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   BVerfG, 03.04.1974 - 1 BvR 282/73, 1 BvR 305/73   

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BVerfG, 03.04.1974 - 1 BvR 282/73, 1 BvR 305/73 (https://dejure.org/1974,88)
BVerfG, Entscheidung vom 03.04.1974 - 1 BvR 282/73, 1 BvR 305/73 (https://dejure.org/1974,88)
BVerfG, Entscheidung vom 03. April 1974 - 1 BvR 282/73, 1 BvR 305/73 (https://dejure.org/1974,88)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Bonus-Malus-Regelung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 12 Abs. 1; Staatsvertrag Art. 8
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Vergabe von Studienplätzen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Hochschulzulassung - Malus-Regelung bei Durchschnittsnoten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 37, 104
  • NJW 1974, 1127
  • DVBl 1974, 670
  • DÖV 1974, 491
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus BVerfG, 03.04.1974 - 1 BvR 282/73
    Das Bundesverfassungsgericht hatte im Urteil vom 18. Juli 1972 (BVerfGE 33, 303 ) auf die Unzuträglichkeiten hingewiesen, die im Falle eines absoluten numerus clausus für Studienanfänger daraus folgten, daß die freien Studienplätze nicht durch eine überregionale Stelle unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien und durch einheitlich anfechtbare Bescheide verteilt wurden.

    Im Numerus-clausus-Urteil (BVerfGE 33, 303 (345)) ist des näheren dargelegt worden, daß das aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsgebot herzuleitende Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium beschränkbar ist, daß an solche Zulassungsbeschränkungen im Falle eines absoluten Numerus clausus strenge Anforderungen zu stellen sind und daß derartige Einschränkungen nur dann als verfassungsmäßig anerkannt werden können, wenn Auswahl und Verteilung nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber erfolgen.

    Die beanstandete Regelung ist auch nicht etwa aus ähnlichen Gründen wie die "Landeskinder"-Vergünstigung als "ersichtlich sachfremd" zu beurteilen (vgl. BVerfGE 33, 303 (355)).

  • BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55

    Handwerksordnung

    Auszug aus BVerfG, 03.04.1974 - 1 BvR 282/73
    Diese Annahme ist daher für die verfassungsrechtliche Beurteilung zugrunde zu legen (vgl. BVerfGE 7, 377 (412); 13, 97 (113); 24, 367 (406)).
  • BVerfG, 09.03.1971 - 2 BvR 326/69

    Absicherungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 03.04.1974 - 1 BvR 282/73
    b) Auch bei der Frage, ob das vom Gesetzgeber gewählte Mittel zur Erreichung des mit dem Gesetz verfolgten Zweckes geeignet erscheint, ist Zurückhaltung geboten (vgl. BVerfGE 30, 250 (262 f.) mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 03.04.1974 - 1 BvR 282/73
    Diese Annahme ist daher für die verfassungsrechtliche Beurteilung zugrunde zu legen (vgl. BVerfGE 7, 377 (412); 13, 97 (113); 24, 367 (406)).
  • BVerfG, 27.08.1973 - 1 BvR 282/73

    Keine einstweilige Anordnung gegen den Staatsvertrag zur Vergabe von

    Auszug aus BVerfG, 03.04.1974 - 1 BvR 282/73
    Einen Antrag der Beschwerdeführerin zu 1) und anderer bayerischer Abiturienten, eine einstweilige Anordnung zu erlassen, hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 27. August 1973 (BVerfGE 36, 37 ) abgelehnt; entsprechende Anträge hatte der Bayerische Verfassungsgerichtshof bereits mit Beschluß vom 14. August 1973 abgewiesen.
  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 03.04.1974 - 1 BvR 282/73
    Diese Annahme ist daher für die verfassungsrechtliche Beurteilung zugrunde zu legen (vgl. BVerfGE 7, 377 (412); 13, 97 (113); 24, 367 (406)).
  • BVerfG, 10.05.1972 - 1 BvR 286/65

    Honorarverteilung

    Auszug aus BVerfG, 03.04.1974 - 1 BvR 282/73
    Bei komplexen Sachverhalten kann es vertretbar sein, dem Gesetzgeber zunächst eine angemessene Zeit zur Sammlung von Erfahrungen einzuräumen; die mit einer gröberen Typisierung und Generalisierung verbundenen Unzuträglichkeiten geben erst dann Anlaß zur verfassungsrechtlichen Beanstandung, wenn der Gesetzgeber eine spätere Überprüfung und fortschreitende Differenzierung trotz ausreichenden Erfahrungsmaterials für eine sachgerechtere Lösung unterläßt (BVerfGE 33, 171 (189 f.)).
  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    c) Bei einer derartigen Sachlage ist für die verfassungsgerichtliche Nachprüfung Zurückhaltung geboten (vgl BVerfGE 37, 104 (118); 43, 291 (347) m.w.N.).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Die verbleibende Unsicherheit macht es erforderlich, die Entwicklung zu beobachten und fortlaufend zu prüfen, ob das Ermittlungsinstrument tatsächlich geeignet ist, auch das mit ihm verfolgte spezielle Ziel in hinreichendem Maße zu erreichen (zur Überprüfung gesetzlicher Regelungen vgl. BVerfGE 33, 171 ; 37, 104 ; 88, 203 ).
  • BVerwG, 09.07.1976 - 7 A 1.76

    Widerklage bei Länderstreit - Bundestreue - Staatsvertrag - Landesverfassung -

    Diese sogenannte Bonus-Malus-Regelung hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 03.04.1974 (BVerfGE 37, 104) unter den derzeitigen Gegebenheiten - wie es in der Entscheidung heißt (a.a.O. S. 114, 116) - für verfassungsmäßig gehalten.

    Ob anders zu entscheiden wäre, wenn die Bonus-Malus-Regelung von Anfang an und für jeden Vertragspartner erkennbar verfassungswidrig gewesen wäre, kann dahinstehen; denn nach der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs war die Regelung ursprünglich verfassungsgemäß und ist erst durch eine Änderung der Verhältnisse und Gegebenheiten, die zudem erst nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 03.04.1974 (BVerfGE 37, 104) eingetreten sein soll, verfassungswidrig geworden, so daß ein Vertrauensschutz für die anderen Länder nicht deswegen versagt werden könnte, weil sie die Verfassungswidrigkeit kannten oder jedenfalls hätten kennen müssen.

    a) Die Prüfung der Bonus-Malus-Regelung am Maßstab des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG hat von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 03.04.1974 (BVerfGE 37, 104) auszugehen.

    Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht haben in ihrer bisherigen Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 33, 303 [348 f.] ; 37, 104 [114 ff. ; BVerwGE 42, 296 [302] 6) ) das Anknüpfen an das Abiturzeugnis für möglich gehalten.

    An dieser Situation hat sich nicht nur bis zum Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 03.04.1974 (BVerfGE 37, 104 [114 ff.] ), sondern bis heute noch nichts geändert.

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom 03.04.1974 den Bereich der Spitzennoten besonders herausgestellt und dabei auf den bisherigen Erfahrungsstand über die Studieneignung von Schülern mit besonders guten Durchschnittsnoten sowie auf die im allgemeinen größere Zuverlässigkeit der Leistungsbewertung bei besonders guten Schülern gegenüber durchschnittlichen Schülern hingewiesen; namentlich bei durchschnittlichen Schulleistungen hat es Vergleichbarkeit und Prognosewert der Abiturdurchschnittsnoten als fragwürdig bezeichnet (vgl. BVerfGE 37, 104 [115 f. ).

    Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 03.04.1974 kann nichts Gegenteiliges hergeleitet werden; denn das Bundesverfassungsgericht hat sich hinsichtlich der durchschnittlichen Schulleistungen auf die vorstehend wiedergegebenen Hinweise beschränkt, obwohl ihm die Ergebnisse des zentralen Zulassungsverfahrens zum Wintersemester 1973/74 bekannt waren (vgl. BVerfGE 37, 104 [120 f.] ), in dem bei der Auswahl nach der Qualifikation Durchschnittsnoten aus dem durchschnittlichen Bereich bereits eine Rolle spielten (vgl. ZVSinfo, Wintersemester 1974/1975, S. 9: Grenznote in Biologie 2, 7, in Chemie 2, 8, in Tiermedizin 3, 0 und in Lebensmittelchemie 3, 1).

    Ob eine dahin gehende verfassungsrechtliche Pflicht besteht, hat das Bundesverfassungsgericht bisher nicht abschließend entschieden (vgl. BVerfGE 33, 303 [349] ; 37, 104 [115] ); der Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen gibt in Art. 11 Abs. 1 Nr. 1 die - bisher nicht genützte - Möglichkeit zur besonderen Wertung solcher Leistungen.

    c) Daß die Bonus-Malus-Regelung nach Anlaß und Ziel verfassungskonform ist, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 03.04.1974 (BVerfGE 37, 104 [116 f.] ) festgestellt.

    Die Regelung stellt einen ersten Versuch dar, die mit der Auswahl nach Durchschnittsnoten verbundenen Unzuträglichkeiten, nämlich die Folgen des Mangels einheitlicher Bewertungsmaßstäbe bei den Reifeprüfungen zwischen den einzelnen Ländern, zu mildern (BVerfGE 37, 104 [114, 116 f.] ); sie soll Benachteiligungen und Bevorzugungen, die sich durch strengere bzw. mildere Bewertungspraxis in den Abiturprüfungen bei der Bewerberauswahl nach den Reifezeugnissen ergeben, ausgleichen.

    d) Ebenso wie zur Zeit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 03.04.1974 (vgl. BVerfGE 37, 104 [117] ) läßt sich auch heute nicht feststellen, daß die Länder den der Regelung zugrunde liegenden Sachverhalt unzutreffend beurteilt oder ein untaugliches Mittel zur Erfüllung der genannten Zielsetzung gewählt hätten.

    aa) Was die Beurteilung des der Regelung zugrunde liegenden Sachverhalts anbetrifft, so ist die Annahme der vertragschließenden Länder, das ursprünglich nur vermutete, inzwischen aber erwiesene Notengefälle bei den Landesdurchschnittsnoten beruhe auf länderspezifischen Bewertungsunterschieden, bis jetzt weder bewiesen noch widerlegt, so daß diese Annahme mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 37, 104 [118] ) der verfassungsrechtlichen Beurteilung noch immer zugrunde zu legen ist.

    Diese Argumentation hat das Bundesverfassungsgericht nicht als erwiesen angesehen (vgl. BVerfGE 37, 104 [118] ); sie ist bis heute nicht beweiskräftig belegbar.

    Entgegen der Ansicht des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (Entscheidungsabdruck S. 47 = NJW 1975, 1733 [1738 re. Sp.] = BayVBl. 1975, 555 [557] = EuGRZ 1975, 431 [440]) läßt sich daraus, daß in Bayern Spitzennoten ungewöhnlich häufig vergeben wurden (vgl. den Hinweis in BVerfGE 37, 104 [118]), nicht folgern, daß im Bereich durchschnittlicher Noten in allen Ländern im wesentlichen gleich bewertet wurde.

    Das hat schon das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 03.04.1974 angenommen (BVerfGE 37, 104 [118] ).

    Wenn auch den Ländern angesichts der für sie nicht klärbaren objektiven Sachlage und angesichts der mit einem Pauschalnotenausgleich verbundenen Mißlichkeiten (vgl. BVerfGE 37, 104 [120] ) kein Verstoß gegen Verfassungsrecht hätte vorgeworfen werden können, wenn sie auf einen Notenausgleich jedenfalls zunächst verzichtet hätten, so kann es verfassungsrechtlich doch ebensowenig beanstandet werden, daß sie in ihrem Bestreben, das Zulassungsverfahren im ganzen so gerecht wie nach den ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten erreichbar zu gestalten, ihre Entscheidung auf der Grundlage der von ihnen übereinstimmend als naheliegend erachteten Erklärung für das Notengefälle getroffen haben.

    Bei der Prüfung der Frage, ob das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet erscheint, ist - wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Bonus-Malus-Regelung erneut feststellte (vgl. BVerfGE 37, 104 [118] unter Hinweis auf BVerfGE 30, 250 [262 f.] ) - Zurückhaltung geboten.

    Dies gilt um so mehr, wenn es sich wie im vorliegenden Fall bei der Lösung der Aufgabe, eine gerechte Zulassung zum Studium nach dem Grad der Qualifikation im Gebiet aller Bundesländer zu erreichen, um einen komplexen Sachverhalt handelt, der es vertretbar erscheinen läßt, den Gesetzgebungsorganen zunächst eine angemessene Zeit zum Sammeln von Erfahrungen einzuräumen und ihnen zuzugestehen, sich in diesem Anfangsstadium mit einer gröberen Typisierung und Generalisierung, als sie sonst hinnehmbar wäre, zu begnügen (vgl. BVerfGE 37, 104 [118 f.] ; 33, 171 [189 f.]).

    Die damit verbundenen Unzuträglichkeiten sind erst dann Anlaß zu verfassungsrechtlicher Beanstandung, wenn die Gesetzgebungsorgane eine spätere Überprüfung und fortschreitende Differenzierung trotz ausreichenden Erfahrungsmaterials für eine sachgerechtere Lösung unterlassen (BVerfGE 37, 104 [118] ; 33, 171 [189 f.]; 37, 38 [56 f.]; 16, 130 [141 f.] und 147 [181 ff., 187 f.]; ferner jüngst BVerfGE 39, 148 [153, 156] und 169 [194] sowie Beschluß vom 10.02.1976 - 1 BvL 8/73 - [BStBl. 1976 II. S. 311, 315 re. Sp. = NJW 1976, 843, 844]).

    Unter Anwendung dieser Grundsätze hat es das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 03.04.1974 (BVerfGE 37, 104 [118 ff.]) trotz der damals schon erkennbaren Mängel des im Staatsvertrag vereinbarten Notenausgleichs nicht beanstandet, daß sich die Gesetzgebungsorgane zunächst einmal mit der Übergangslösung einer pauschalen Bonus-Malus-Regelung begnügt haben.

    Letztlich hat es aber entschieden, daß solche Mängel bei einer als Übergangslösung unter Zeitdruck vereinbarten Regelung zunächst in Kauf genommen werden müssen, solange die Regelung im ganzen zu erträglichen Ergebnissen sowie zu einer Verbesserung des bisherigen Zustandes führt und überzeugendere, die Betroffenen weniger belastende Alternativen nicht erkennbar sind (BVerfGE 37, 104 [120] ).

    Letztlich ist daraus doch noch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG herzuleiten; denn die mit der Bonus-Malus-Regelung verbundenen Mängel des Wegführens von der individuellen Leistung und der Vernachlässigung des Einzelfalles waren schon von Anfang an vorhanden; das Bundesverfassungsgericht hat hierzu entschieden, daß solche Mängel zunächst in Kauf zu nehmen sind (BVerfGE 37, 104 [120] ).

    Dabei ist zu bedenken, daß es sich bei dem Bonus-Malus-Notenausgleich um eine als Übergangslösung unter Zeitdruck vereinbarte Regelung (vgl. BVerfGE 37, 104 [120]) handelt und eine sachgerechtere, sofort - und nicht erst nach einer Anlaufzeit - zu praktizierende Lösung nicht gefunden werden konnte.

    Der ersatzlose Wegfall jedes Notenausgleichs konnte von dem Ausgangspunkt her, daß das Notengefälle zwischen den Ländern auf einer verschieden strengen Benotungspraxis beruhe, als noch weniger tragbare Lösung (vgl. BVerfGE 37, 104 [119] ) nicht in Betracht kommen.

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

    Die Auswahl nach Durchschnittsnoten blieb für das Medizinstudium in einer Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, die alsbald nach der erstmaligen Anwendung des neuen Vergabeverfahrens erging, trotz erheblicher Bedenken "unter den derzeitigen Gegebenheiten" verfassungsrechtlich unbeanstandet (BVerfGE 37, 104 [114 ff.] - Malus).

    Zur verfassungsrechtlichen Beurteilung von Auswahlregelungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge hat das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung (BVerfGE 33, 303 ff.; 37, 104 ff.; 39, 25 8 ff. und 276 ff.; Urteil vom 13. Oktober 1976, EuGRZ 1976, S. 373) folgende Grundsätze entwickelt:.

    Unter Anwendung der zuvor genannten Beurteilungsmaßstäbe hat das Bundesverfassungsgericht das bisherige Auswahlverfahren zwar gebilligt, aber von Anfang an betont, daß die Würdigung von den derzeitigen Gegebenheiten und dem Stand der jeweiligen Erfahrung abhänge (vgl. BVerfGE 33, 308 [338, 343 f.]; 37, 104 [114]; 39, 258 [266]).

    Im Malus- Beschluß, der alsbald nach der erstmaligen Anwendung der staatsvertraglichen Regelung im Wintersemester 1973/74 erging, wird ausdrücklich auf die vereinbarte Verpflichtung hingewiesen, die staatsvertragliche Regelung nach drei Jahren zu überprüfen, sofern nicht das Hochschulrahmengesetz ohnehin zur Neuregelung führe (BVerfGE 37, 104 [115]).

    Doch wurde mit zunehmender Deutlichkeit auf die damit verbundenen Bedenken hingewiesen und demgemäß die Anwendung der derzeitigen Auswahlkriterien als "problematisch" gewertet (BVerfGE 33, 303 [349]; 37, 104 [114]; 39, 258 [271]).

    Die vorliegende Problematik ist ein typischer Anwendungsfall für die bereits im Malus-Beschluß herangezogene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach dem Gesetzgeber bei komplexen, in der Entwicklung begriffenen Sachverhalten eine angemessene Frist zur Sammlung von Erfahrungen gebührt, und wonach die Mängel einer Regelung erst dann Anlaß zum verfassungsgerichtlichen Eingreifen geben, wenn der Gesetzgeber eine spätere Überprüfung und Verbesserung trotz ausreichender Erfahrungen für eine sachgerechtere Lösung unterläßt (vgl. BVerfGE 37, 104 [118]; vgl. ferner BVerfGE 33, 171 [189 f.]).

    Wenn allerdings der insoweit verantwortliche Gesetzgeber seinerseits an Schulnoten als Auswahlkriterien für die Hochschulzulassung festhält, dann ist seine Zielsetzung, durch Abbau oder Neutralisierung von Bewertungsunterschieden eines der bestehenden Bedenken auszuräumen und die Chancengleichheit der Bewerber zu verbessern, als solche verfassungsrechtlich legitim (vgl. BVerfGE 37, 104 [116 ff.]).

    Von der umstrittenen Bonus-Malus-Regelung unterscheidet sie sich dadurch vorteilhaft, daß die individuellen Noten nicht durch pauschale Zuschläge oder Abzüge verändert werden müssen, was das Bundesverfassungsgericht schon im Malus-Beschluß als problematisch beurteilt hat (BVerfGE 37, 104 [120]) und was - wie der Bayerische Verfassungsgerichtshof zutreffend ausführt (NJW 1975, S. 1733) - noch problematischer wird, wenn - anders als im Malus-Beschluß - sämtliche zulassungsbeschränkten Fächer berücksichtigt werden.

    Für die Bemessung der an sich zulässigen Länderquoten sind - wie das Bundesverfassungsgericht bereits im Malus-Beschluß ohne rechtliche Würdigung ausgeführt hat (BVerfGE 37, 104 [120 f.]) - verschiedene Maßstäbe denkbar, darunter die Bewerber- und die Bevölkerungsanteile der Länder.

    In einer solchen Situation ist für die verfassungsgerichtliche Nachprüfung Zurückhaltung geboten (vgl. BVerfGE 37, 104 [118] mit weiteren Nachweisen).

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

    Der Verordnungsgeber hätte eine entsprechende Tendenz jedenfalls rechtzeitig beseitigt und damit den zeitlichen Anpassungsspielraum genutzt, der ihm bei komplexen und sich entwickelnden Sachverhalten zuzubilligen ist (vgl. BVerfGE 33, 171 (189 f.); 37, 104 (118); 43, 291 (321); 54, 173 (202)).

    Voraussetzung ist vielmehr, daß ausreichende Erfahrungen und Erkenntnisse fehlten, als die Norm geschaffen wurde (BVerfGE 37, 104 (118); 43, 291 (321); 54, 173 (202)).

  • VerfGH Bayern, 01.08.1975 - 11-VII-73
    Mit Beschluß vom 03.04.1974 hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 37, 104 ff.) die Verfassungsbeschwerden mehrerer Beschwerdeführerinnen zurückgewiesen, die sich dagegen richteten, daß bei der Zulassung zum Medizinstudium und einigen anderen Studiengängen in Anwendung des Art. 11 Abs. 8 StV die Durchschnittsnoten bayerischer Bewerber um einen sogenannten Malus verschlechtert worden sind.

    Die inzwischen ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 03.04.1974 zu Art. 11 Abs. 8 StV (BVerfGE 37, 104 ff. ) macht die Normenkontrollanträge vor dem Bayer. Verfassungsgerichtshof mit Rücksicht auf den unterschiedlichen Streitgegenstand nicht gegenstandslos.

    Aus der Tatsache, daß der Bund infolge der ihm zustehenden Rahmenkompetenz zum Erlaß von allgemeinen Grundsätzen des Hochschulwesens seinerseits befugt ist, über den Hochschulzugang den Ländervertrag ablösende Rahmenvorschriften zu erlassen, kann nicht etwa gefolgert werden, daß der Staatsvertrag der Zustimmung des Bundes bedurft hätte (vgl. hierzu Kisker a.a.O. S. 147, 154 f.; BVerfGE 12, 205/252 ; 37, 104/120) .

    Das Anknüpfen an das Abiturzeugnis ist im Numerus-clausus-Urteil jedoch als bislang praktisch unvermeidbar bezeichnet worden (BVerfGE a.a.O. S. 349), wenn auch gewisse Bedenken hinsichtlich einer die Studienwünsche wohlwollend berücksichtigenden Notengebung und einer mangelnden Korrelation zwischen guten Schulergebnissen und Studienerfolg in gewissen Studienfächern geäußert wurden (vgl. auch BVerfGE 37, 104/114) .

    Neben der damit verbundenen erheblicheren Breitenwirkung tritt - wie die Anhörung in der mündlichen Verhandlung ergeben hat - als weiterer Faktor hinzu, daß Vergleichbarkeit und Prognosenwert der Noten der Reifezeugnisse im Bereich des Durchschnitts besonders fragwürdig erscheinen (ebenso BVerfGE 37, 104/115) .

    Im übrigen sei zu erwarten, daß die Länder ihrer in Art. 11 Abs. 8 Satz 1 StV vorgesehenen Verpflichtung nachkämen, einheitlich, objektivierte Bewertungsmaßstäbe zu entwickeln (BVerfGE 37, 104/118) , und überdies eröffne Art. 11 Abs. 1 Nr. 1 StV selbst die Möglichkeit, daß bei der Auswahl nach der Qualifikation Leistungen, die in einem engen Zusammenhang mit dem gewählten Studium stünden, besonders bewertet werden könnten (BVerfGE 37, 104/115) .

    Geht man mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 37, 104/118) von der Annahme aus, daß der günstigere Notendurchschnitt in einem Land vorwiegend darauf zurückzuführen sein kann, daß dort Spitzennoten ungewöhnlich häufig vergeben werden, so rechtfertigt dies auch die Annahme, daß im übrigen Bereich die Leistungen im wesentlichen gleich wie in den anderen Ländern benotet werden.

    b) Mit dieser Entscheidung werden Tragweite und Bindungswirkung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 03.04.1974 (BVerfGE 37, 104 ff.) nicht verkannt.

    Ein etwaiger Ersatz der weggefallenen sog. Bonus-Malus-Regelung in Art. 11 Abs. 8 Sätze 2 ff. StV durch eine andere denkbare Lösung, etwa auf der Grundlage von Länderkontingenten (vgl. BVerfGE 37, 104/120; Erklärung des Bayer. Staatsministers für Unterricht und Kultus, Stenogr. Berichte, Bayer. Landtag 8/23 vom 03.06.1975 S. 1064 f.), bedürfte einer einvernehmlichen Regelung der Länder, die den Staatsvertrag abgeschlossen haben; die Herbeiführung einer solchen erscheint für das kommende Wintersemester 1975/76 nicht mehr erreichbar.

    Gelingt es dessen ungeachtet auch in der Folgezeit nicht, einheitliche, objektive Maßstäbe für einen materiellen Vergleich der verschiedenen Hochschulzugangsberechtigungen zu finden, die es ermöglichen, die erzielten individuellen Leistungen der Bewerber ohne nachträgliche Veränderung durch einen Ausgleich auf der Grundlage der Berechnung von Durchschnittsnoten unmittelbar zu vergleichen, so bleibt immer etwa noch als weitere denkbare Lösung entweder der vom Bundesrat vorgeschlagene Weg, die vorhandenen Plätze für Studienanfänger nach Länderkontingenten aufzuteilen (vgl. auch BVerfGE 37, 104/120) , oder aber der, den Staatsvertrag ohne Bonus-Malus-Regelung zu vollziehen.

  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

    b) Diese Annahme des Gesetzgebers läßt sich nicht als unvertretbar oder nachweislich unrichtig entkräften (BVerfGE 37, 104 (118)).
  • BVerfG, 17.10.1990 - 1 BvR 283/85

    Verfassungsmäßigkeit der anwaltlichen Gebührenbegrenzung in sozialrechtlichen

    Er muß einen angemessenen Zeitraum zur Verfügung haben, um Erfahrungen zu sammeln, Klarheit zu gewinnen und Mängeln einer Regelung abzuhelfen (vgl. BVerfGE 33, 171 (189 f.); 37, 104 (118) [BVerfG 02.04.1974 - 2 BvR 784/73]; 43, 291 (321); 54, 173 (202); 80, 1 (26)).
  • BVerwG, 19.01.2000 - 11 C 8.99

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; achtfach höherer

    Die mit einer gröberen Typisierung und Generalisierung verbundenen Unzuträglichkeiten geben erst dann Anlaß zur verfassungsrechtlichen Beanstandung, wenn der Normgeber eine spätere Überprüfung und fortschreitende Differenzierung trotz ausreichenden Erfahrungsmaterials für eine sachgerechtere Lösung unterläßt (vgl. BVerfGE 33, 171 ; 37, 104 ; 43, 291 ; 54, 173 ; 80, 1 ).
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84

    Mulitple-Choice-Verfahren

    Bei vielschichtigen, in der Entwicklung begriffenen Sachverhalten ist dem Gesetz- und Verordnungsgeber eine Anpassungsfrist zuzubilligen, solange ausreichende Erfahrungen und Erkenntnisse für eine sachgerechte und verfassungsmäßige Lösung fehlen (vgl. BVerfGE 37, 104 [118]; 43, 291 [321]; 54, 173 [202]; 83, 1 [21 f.]).
  • BVerfG, 04.07.2012 - 2 BvC 1/11

    Wahlberechtigung der Auslandsdeutschen

  • VG Gelsenkirchen, 18.03.2014 - 6z K 4229/13

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin (innerhalb der Kapazizät)

  • BVerfG, 08.05.2013 - 1 BvL 1/08

    "Landeskinderregelung" im früheren Bremischen Studienkontengesetz ist

  • BVerfG, 07.04.1976 - 2 BvH 1/75

    Rechtsnatur des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen -

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 22/95

    Rentenüberleitung II

  • BGH, 15.01.2004 - IX ZB 96/03

    Mindestvergütung des Insolvenzverwalters

  • VG Gelsenkirchen, 18.03.2014 - 6z K 4455/13

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin (innerhalb der Kapazizät)

  • BVerwG, 24.11.2016 - 5 C 57.15

    Abwehrrecht; Ausnahmeregelung; Begünstigungsausschluss; Berücksichtigung als

  • BVerfG, 26.03.1980 - 1 BvR 121/76

    Rentenversicherung; Zusatzversorgung; Besteuerung der Beamtenpensionen; Rente

  • VG Gelsenkirchen, 26.04.2012 - 6 K 3656/11

    Vereinbarkeit der Studienplatzvergabe nach Wartezeit mit dem Grundgesetz

  • BVerwG, 18.05.1982 - 7 C 24.81

    Arztrecht - Prüfung - Multiple Choice - Verschärfung

  • BSG, 25.03.1997 - 4 RA 23/95

    Rentenhöhenbegrenzung durch das MfSVersorgOAufhG nicht verfassungswidrig

  • VG Gelsenkirchen, 18.03.2014 - 6z K 4324/13

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin (innerhalb der Kapazizät)

  • VG Gelsenkirchen, 19.03.2013 - 6 K 4171/12

    Vorlage; Normenkontrolle; Studienplatz; Vergabe; Hochschulzulassung; Abitur;

  • BVerfG, 03.02.2004 - 1 BvR 2491/97

    Zur beschleunigten Anhebung des Renteneintrittsalters von Frauen

  • BVerwG, 05.02.1976 - 7 A 1.76

    Ausschluß neuer Anträge - Vergabe von Studienplätzen - Einstweilige Anordnungen

  • VG Gelsenkirchen, 26.04.2012 - 6 K 3695/11

    Vereinbarkeit der Studienplatzvergabe nach Wartezeit mit dem Grundgesetz

  • VerfGH Bayern, 04.05.2007 - 9-VII-06

    Hochschulsatzung zur Vergabe von Studienplätzen

  • VerfGH Berlin, 15.01.2014 - VerfGH 109/13

    Verletzung des Kapazitätserschöpfungsgebots durch Nichtbeachtung der

  • VG Gelsenkirchen, 26.04.2012 - 6 K 3659/11

    Vereinbarkeit der Studienplatzvergabe nach Wartezeit mit dem Grundgesetz

  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/73

    Kapazitätsausnutzung

  • BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 18/02 R

    Krankenversicherung - Risikostrukturausgleich - vorläufiger Jahresausgleich für

  • BSG, 18.07.1996 - 4 RA 16/94

    Umwertung von Zusatzversorgungsleistungen

  • VGH Bayern, 20.03.2006 - 7 CE 06.10175

    Bayerische Hochschulen dürfen Studenten in Numerus-Clausus-Fächern allein nach

  • BSG, 24.01.1991 - 2 RU 62/89

    Bemessung des Beitrages in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

  • BSG, 09.12.1993 - 2 RU 32/92

    Landwirtschaft - Beitragsbemessung

  • BSG, 11.08.1992 - 1 RK 46/91

    Krankenkasse - Pflegeheim - Pflegegeld - Häusliche Pflege - Ungleichbehandlung -

  • BSG, 23.01.2003 - B 12 KR 18/02 R
  • BVerwG, 27.08.1987 - 7 B 31.87

    Arztrecht - Approbationsordnung - Prüfungssystem

  • VG München, 19.12.2005 - M 3 E L 05.20578
  • LAG Hamm, 18.10.1990 - 17 Sa 600/90

    Außerordentliche Kündigung; Auflösung des Arbeitsverhältnisses; Abfindung;

  • VG Gelsenkirchen, 29.09.2011 - 6 L 942/11

    Studienplatzvergabe in medizinischen Studiengängen wegen überlanger Wartezeit

  • BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 64.76

    Verkündung eines Gesetzes ohne die Unterschriften der ausfertigenden

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.03.1999 - L 2 KN 25/98

    Pflegeversicherung

  • VG Berlin, 30.03.2016 - 30 L 242.15

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin

  • VG Sigmaringen, 17.03.2005 - NC 6 K 396/04

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Ulm zum Wintersemester

  • BSG, 28.02.1996 - 3 RK 40/94

    Ausschluß schwerpflegebedürftiger Versicherter von der außerhäuslichen Pflege

  • VG Stuttgart, 15.09.2003 - 11 K 3456/02

    Erhöhte Hundesteuer für American Staffordshire Terrier Mischling trotz

  • BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 7.77

    Herabsetzung einer berechneten Zulassungshöchstzahl

  • BVerfG, 16.03.1983 - 1 BvR 1077/80

    Verfassungsmäßigkeit des außer Kraft getretenen Grunderwerbsteuerrechts in

  • BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 6.77

    Zulassungsanspruch im Studiengang Medizin trotz Zulassung im Fach erster

  • LAG Berlin, 14.04.1992 - 12 Sa 88/91

    Vergütung; Anwendung des BAT; Arzt im Praktikum; Gleichbehandlungsgrundsatz;

  • VG Schwerin, 27.04.2009 - 6 B 159/09

    Nachträgliche Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln

  • VG Berlin, 26.07.2016 - 30 L 13.16

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin

  • VG Gelsenkirchen, 28.09.2011 - 6z L 940/11

    Studium; Studienplatz; Medizin; Tiermedizin; Vergabe; Hochschulzulassung;

  • LSG Berlin, 29.03.2004 - L 16 RA 42/03

    Streitigkeit über die Höhe des monatlichen Werts des Rechts auf Altersrente;

  • BFH, 04.06.1991 - X R 87/89

    Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben - Vorsorgepauschalen

  • VG Gelsenkirchen, 28.09.2011 - 6z L 941/11

    Studium, Studienplatz, Medizin, Tiermedizin, Vergabe, Hochschulzulassung,

  • BVerwG, 30.06.1976 - 7 B 47.75

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Zuteilung eines

  • VG Schwerin, 27.04.2009 - 6 B 158/09

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Veröffentlichung der Empfänger von

  • VG Gelsenkirchen, 29.09.2011 - 6z L 929/11

    Studium, Studienplatz, Medizin, Tiermedizin, Vergabe, Hochschulzulassung,

  • VG Hannover, 16.03.2005 - 5 A 8/05

    Altersrente; Altersversorgung; Berufsständisches Altersversorgungswerk; Eigentum;

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