Rechtsprechung
   BVerfG, 29.01.1974 - 2 BvN 1/69   

Niedersächsisches Landesbesoldungsgesetz

Art. 33 Abs. 5 GG;

Art. 100 Abs. 1, Abs. 3 GG;

Art. 31, Art. 142, Art. 28 GG, Bundesverfassungsrecht bricht inhaltsgleiches Landesverfassungsrecht nicht

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Niedersächsisches Landesbesoldungsgesetz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfahrensvoraussetzungen der Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 36, 342
  • NJW 1974, 1181
  • MDR 1974, 646
  • DVBl 1974, 420
  • DÖV 1974, 408



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Wird zitiert von ... (68)  

  • BVerfG, 15.10.1997 - 2 BvN 1/95  

    Landesverfassungsgerichte

    Es legt dar, daß die von ihm zu treffende Entscheidung auf der Grundlage seiner Rechtsansicht anders ausfallen wird als auf der Grundlage der Rechtsansicht des Gerichts, von der abgewichen werden soll (vgl. BVerfGE 18, 407 ; 36, 342 ).

    Es ist allerdings in zwei Entscheidungen ohne weiteres davon ausgegangen, daß ein Landesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde hin eine im Zivilprozeß ergangene Entscheidung eines Landesgerichts am Maßstab der nach Art. 142, 31 GG geltenden landesgrundrechtlichen Gewährleistungen überprüfen kann (vgl. BVerfGE 22, 267 ; 36, 342 ).

    Art. 31 GG regelt als eine grundlegende Vorschrift des Bundesstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 36, 342 ) die Lösung von Widersprüchen zwischen Bundes- und Landesrecht.

    Können die sich in ihrem Regelungsbereich überschneidenden Normen bei ihrer Anwendung zu verschiedenen Ergebnissen führen, so bricht Bundesrecht jeder Rangordnung eine landesrechtliche Regelung auch dann, wenn sie Bestandteil des Landesverfassungsrechts ist (vgl. BVerfGE 26, 116 ; 36, 342 ).

    Kommen Bundesrecht und Landesrecht bei der Regelung desselben Sachverhalts hingegen zu gleichen Ergebnissen, so bleibt das Landesrecht jedenfalls dann in Geltung, wenn es sich dabei um Landesverfassungsrecht handelt (vgl. BVerfGE 36, 342 ; 40, 296 ).

  • BVerfG, 24.03.1982 - 2 BvH 1/82  

    Startbahn West

    Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen ist nach dem ihm von der Hessischen Verfassung zugewiesenen Aufgabenkreis (Art. 130 ff. HV) ein oberstes Landesorgan (vgl. BVerfGE 36, 342 [357]).

    Daraus folgt, daß der Bereich der Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder vom Bundesverfassungsgericht möglichst unangetastet bleiben muß und die Landesverfassungsgerichtsbarkeit von der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit nicht in größere Abhängigkeit gebracht werden darf, als es nach dem Bundesverfassungsrecht unvermeidbar ist (BVerfGE 36, 342 [357]).

    Es ist damit im Rahmen rechtlicher Bindungen "Herr seiner Verfahren", ebenso wie das Bundesverfassungsgericht Herr der bei ihm anhängigen Verfahren ist (BVerfGE 36, 342 [357]).

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88  

    8. Rundfunkentscheidung

    Das Grundgesetz geht im Gegenteil von der grundsätzlichen Verfassungsautonomie der Länder aus (vgl. BVerfGE 36, 342 [361]; 64, 301 [317] m.w.N.).
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