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   BVerfG, 24.04.1974 - 2 BvR 236/74, 2 BvR 245/74, 2 BvR 308/74   

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https://dejure.org/1974,44
BVerfG, 24.04.1974 - 2 BvR 236/74, 2 BvR 245/74, 2 BvR 308/74 (https://dejure.org/1974,44)
BVerfG, Entscheidung vom 24.04.1974 - 2 BvR 236/74, 2 BvR 245/74, 2 BvR 308/74 (https://dejure.org/1974,44)
BVerfG, Entscheidung vom 24. April 1974 - 2 BvR 236/74, 2 BvR 245/74, 2 BvR 308/74 (https://dejure.org/1974,44)
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JVA-Hausstrafe

Art. 19 Abs. 4 GG

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Arrestvollziehung im Strafvollzug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Im Strafvollzug verhängte Hausstrafe - Einstweiligen Anordnung - Aussetzung des Vollzuges als Ausnahme - Öffentliches Interesse an der Vollziehung - Vollstreckung bis zur Nachprüfung

Papierfundstellen

  • BVerfGE 37, 150
  • NJW 1974, 1079
 
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Wird zitiert von ... (123)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus BVerfG, 24.04.1974 - 2 BvR 236/74
    Aus dieser grundgesetzlichen Garantie folgt zugleich das Verfassungsgebot, soweit als möglich zu verhindern daß durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme, von dem Gewicht etwa einer Arreststrafe, Tatsachen geschaffen werden, die auch dann, wenn sie sich bei richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfGE 35, 263 [274]; 35, 382 [401f. ]).

    Bei dieser Abwägung fällt der Rechtsschutzanspruch des Bürgers umso stärker ins Gewicht, je schwerer die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maß nahme der Exekutive Unabänderliches bewirkt (BVerfGE 35, 382 [402]).

  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

    Auszug aus BVerfG, 24.04.1974 - 2 BvR 236/74
    Aus dieser grundgesetzlichen Garantie folgt zugleich das Verfassungsgebot, soweit als möglich zu verhindern daß durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme, von dem Gewicht etwa einer Arreststrafe, Tatsachen geschaffen werden, die auch dann, wenn sie sich bei richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfGE 35, 263 [274]; 35, 382 [401f. ]).
  • BVerfG, 01.10.1963 - 1 BvR 415/63

    Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus BVerfG, 24.04.1974 - 2 BvR 236/74
    Ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts ist in der Regel nicht dringend geboten, wenn vorläufiger Rechtsschutz auch auf anderem Wege, insbesondere etwa durch Anrufung der ordentlichen Gerichte erlangt werden kann (vgl. BVerfGE 15, 77[78]; 17, 120 [122] ; 21, 50 [51]).
  • BVerfG, 20.12.1966 - 1 BvR 665/62

    Keine Wiederholung einer einstweiligen Anordnung nach Änderung der Rechtslage

    Auszug aus BVerfG, 24.04.1974 - 2 BvR 236/74
    Ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts ist in der Regel nicht dringend geboten, wenn vorläufiger Rechtsschutz auch auf anderem Wege, insbesondere etwa durch Anrufung der ordentlichen Gerichte erlangt werden kann (vgl. BVerfGE 15, 77[78]; 17, 120 [122] ; 21, 50 [51]).
  • BVerfG, 09.11.1962 - 1 BvR 586/62

    Keine einstweilige Anordnung egegen die Durchsuchung von Verlagsräumen -

    Auszug aus BVerfG, 24.04.1974 - 2 BvR 236/74
    Ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts ist in der Regel nicht dringend geboten, wenn vorläufiger Rechtsschutz auch auf anderem Wege, insbesondere etwa durch Anrufung der ordentlichen Gerichte erlangt werden kann (vgl. BVerfGE 15, 77[78]; 17, 120 [122] ; 21, 50 [51]).
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Aus dieser grundsätzlichen Garantie folgt zugleich das Verfassungsgebot, möglichst zu verhindern, daß durch die sofortige Vollziehung Tatsachen geschaffen werden, die auch dann nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wenn sie sich bei richterlicher Prüfung als rechtswidrig; erweisen sollten (vgl. BVerfGE 35, 382 [401 f.]; 37, 150 [153]").
  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Daraus folgt, daß gerichtlicher Rechtsschutz namentlich in Eilverfahren so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei (endgültiger) richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfGE 37, 150 ; 65, 1 ).
  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08

    Urteil in Sachen "Braunkohlentagebau Garzweiler": Rechtsschutz Enteignungs- und

    Der Bürger hat einen Anspruch darauf, dass ihm vor der Schaffung vollendeter Tatsachen Rechtsschutz gegen belastende Hoheitsakte eröffnet ist (vgl. BVerfGE 37, 150 ; 93, 1 ).
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