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   BVerfG, 14.11.1973 - 1 BvR 719/69   

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BVerfG, 14.11.1973 - 1 BvR 719/69 (https://dejure.org/1973,76)
BVerfG, Entscheidung vom 14.11.1973 - 1 BvR 719/69 (https://dejure.org/1973,76)
BVerfG, Entscheidung vom 14. November 1973 - 1 BvR 719/69 (https://dejure.org/1973,76)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Eheverbot der Geschlechtsgemeinschaft

  • openjur.de

    Eheverbot der Geschlechtsgemeinschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EheG § 4 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 1
    Verfassungswidrigkeit des Eheverbots der Geschlechtsgemeinschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 36, 146
  • NJW 1974, 545
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 636/68

    Spanier-Beschluß

    Auszug aus BVerfG, 14.11.1973 - 1 BvR 719/69
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG als wesentlichen Bestandteil das Recht oder die Freiheit, die Ehe mit einem selbst gewählten Partner einzugehen (vgl. BVerfGE 31, 58 [67] - Spanier-Entscheidung -).

    Besonders kann diese nicht von vornherein nur in den Grenzen, die durch die Eheverbote des einfachen Rechts gezogen sind, ausgeübt werden (vgl. BVerfGE 31, 58 [68 f.]).

    Dennoch läßt die Freiheit der Eheschließung - wie in BVerfGE 31, 58 [69 f.] weiter ausgeführt ist - gesetzliche Regeln über die sachlichen Voraussetzungen der Eheschließung nicht nur zu, sondern setzt sie geradezu voraus.

    Soweit das Eheverbot aus "uralten kultischen Vorstellungen", aus "rational nicht enthüllbaren Auffassungen" oder sonst aus metaphysischen Gründen oder bestimmten religiös-kirchlichen Regeln hergeleitet wird, ist von vornherein darauf hinzuweisen, daß dem Grundgesetz "das Bild der 'verweltlichten' bürgerlich-rechtlichen Ehe" zugrunde liegt (BVerfGE 31, 58 [83]; vgl. auch BVerfGE 10, 59 [85]; 12, 45 [54]).

    Allerdings ist nach der erwähnten Rechtsprechung die "Anknüpfung des Art. 6 Abs. 1 GG an vorgefundene, überkommene Lebensformen" zu beachten, wenn auch nur in Verbindung mit dem Freiheitscharakter des Grundrechts der Eheschließungsfreiheit (BVerfGE 31, 58 [69]).

    Insoweit kann sich die Frage stellen, ob eine die Eheschließungsfreiheit beschränkende Regelung des einfachen Rechts schon dann mit dem Bild der heutigen Ehe vereinbar ist, wenn sie den überkommenen Lebensformen, besonders dem christlich-abendländischen Vorstellungsbild der Ehe entspricht, oder ob hinzukommen muß, daß das überkommene Vorstellungsbild auch von den in der Gegenwart herrschenden Auffassungen vom Wesen der säkularisierten Ehe getragen wird (vgl. BVerfGE 6, 55 [82]; 15, 328 [332]; 31, 58 [82 f.]), namentlich wenn sich insofern seit Erlaß der Regelung ein grundlegender Wandel vollzogen haben sollte.

    Das Grundrecht der Eheschließungsfreiheit und die das Wesen der Ehe im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG kennzeichnende Eigenverantwortlichkeit lassen auch sonst nicht zu, daß der Staat fürsorglich Ehen verhindert, deren Bestand etwa wegen besonders großer Altersunterschiede, verschiedener Nationalität oder charakterlicher Mängel der Partner von vornherein als fraglich erscheint (BVerfGE 31, 58 [84]).

  • BVerfG, 20.03.1963 - 1 BvR 505/59

    Höfeordnung

    Auszug aus BVerfG, 14.11.1973 - 1 BvR 719/69
    Die zuständigen Verfassungsorgane sind jedoch gehalten, die Vorschrift nach Konsultation der 3 Mächte bis zum Ende der Legislaturperiode außer Wirksamkeit zu setzen (Ergänzung zu BVerfGE 15, 337 - Höfeordnung).

    Die Verfassungsmäßigkeit des Zustimmungsgesetzes zum Überleitungsvertrag ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (BVerfGE 15, 337 [348 ff.] - Höfeordnung -).

    Die Verwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts ist insoweit ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 15, 337 [346 ff.]).

    Ob diese Frist nach den in BVerfGE 15, 337 [351 f.] aufgestellten Kriterien hier bereits abgelaufen ist, kann dahingestellt bleiben.

    Unter Berücksichtigung der bereits eingeleiteten Reform des Eherechts ist diese Frist bis zum Herbst 1976, d. h. bis zum Ablauf der jetzigen Legislaturperiode des Bundestags, zu erstrecken (vgl. BVerfGE 15, 337 [351 f.]).

  • BVerfG, 20.03.1963 - 1 BvL 20/61

    Verfassungswidrigkeit des § 91 Abs. 3 Nr. 1 LAG in Bezug auf Ehegatten

    Auszug aus BVerfG, 14.11.1973 - 1 BvR 719/69
    Insoweit kann sich die Frage stellen, ob eine die Eheschließungsfreiheit beschränkende Regelung des einfachen Rechts schon dann mit dem Bild der heutigen Ehe vereinbar ist, wenn sie den überkommenen Lebensformen, besonders dem christlich-abendländischen Vorstellungsbild der Ehe entspricht, oder ob hinzukommen muß, daß das überkommene Vorstellungsbild auch von den in der Gegenwart herrschenden Auffassungen vom Wesen der säkularisierten Ehe getragen wird (vgl. BVerfGE 6, 55 [82]; 15, 328 [332]; 31, 58 [82 f.]), namentlich wenn sich insofern seit Erlaß der Regelung ein grundlegender Wandel vollzogen haben sollte.

    Für dieses Eheverbot läßt sich keine ungebrochene Rechtstradition nachweisen; demgemäß handelt es sich nicht um eine "konsequent beibehaltene gesetzliche Regelung" im Sinne von BVerfGE 15, 328 [332].

  • BVerfG, 11.07.1967 - 1 BvL 23/64

    Teilnichtigkeit des Kindergeldkassengesetzes

    Auszug aus BVerfG, 14.11.1973 - 1 BvR 719/69
    Die Ordnungsvorstellung der auf natürlichen und rechtlichen Bindungen beruhenden Familie prägt auch die nur rechtlich entstandene Bindung innerhalb der Stieffamilie, die tatsächlich und von der Rechtsordnung anerkannt weitgehend die Funktion der natürlichen Familie erfüllt (vgl. BVerfGE 22, 163 [172 f.]).

    Dieses Ergebnis steht nicht im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 GG und widerspricht auch Art. 6 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 22, 163 [173]).

  • BVerwG, 27.05.1960 - VII C 227.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerfG, 14.11.1973 - 1 BvR 719/69
    In der Kontroverse darüber, ob auch vom Eheverbot der Geschlechtsgemeinschaft in dieser Weise Befreiung bewilligt werden könne, setzte sich in der Verwaltungspraxis sowie in Rechtsprechung und Schrifttum die Auffassung durch, daß die in § 4 Abs. 3 EheG 1946 vorgesehene Befreiung vom Eheverbot der Schwägerschaft auch die Befreiung vom Eheverbot der Geschlechtsgemeinschaft umfasse oder für dieses entsprechend anwendbar sei (vgl. § 3 der Ausführungsverordnung des Zentraljustizamts für die Britische Zone und die entsprechenden amtlichen Bekanntmachungen in den Ländern Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz; BVerwGE 10, 340 [342]; Dölle, Familienrecht, Bd. I [1964], S. 110 f., und Dietz in Staudinger, BGB, 10./11. Aufl., Bd. IV, Teil 1, Lieferung 2 [1968], § 4 EheG Anm. 67, jeweils m. weit. Nachw.).

    Die wenigen einschlägigen Gerichtsentscheidungen betreffen mit Ausnahme des angefochtenen Beschlusses des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg (FamRZ 1970, S. 27) sämtlich Fälle in denen das Eheverbot wegen Geschlechtsgemeinschaft mit dem wegen Schwägerschaft zusammentraf (vgl. BVerwGE 10, 340 = FamRZ 1960, S. 435 mit Anm. Bosch; OLG Hamm, FamRZ 1963, S. 248; AG Ingolstadt, DAVorm. 1968, S. 274; LG Karlsruhe, DAVorm. 1973, S. 50).

  • BVerfG, 15.01.1969 - 1 BvR 723/65

    Verfassungswidrigkeit der unterschiedlichen Besteuerung von Zuschlägen beim

    Auszug aus BVerfG, 14.11.1973 - 1 BvR 719/69
    Einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen bedarf es auch nicht unter dem Gesichtspunkt, der Beschwerdeführerin die Chance einer günstigeren Gesetzesregelung offenzuhalten (vgl. BVerfGE 22, 349 [363]; 23, 1 [11]; 25, 101 [111]).
  • BVerfG, 15.09.1954 - 1 BvL 1/54

    D-Markbilanzgesetz

    Auszug aus BVerfG, 14.11.1973 - 1 BvR 719/69
    Hierdurch änderte sich nichts an dem Rechtscharakter des § 4 Abs. 2 EheG als Kontrollratsrecht, einerlei, ob der Bundesgesetzgeber bei der Neufassung der Befreiungsvorschrift das Fortgelten des Ehehindernisses wegen Geschlechtsgemeinschaft in seinen Willen aufgenommen hat oder nicht (vgl. BVerfGE 4, 45 [50]; OLG Hamm, FamRZ 1964, S. 212 [213] unter Aufgabe seines früheren Standpunkts; Maunz/Sigloch/Schmidt-Bleibtreu/ Klein, BVerfGG, § 80 Anm. 61 a. E.).
  • BVerfG, 20.12.1960 - 1 BvL 21/60

    Kriegsdienstverweigerung I

    Auszug aus BVerfG, 14.11.1973 - 1 BvR 719/69
    Soweit das Eheverbot aus "uralten kultischen Vorstellungen", aus "rational nicht enthüllbaren Auffassungen" oder sonst aus metaphysischen Gründen oder bestimmten religiös-kirchlichen Regeln hergeleitet wird, ist von vornherein darauf hinzuweisen, daß dem Grundgesetz "das Bild der 'verweltlichten' bürgerlich-rechtlichen Ehe" zugrunde liegt (BVerfGE 31, 58 [83]; vgl. auch BVerfGE 10, 59 [85]; 12, 45 [54]).
  • BVerfG, 28.11.1967 - 1 BvR 515/63

    Waisenrente und Wartezeit

    Auszug aus BVerfG, 14.11.1973 - 1 BvR 719/69
    Einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen bedarf es auch nicht unter dem Gesichtspunkt, der Beschwerdeführerin die Chance einer günstigeren Gesetzesregelung offenzuhalten (vgl. BVerfGE 22, 349 [363]; 23, 1 [11]; 25, 101 [111]).
  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

    Auszug aus BVerfG, 14.11.1973 - 1 BvR 719/69
    Schließlich betreffe das Eheverbot unmittelbar den privaten Bereich der Betroffenen und enge im Widerspruch zu den in BVerfGE 6, 32 [41] ausgesprochenen Grundsätzen die Intimsphäre in unerträglicher Weise ein.
  • BVerfG, 09.10.1973 - 2 BvR 677/72

    Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

  • BVerfG, 29.01.1969 - 1 BvR 26/66

    Nichtehelichkeit

  • BVerfG, 13.12.1967 - 1 BvR 679/64

    Verfassungswidrigkeit der Regelungen zu den Kinderfreibeträgen im

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58

    Elterliche Gewalt

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

  • BVerfG, 21.03.1961 - 1 BvL 3/58

    Devisenbewirtschaftungsgesetze

  • BVerfG, 16.12.1958 - 1 BvL 3/57

    Arbeitslosenhilfe

  • BVerfG, 26.02.2008 - 2 BvR 392/07

    Geschwisterbeischlaf

    Die dem besonderen Schutz des Art. 6 GG unterliegende Familie wird durch Strukturprinzipien bestimmt, die sich aus der Anknüpfung der Verfassungsnorm an vorgefundene, überkommene Lebensformen und andere Wertentscheidungen der Verfassung ergeben (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 31, 58 ; 36, 146 ).

    Die lebenswichtige Funktion der Familie für die menschliche Gemeinschaft, wie sie der Verfassungsgarantie des Art. 6 Abs. 1 GG zugrunde liegt, wird entscheidend gestört, wenn das vorausgesetzte Ordnungsgefüge durch inzestuöse Beziehungen ins Wanken gerät (vgl. BVerfGE 36, 146 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in einer frühen Entscheidung aus dem Jahr 1973 festgestellt, dass die Verhinderung sexueller Beziehungen im Familienverband außerhalb der ehelichen Sexualbeziehung ihren guten Sinn habe, weil die lebenswichtige Funktion der Familie für die menschliche Gemeinschaft entscheidend gestört werde, wenn das verfassungsrechtliche Ordnungsgefüge durch sexuelle Beziehungen "über Kreuz" ins Wanken gerate (vgl. BVerfGE 36, 146 ).

  • BVerfG, 29.05.1974 - 2 BvL 52/71

    Solange I

    Dieser Entscheidung folgen aber aus der Zeit nach Inkrafttreten des Pariser Vertragswerks die Entscheidungen, in denen Besatzungsrecht auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz überprüft und den zuständigen Verfassungsorganen der Bundesrepublik Deutschland aufgegeben wird, nach entsprechender Konsultation der Drei Mächte den Inhalt des Gesetzes mit dem Grundgesetz in Übereinstimmung zu bringen (BVerfGE 15, 337 und Entscheidung vom 14. November 1973 - 1 BvR 719/69 - betreffend Ehegesetz [BVerfGE 36, 146]).

    Die vom Senat zitierten Entscheidungen über die Vereinbarkeit von Bestimmungen des Besatzungsrechts mit dem Grundgesetz (BVerfGE 15, 337; 36, 146) ergingen nicht auf Vorlagen im Verfahren der konkreten Normenkontrolle, sondern in Verfassungsbeschwerdeverfahren.

    In beiden Entscheidungen wird aber die Rechtsprechung bestätigt, daß dem Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Bestimmungen des Besatzungsrechts eine Verwerfungskompetenz nicht zusteht (BVerfGE 15, 337 [346]; 36, 146 [171]).

    In dem Beschluß vom 14. November 1973 erklärt der Erste Senat, das Bundesverfassungsgericht könne Kontrollratsrecht auch nicht förmlich für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklären (BVerfGE 36, 146 [161]).

    Vielmehr ergab sich die Zulässigkeit dieses Vorgehens aus der Befugnis des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob dem an das Grundgesetz gebundenen Gesetzgeber ein verfassungswidriges Unterlassen vorzuwerfen ist, weil er besatzungsrechtliche Vorschriften, die mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind, nicht in angemessener Frist nach Inkrafttreten des Überleitungsvertrags aufgehoben oder geändert hat, um eine dem Grundgesetz entsprechende Rechtsordnung zu schaffen (vgl. BVerfGE 15, 337 [349 f.]; 36, 146 [171]).

  • BVerfG, 01.02.2023 - 1 BvL 7/18

    Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen mangels Regelungen zu den Folgen und zu

    bb) Art. 6 Abs. 1 GG garantiert die Freiheit, die Ehe mit einer selbst gewählten Person einzugehen (vgl. BVerfGE 29, 166 ; 31, 58 ; 36, 146 ).

    Diese Freiheit bildet einen elementaren Bestandteil der durch die Grundrechte gewährleisteten freien persönlichen Existenz des Menschen (vgl. BVerfGE 36, 146 ).

    Die Verwirklichung der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG bedarf daher einer allgemeinen familienrechtlichen Regelung, die die als Ehe verfassungsrechtlich geschützte Lebensgemeinschaft rechtlich definiert und abgrenzt (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 36, 146 ; 81, 1 ).

    Solche Regelungen müssen die wesentlichen, das Institut der Ehe bestimmenden Strukturprinzipien beachten, die sich aus der Anknüpfung des Art. 6 Abs. 1 GG an vorgefundene, überkommene Lebensformen in Verbindung mit dem Freiheitscharakter des verbürgten Grundrechts und anderen Verfassungsnormen ergeben (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 36, 146 ; 62, 323 ; siehe auch BVerfGE 81, 1 ).

    Dabei kann der Inhalt der Institutsgarantie nicht schlicht aus dem vorhandenen Fachrecht erschlossen werden; vielmehr müssen die einzelnen Regelungen des bürgerlichen Rechts an Art. 6 Abs. 1 GG als vorrangiger, die Grundprinzipien selbst enthaltender Leitnorm gemessen werden (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 36, 146 ).

    Allerdings können selbst insoweit zu strenge oder zu geringe Sach- oder Formvoraussetzungen für die Eheschließung mit der Freiheit der Eheschließung oder anderen sich aus der Verfassung selbst ergebenden Strukturprinzipien der Ehe unvereinbar sein (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 36, 146 ).

    Dem Wunsch zweier ehefähiger Personen, miteinander die Ehe einzugehen, darf der Gesetzgeber nur dann Grenzen setzen, wenn dafür Sachgründe bestehen, die sich aus Wesen und Gestalt der den heutigen Auffassungen entsprechenden Ehe ergeben und die ihrerseits aus den das Institut der Ehe im Sinne der Verfassung bestimmenden Strukturprinzipien erwachsen (vgl. BVerfGE 36, 146 ).

    Dazu ist er berechtigt, weil er Sachgründe hat, die sich aus dem Wesen und der Gestalt der den heutigen Auffassungen entsprechenden Ehe ergeben (vgl. BVerfGE 36, 146 ).

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