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   BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 13/67   

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https://dejure.org/1972,23
BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 13/67 (https://dejure.org/1972,23)
BVerfG, Entscheidung vom 25.04.1972 - 1 BvL 13/67 (https://dejure.org/1972,23)
BVerfG, Entscheidung vom 25. April 1972 - 1 BvL 13/67 (https://dejure.org/1972,23)
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Filmeinfuhrverbote

Filmeinfuhrverbote aus polizeilichen Gründen unterfallen Art. 73 Abs. 1 Nr. 5 GG, nicht Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GG;

Art. 5 Abs. 1, Abs. 3 GG, verfassungsrechliche Grenzen des Einfuhrverbots;

"Zensur" iSv Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG ist nur Vorzensur

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    ÜberwachungsG - Filmeinfuhrverbote aus polizeilichen Gründen - Inhalt von Filmen - Völkerverständigung - Demokratische Grundordnung - Verfassungsfeindliche Filme - Eigenschaft eines Kunstwerkes - Kunstfreiheitsgarantie - Belange des Staatsschutzes - Zensurverbot

In Nachschlagewerken (3)

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Verbringungsgesetz

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Interministerieller Ausschuß für Ost-West-Filmfragen

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Der lachende Mann

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 33, 52
  • NJW 1972, 1934
  • DÖV 1972, 682
 
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Wird zitiert von ... (104)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 03.10.1969 - 1 BvR 46/65

    Leipziger Volkszeitung

    Auszug aus BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 13/67
    Inhalt und Tragweite dieses selbständigen und gleichwertig neben den anderen Rechten aus Art. 5 GG stehenden Grundrechts hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 3. Oktober 1969 (BVerfGE 27, 71 [80 ff.]) des näheren bestimmt.

    Es genügt für die Anwendbarkeit des Art. 5 Abs. 1 GG, daß die Informationsquelle im Ausland allgemein zugänglich ist (BVerfGE 27, 71 [83 f.]).

    c) Ob eine wirksame Schranke der Informationsfreiheit durch ein allgemeines Gesetz gemäß Art. 5 Abs. 2 GG vorliegt, hängt demnach von der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung zwischen der Informationsfreiheit und den durch § 5 GÜV geschützten Rechtsgütern ab (BVerfGE 27, 71 [85 f.]).

    Nicht zuletzt können die Informationen den Einzelnen befähigen, die Meinungen anderer kennenzulernen, sie gegeneinander abzuwägen, damit Vorurteile zu beseitigen und Verständnis für Andersdenkende zu wecken" (BVerfGE 27, 71 [81 f.]).

    Zudem ist in der modernen Industriegesellschaft der Besitz von Informationen von wesentlicher Bedeutung für die soziale Stellung des Einzelnen" (BVerfGE 27, 71 [81]).

    Im Hinblick auf das Grundrecht der Informationsfreiheit ist dabei noch besonders zu berücksichtigen, daß dessen selbständige verfassungsrechtliche Gewährleistung durch die Erfahrungen unter dem nationalsozialistischen Regime veranlaßt war: Der Bürger sollte vor einer zum Instrumentarium totalitärer Staaten gehörenden Meinungslenkung und Informationsbeschränkung wie etwa staatlichen Abhörverboten für ausländische Rundfunksender wirksam geschützt werden (vgl. BVerfGE 27, 71 [80]).

    "It is liberty alone which fits men for liberty." Auch im Interesse des Staatsschutzes kann daher eine Informationsbeschränkung der vorliegenden Art nur ausnahmsweise, bei einer besonders akuten, anders nicht zu bekämpfenden Gefahr in Betracht kommen (vgl. BVerfGE 27, 71 [85 ff.]).

  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

    Auszug aus BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 13/67
    Die Zielrichtung, die in dem Film verkörpert ist, muß vielmehr Ausdruck einer Haltung sein, wie sie das Bundesverfassungsgericht bei der Anwendung des Art. 21 Abs. 2 GG auf politische Parteien vorausgesetzt hat (BVerfGE 5, 85 [141 ff.] - KPD-Urteil).

    Eine solche einschränkende Auslegung führt dazu, daß nur Filme unter das Verbot des § 5 Abs. 1 GÜV fallen, die ihrem Inhalt nach eine "aktiv kämpferische, aggressive Haltung" (BVerfGE 5, 85 [141]) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung erkennen lassen.

    Wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung und in Entscheidungen zu verschiedenen Verfassungsnormen immer wieder hervorgehoben hat, ist die freie geistige Auseinandersetzung ein Lebenselement der freiheitlichen demokratischen Ordnung in der Bundesrepublik und für diese Ordnung schlechthin konstituierend (vgl. BVerfGE 5, 85 [205]; 7, 198 [208]; 10, 118 [121]; 12, 113 [125]; 20, 56 [97 f.]; 20, 162 [174 f.]; 25, 256 [265]).

    Das beruht nicht zuletzt auf dem eigentümlichen Spannungsverhältnis zwischen den Erfordernissen des politischen Staatsschutzes und den politischen Freiheitsrechten, das schon in dem von der Mehrheit zitierten KPD-Urteil anschaulich beschrieben worden ist (BVerfGE 5, 85 [134 ff.]).

  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62

    Spiegel-Affäre ("Bedingt abwehrbereit")

    Auszug aus BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 13/67
    Wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung und in Entscheidungen zu verschiedenen Verfassungsnormen immer wieder hervorgehoben hat, ist die freie geistige Auseinandersetzung ein Lebenselement der freiheitlichen demokratischen Ordnung in der Bundesrepublik und für diese Ordnung schlechthin konstituierend (vgl. BVerfGE 5, 85 [205]; 7, 198 [208]; 10, 118 [121]; 12, 113 [125]; 20, 56 [97 f.]; 20, 162 [174 f.]; 25, 256 [265]).

    Daß dieses Spannungsverhältnis nicht von vornherein und allgemein zum Nachteil der Grundfreiheiten gelöst werden darf, wird im Spiegel-Urteil ausdrücklich hervorgehoben (BVerfGE 20, 162 [177 f.]).

    Die Beurteilung und Entscheidung, ob unter den jeweils gegebenen politischen Bedingungen eine derart akute, anders nicht zu bekämpfende Gefahr vorliegt, gehört eindeutig zum Verantwortungsbereich des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 20, 162 [187]), während die Funktion des Bundesverfassungsgerichts als Hüter der Verfassung darin besteht, im kritischen Gegenüber die vom Gesetzgeber vollzogene Güterabwägung nachzuprüfen.

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvL 149/52

    Besoldungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 13/67
    Hier kommt es nur darauf an, daß von der Absicht des Gesetzgebers das Maximum dessen aufrechterhalten wird, was nach der Verfassung aufrechterhalten werden kann (BVerfGE 8, 28 [34] unter Hinweis auf BVerfGE 2, 266 [282]).

    Die Interpretation der Mehrheit hält weder ein Minimum noch ein Maximum der gesetzgeberischen Absichten aufrecht, sondern "verfehlt oder verfälscht das gesetzgeberische Ziel", indem sie der Norm die eigentlich gewollte praktische Bedeutung nimmt und ihr einen anderen normativen Gehalt unterlegt (vgl. BVerfGE 8, 28 [34]; 18, 97 [111]).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 13/67
    Wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung und in Entscheidungen zu verschiedenen Verfassungsnormen immer wieder hervorgehoben hat, ist die freie geistige Auseinandersetzung ein Lebenselement der freiheitlichen demokratischen Ordnung in der Bundesrepublik und für diese Ordnung schlechthin konstituierend (vgl. BVerfGE 5, 85 [205]; 7, 198 [208]; 10, 118 [121]; 12, 113 [125]; 20, 56 [97 f.]; 20, 162 [174 f.]; 25, 256 [265]).

    Nimmt man die fundamentale Bedeutung der Informationsfreiheit ernst, dann können Einschränkungen dieses Rechts immer nur unter sehr strengen Voraussetzungen zulässig sein (vgl. BVerfGE 7, 198 [208 ff.]).

  • BVerfG, 30.06.1964 - 1 BvL 16/62

    Zusammenveranlagung

    Auszug aus BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 13/67
    Sie muß aber ihre Grenze dort finden, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (BVerfGE 18, 97 [111]).

    Die Interpretation der Mehrheit hält weder ein Minimum noch ein Maximum der gesetzgeberischen Absichten aufrecht, sondern "verfehlt oder verfälscht das gesetzgeberische Ziel", indem sie der Norm die eigentlich gewollte praktische Bedeutung nimmt und ihr einen anderen normativen Gehalt unterlegt (vgl. BVerfGE 8, 28 [34]; 18, 97 [111]).

  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 13/67
    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt darauf hingewiesen, daß im Grundgesetz die Gesetzgebungskompetenzen des Bundes im Blick auf die Weimarer Reichsverfassung (WRV) formuliert worden sind (BVerfGE 3, 407 [414 f.]; 12, 205 [226]; 26, 281 [299]).

    Dem steht für den hier interessierenden Bereich bereits entgegen, daß Regelungen, die den Film als Geisteswerk und Massenkommunikationsmittel erfassen, typisches Filmrecht darstellen und daß dem Bund insoweit nach Art. 75 Nr. 2 GG nur die Rahmenkompetenz für "die allgemeinen Rechtsverhältnisse des Films" zusteht (vgl. BVerfGE 12, 205 [225 ff.]).

  • BVerfG, 16.06.1954 - 1 PBvV 2/52

    Baugutachten

    Auszug aus BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 13/67
    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt darauf hingewiesen, daß im Grundgesetz die Gesetzgebungskompetenzen des Bundes im Blick auf die Weimarer Reichsverfassung (WRV) formuliert worden sind (BVerfGE 3, 407 [414 f.]; 12, 205 [226]; 26, 281 [299]).

    Soweit das Grundgesetz "Materien aus der Weimarer Reichsverfassung übernommen hat, muß angenommen werden, daß sie in demselben Sinne zu verstehen sind, wie dies in der Weimarer Reichsverfassung der Fall war" (BVerfGE 3, 407 [415]).

  • BVerfG, 07.05.1953 - 1 BvL 104/52

    Notaufnahme

    Auszug aus BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 13/67
    Hier kommt es nur darauf an, daß von der Absicht des Gesetzgebers das Maximum dessen aufrechterhalten wird, was nach der Verfassung aufrechterhalten werden kann (BVerfGE 8, 28 [34] unter Hinweis auf BVerfGE 2, 266 [282]).
  • BVerfG, 10.07.1958 - 1 BvF 1/58

    Bestimmtheit einer Rechtsverordnung

    Auszug aus BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 13/67
    Hierin liegt ein unzulässiger Eingriff in die rechtspolitische Entscheidungsfreiheit des Gesetzgebers; es muß ihm überlassen bleiben, ob er die gewollte, aber verfassungswidrige Regelung durch eine andere verfassungsgemäße ersetzen will (vgl. BVerfGE 8, 71 [78 f.]).
  • BVerfG, 04.06.1957 - 2 BvL 17/56

    Pressedelikte

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

  • BGH, 28.02.1964 - 3 StR 40/63

    Voraussetzungen des Tatbestands der Verbreitung staatsgefährdender Schriften -

  • BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 657/68

    Zitiergebot bei allgemeinen Gesetzesn i.S. von Art. 5 Abs. 2 GG

  • BVerfG, 17.03.1959 - 1 BvL 5/57

    Wahlklage

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

  • BVerfG, 26.02.1969 - 1 BvR 619/63

    Blinkfüer

  • BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57

    Richard Schmid ./. DER SPIEGEL

  • BVerfG, 06.10.1959 - 1 BvL 118/53

    Berufsverbot I

  • BGH, 17.04.1959 - 4 ARs 1/59
  • BVerfG, 19.10.1966 - 1 BvL 24/65

    Tariffähigkeit von Innungen

  • BVerfG, 18.10.1966 - 2 BvL 28/64

    Verfassungsmäßigkeit der § 6 Abs. 3 FischG

  • BVerfG, 20.03.1952 - 1 BvL 12/51

    Normenkontrolle I

  • BVerfG, 09.07.1969 - 2 BvL 25/64

    Gebührenpflicht von Bundesbahn und Bundespost

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Die Grenzen der Auslegung von Verfassungsrecht liegen auch für eine durch Verfassungsänderung geschaffene Norm dort, wo einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Vorschrift ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm grundlegend neu bestimmt oder das normative Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt würde (vgl. BVerfGE 11, 77 ; 33, 52 ; 54, 277 ; 82, 1 ).
  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Die kategorische Geltungskraft eines derartigen vorbehaltlos verbürgten "Jedermannsrechts" endet logischerweise dort, wo die staatliche Regelungsbefugnis beginnt (vgl. BVerfGE 33, 52 (72) zum Zensurverbot).
  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

    In diesem Sinn ist auch die Aussage des Bundesverfassungsgerichts zu verstehen, daß auswärtige Angelegenheiten nur solche seien, die sich aus der Stellung der Bundesrepublik als Völkerrechtssubjekt zu anderen Staaten ergeben (vgl. BVerfGE 33, 52 ).
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