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   BVerfG, 13.02.1974 - 2 BvL 11/73   

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https://dejure.org/1974,321
BVerfG, 13.02.1974 - 2 BvL 11/73 (https://dejure.org/1974,321)
BVerfG, Entscheidung vom 13.02.1974 - 2 BvL 11/73 (https://dejure.org/1974,321)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Februar 1974 - 2 BvL 11/73 (https://dejure.org/1974,321)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Hamburgisches Pressegesetz

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit des Zeugnisverweigerungsrechts nach hamburgischen Presserecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unvereinbarkeit mit Grundgesetz - Zeugnisverweigerungsrecht - Presseangehörige - Strafverfahren

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 36, 314
  • NJW 1974, 743 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 28.11.1973 - 2 BvL 42/71

    Journalisten

    Auszug aus BVerfG, 13.02.1974 - 2 BvL 11/73
    Maßgebend für diese Beurteilung sind hier dieselben Gründe, aus denen das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 28. November 1973 - 2 BvL 42/71 - die entsprechende Regelung des Hessischen Pressegesetzes für nichtig erklärt hat.
  • BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12

    Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz -

    Die in dieser Weise eng konzipierte Rahmenkompetenz aus Art. 75 Nr. 2 GG a.F. schloss zur Zeit ihrer Geltung die Inanspruchnahme anderer Kompetenztitel für presse- oder filmbezogene Regelungen des Bundes nicht aus (vgl. BVerfGE 33, 52 ; 36, 193 ; 36, 314 ; 48, 367 ).
  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04

    Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

    Zu einem erkennbar gewordenen Willen des Bundesgesetzgebers, zusätzliche Regelungen auszuschließen, darf sich ein Landesgesetzgeber nicht in Widerspruch setzen, selbst wenn er das Bundesgesetz für unzureichend hält (vgl. BVerfGE 32, 319 ; 36, 193 ; 36, 314 ; 85, 134 ; 98, 265 ; 109, 190 ).
  • BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz

    Zu einem erkennbar gewordenen Willen des Bundesgesetzgebers, zusätzliche Regelungen auszuschließen, darf sich ein Landesgesetzgeber nicht in Widerspruch setzen, selbst wenn er das Bundesgesetz - gemessen an höherrangigen Grundrechtsverbürgungen - wegen des Fehlens der Regelung für unzureichend hält (vgl. BVerfGE 32, 319 ; 36, 193 ; 36, 314 ; 85, 134 ).

    Kompetenzrechtlich bleibe aber die Materie mit Sperrwirkung für die Länder ausgeschöpft, solange die bundesrechtliche Norm Bestand habe (vgl. auch BVerfGE 36, 314 ; 85, 134 ).

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