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   BVerfG, 07.11.1972 - 1 BvR 280/71   

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https://dejure.org/1972,761
BVerfG, 07.11.1972 - 1 BvR 280/71 (https://dejure.org/1972,761)
BVerfG, Entscheidung vom 07.11.1972 - 1 BvR 280/71 (https://dejure.org/1972,761)
BVerfG, Entscheidung vom 07. November 1972 - 1 BvR 280/71 (https://dejure.org/1972,761)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflicht des Rechtsanwalts zur Tragung der Robe vor Gericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - Rechtsanwälte - Verpflichtung zum Tragen einer Amtstracht

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 34, 138
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 18.02.1970 - 1 BvR 226/69

    Robenstreit

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1972 - 1 BvR 280/71
    Die Frage, ob Rechtsanwälte zum Tragen einer Amtstracht verpflichtet sind, ist im wesentlichen durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Februar 1970 (BVerfGE 28, 21 ) entschieden worden.
  • BVerfG, 13.03.2012 - 1 BvR 210/12

    Verteidiger; Berufstracht; Krawatte; Zurückweisung; Berufsausübungsfreiheit

    Dies stellt für ihn - auch mit Blick auf die Interessen seines Mandanten an einem zügigen Prozessverlauf - keine unzumutbare Belastung dar (vgl. BVerfGE 34, 138 ).
  • LG Mannheim, 27.01.2009 - 4 Qs 52/08

    Sitzungspolizei: Krawattenzwang in der Hauptverhandlung; Zurückweisung eines

    Da § 21 Abs. 2 AGGVG zudem auch die Ausgestaltung der Amtstracht im Einzelnen delegiert, bewegen sich die Vorgaben zu den zur Robe zu tragenden Kleidungsstücken (von BVerfGE 34, 138 f. offen gelassen) im Rahmen der ermächtigenden Norm.
  • VGH Baden-Württemberg, 26.07.2004 - 8 S 902/04

    Gesetz zur Zulassung eines Bauvorhabens und Bodenrecht; Bindung der

    Ein Gesetz zur planerischen Zulassung von Vorhaben unterfällt nicht schon deshalb dem "Bodenrecht" im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG, weil das Vorhaben zwangsläufig Boden beansprucht; entscheidend ist vielmehr, ob ein wesentlicher Gesetzeszweck auch die Einordnung des Vorhabens in die Nutzungsstrukturen und die städtebauliche Entwicklung am jeweiligen Standort ist ("Bodenrecht"), oder ob das Gesetz allein die Projektverwirklichung zu bestimmten fachlichen Zwecken regelt und die Berücksichtigung bodenrechtlicher Aspekte der planerischen Abwägung im Einzelfall überlässt ("Fachplanung"; im Anschluss an BVerfGE 3, 407, 413 ff., 424; 34, 138, 144; ständige Rechtspr.).

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist vielmehr geklärt, dass der Kompetenztitel des "Bodenrechts" nicht das Baurecht als Gesamtmaterie umfasst, sondern nur solche Vorschriften, "die den Grund und Boden unmittelbar zum Gegenstand rechtlicher Ordnung haben, also die rechtlichen Beziehungen des Menschen zu Grund und Boden regeln" (vgl. BVerfGE 3, 407, 413 ff, 424; 34, 138, 144).

    Einen solchen auf die Ordnung der rechtlichen Qualität des Bodens selbst gerichteten Gesetzeszweck hat das Bundesverfassungsgericht insbesondere bejaht für die gemeindliche Bauleitplanung, weil sie darauf abzielt, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vorzubereiten und zu leiten (vgl. § 1 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 BauGB), sowie für das Recht der Umlegung und der örtlichen Erschließung als Mittel, Grundstücke bebauungs- und nutzungsfähig zu machen (vgl. BVerfGE 3, 407, 423 f., 428 ff.; 77, 288, 299 f.; 34, 138, 144 ff., 152 f.; vgl. auch Kammerbeschl. v. 18.2.1999 - 1 BvR 1367/88 -, NJW 1999, 2659).

  • VerfGH Berlin, 08.10.2001 - VerfGH 137 A/01

    Beschluss des Abgeordnetenhauses zur vorzeitigen Beendigung der 14. Wahlperiode

    Da die Verfassung von Berlin keine spezifischen materiellen Maßstäbe bzw. Richtlinien für die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode enthält, kommen ein Ermessensfehlgebrauch bzw. eine Ermessensüberschreitung nur in Betracht, wenn die Entscheidung über die Verkürzung der Wahlperiode sich als willkürlich (vgl. zur Geltung des rechtsstaatlichen Willkürverbots innerhalb des hoheitlichen Staatsaufbaus: BVerfGE 21, 362 ; 23, 12 ; 23, 353 ; 25, 198 ; 26, 228 ; 34, 138 ; 38, 225 ; 56, 298 ; ferner Kunig, Das Rechtsstaatsprinzip, 1996, S. 181 f., 312 ff.) oder rechtsmissbräuchlich (siehe Glauben, in Grimm/Caesar, Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2001, Art. 84 Anm. B.I.) erweist.
  • OLG Karlsruhe, 25.08.1976 - 2 Ws 143/76

    Zurückweisung eines ohne Robe auftretenden Rechtsanwalt als Verteidiger durch

    Dies haben das Bundesverfassungsgericht und der Bayerische Verfassungsgerichtshof ... (jeweils a.a.O.) hinsichtlich entsprechender gewohnheitsrechtlicher Regelung im einzelnen näher dargelegt (vgl. BVerfGE 34, 138, 139) [BVerfG 07.11.1972 - 1 BvR 280/71] .
  • VerfGH Berlin, 08.10.2001 - VerfGH 137/01
    Mit der Einräumung eines allgemeinen Selbstauflösungsrechtes für das Abgeordnetenhaus als oberstes Verfassungsorgan und dessen Bindung an eine Zweidrittelmehrheit der Abgeordneten hat die Verfassung von Berlin die verfassungsgerichtliche Überprüfungsmöglichkeit weiter zurückgenommen als in den Bereichen von Rechtssetzung und Normvollzug; sie vertraut insoweit in erster Linie darauf, dass das hohe Quorum des Art. 54 Abs. für die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode enthält, kommen ein Ermessensfehlgebrauch bzw. eine Ermessensüberschreitung nur in Betracht, wenn die Entscheidung über die Verkürzung der Wahlperiode sich als willkürlich (vgl. zur Geltung des rechtsstaatlichen Willkürverbots innerhalb des hoheitlichen Staatsaufbaus: BVerfGE 21, 362 ; 23, 12 ; 23, 353 ; 25, 198 ; 26, 228 ; 34, 138 ; 38, 225 ; 56, 298 ; ferner Kunig, Das Rechtsstaatsprinzip, 1996, S. 181 f., 312 ff.) oder rechtsmissbräuchlich (siehe Glauben, in Grimm/Caesar, Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2001, Art. 84 Anm. B.I.) erweist.
  • BFH, 07.03.1978 - VII R 47/77

    Untersagung - Hilfeleistung - Verhältnismäßigkeit

    Das entspricht auch dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der besonders bei Eingriffen in Grundrechtspositionen wie das von der Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen betroffene Grundrecht der Berufsfreiheit zu beachten ist (vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 7. Juli 1970 2 BvF 1/69, 2 BvR 629/68 und 308/69, BVerfGE 30, 1 [20], und vom 7. November 1972 1 BvR 280/71, BVerfGE 34, 138 [BVerfG 07.11.1972 - 1 BvR 280/71] [139]), so daß auch eine verfassungsgemäße Anwendung der Vorschriften über die Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen zu dem Ergebnis führt, daß die FÄ nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu befinden haben, ob die Hilfeleistung zu untersagen ist.
  • AG Mannheim, 27.10.2008 - 29 Ds 408 Js 15343 - AK 1005/07

    Nichtzulassung eines Rechtsanwalts zur Verhandlung wegen Verstoßes gegen die

    Es wird auf BVerfG ( 1 BvR 226/69), NJW 1970, 851; BVerfG (1 BvR 280/71),BayVB1 1973, 108; OLG Karlsruhe (2 Ws143/76), NJW 1977, 309 ff. ; VG Berlin (VG 12 A 399.04) Urteil v. 26.7.06; KG Berlin (3 Ws 297/76), JR 1977, 172 f. und die weitere gefestigte Rechtsprechung verwiesen.
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