muß daher stets im Auge behalten, daß es der vornehmliche Zweck und der eigentliche Rechtfertigungsgrund der Untersuchungshaft ist, die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und die spätere Strafvollstreckung sicherzustellen; ist sie zu einem dieser Zwecke nicht mehr nötig, so ist es unverhältnismäßig und daher grundsätzlich unzulässig, sie anzuordnen, aufrechtzuerhalten oder zu vollziehen (BVerfGE 19, 342 (347 f., 349); 20, 45 (49 f.); 20, 144 (147)).
  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus BVerfG, 13.10.1971 - 2 BvR 233/71
    Der Richter muß daher stets im Auge behalten, daß es der vornehmliche Zweck und der eigentliche Rechtfertigungsgrund der Untersuchungshaft ist, die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und die spätere Strafvollstreckung sicherzustellen; ist sie zu einem dieser Zwecke nicht mehr nötig, so ist es unverhältnismäßig und daher grundsätzlich unzulässig, sie anzuordnen, aufrechtzuerhalten oder zu vollziehen (BVerfGE 19, 342 (347 f., 349); 20, 45 (49 f.); 20, 144 (147)).
  • BVerfG, 27.07.1966 - 1 BvR 296/66

    Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 13.10.1971 - 2 BvR 233/71
    Der Richter muß daher stets im Auge behalten, daß es der vornehmliche Zweck und der eigentliche Rechtfertigungsgrund der Untersuchungshaft ist, die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und die spätere Strafvollstreckung sicherzustellen; ist sie zu einem dieser Zwecke nicht mehr nötig, so ist es unverhältnismäßig und daher grundsätzlich unzulässig, sie anzuordnen, aufrechtzuerhalten oder zu vollziehen (BVerfGE 19, 342 (347 f., 349); 20, 45 (49 f.); 20, 144 (147)).
  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

    Auszug aus BVerfG, 13.10.1971 - 2 BvR 233/71
    Es würde der Bedeutung des Schutzes der Freiheit durch das Grundgesetz nicht entsprechen, wenn das Recht auf gerichtliche Klärung einer behaupteten verfassungswidrigen Freiheitsentziehung bei Wiedergewährung der Freiheit ohne weiteres entfiele (BVerfGE 10, 302 (308)).
  • BVerwG, 06.12.1956 - I C 37.54
    Auszug aus BVerfG, 13.10.1971 - 2 BvR 233/71
    Dem sind einige Oberlandesgerichte gefolgt (OLG Düsseldorf, NJW 1957, S. 1082 und OLG Hamburg, NJW 1953, S. 758, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • RG, 05.11.1928 - II 99/28

    1. Ist die Verwerfung der Berufung gemäß § 329 StPO. noch zulässig, nachdem das

    Auszug aus BVerfG, 13.10.1971 - 2 BvR 233/71
    Der Bundesgerichtshof hält im Anschluß an das Reichsgericht (RGSt 61, 278 (280); 63, 10 (11)) die sofortige Verwerfung der Berufung des Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO nur dann nicht mehr für zulässig, wenn das Berufungsgericht in einem früheren Termin bereits zur Sache verhandelt hat (BGHSt 17, 188 ff.).
  • RG, 05.04.1927 - I 445/26

    1. Ist § 232 Abs. 1 StPO. anwendbar, wenn die Hauptverhandlung auf die Frage

    Auszug aus BVerfG, 13.10.1971 - 2 BvR 233/71
    Der Bundesgerichtshof hält im Anschluß an das Reichsgericht (RGSt 61, 278 (280); 63, 10 (11)) die sofortige Verwerfung der Berufung des Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO nur dann nicht mehr für zulässig, wenn das Berufungsgericht in einem früheren Termin bereits zur Sache verhandelt hat (BGHSt 17, 188 ff.).
  • BVerfG, 26.08.2013 - 2 BvR 371/12

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im "Fall Mollath"

    Der Beschwerdeführer hat daher ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung und gegebenenfalls einer hierauf bezogenen Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieses Grundrechtseingriffs durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 32, 87 ; 53, 152 ; 91, 125 ; 104, 220 ).
  • BVerfG, 11.07.2013 - 2 BvR 2302/11

    Therapieunterbringungsgesetz entspricht bei verfassungskonformer Auslegung dem

    Der Beschwerdeführer hat aber dennoch ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung (vgl. dazu BVerfGE 9, 89 ; 32, 87 ; 53, 152 ; 104, 220 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Oktober 2005 - 2 BvR 2233/04 -, juris, Rn. 20 ff.), weil die Anordnungen jeweils Grundlage eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs waren, namentlich des Freiheitsentzugs vom 2. September 2011 bis zum 1. Dezember 2011 (2 BvR 2302/11) sowie vom 17. Februar 2012 bis zum 1. März 2013 (2 BvR 1279/12).
  • BVerfG, 14.09.2011 - 2 BvR 449/11

    Strafverteidiger; Akteneinsicht (Aktenübersendung); Vollmacht (Zweifel an der

    Neben der Feststellung einer Verletzung des Grundgesetzes ist die Aufhebung der angegriffenen Verfügungen nicht erforderlich, da von diesen keine nachteiligen Wirkungen mehr ausgehen können (vgl. BVerfGE 32, 87 ; 36, 264 ; 50, 234 ; 53, 152 ).
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