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   BVerfG, 25.06.1974 - 1 BvL 11/73   

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https://dejure.org/1974,119
BVerfG, 25.06.1974 - 1 BvL 11/73 (https://dejure.org/1974,119)
BVerfG, Entscheidung vom 25.06.1974 - 1 BvL 11/73 (https://dejure.org/1974,119)
BVerfG, Entscheidung vom 25. Juni 1974 - 1 BvL 11/73 (https://dejure.org/1974,119)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • nrw.de PDF

    Juristenausbildung - Übergangsregelung zur Notenbildung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilverfassungswidrigkeit der nordrhein-westfälischen Juristenausbildungsgesetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 37, 342
 
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Wird zitiert von ... (82)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 25.06.1974 - 1 BvL 11/73
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung schon mehrfach auf den engen Zusammenhang zwischen Ausbildung und späterer Berufstätigkeit hingewiesen (vgl. BVerfGE 7, 377 (406); 33, 303 (329 f.)) und demgemäß Vorschriften, die für die Aufnahme eines Berufes eine bestimmte Vor- und Ausbildung sowie den Nachweis der erworbenen Fähigkeiten durch Bestehen einer Prüfung verlangen, an Art. 12 Abs. 1 GG gemessen (vgl BVerfGE 13, 97 (106 f.); 19, 330 (336 f.)).
  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus BVerfG, 25.06.1974 - 1 BvL 11/73
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung schon mehrfach auf den engen Zusammenhang zwischen Ausbildung und späterer Berufstätigkeit hingewiesen (vgl. BVerfGE 7, 377 (406); 33, 303 (329 f.)) und demgemäß Vorschriften, die für die Aufnahme eines Berufes eine bestimmte Vor- und Ausbildung sowie den Nachweis der erworbenen Fähigkeiten durch Bestehen einer Prüfung verlangen, an Art. 12 Abs. 1 GG gemessen (vgl BVerfGE 13, 97 (106 f.); 19, 330 (336 f.)).
  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

    Auszug aus BVerfG, 25.06.1974 - 1 BvL 11/73
    Selbst wenn mit dem vorlegenden Gericht und dem Verwaltungsgericht Münster, das bei der Würdigung der strittigen Übergangsregelung zu einem anderen Ergebnis gelangt (DÖD 1974, S. 65; vgl. ferner Hess. VGH im Urteil vom 24. April 1974 - I OE 119/72 - zu einer ähnlichen Übergangsregelung im hessischen Ausbildungsrecht), als Prüfungsmaßstab in erster Linie Art. 3 Abs. 1 GG angewendet wird, dann bedeutet dies nicht, daß lediglich willkürliche, evident unsachliche Ungleichbehandlungen als verfassungswidrig zu beanstanden wären; vielmehr ist bei der Anwendung des Gleichheitsgebotes der jeweilige Lebens- und Sachbereich zu berücksichtigen (BVerfGE 25, 269 (292); 35, 348 (357)).
  • BVerwG, 13.10.1972 - VII C 17.71

    Stellen von unterschiedlichen Hilfsmitteln für die Aufsichtsarbeiten in der

    Auszug aus BVerfG, 25.06.1974 - 1 BvL 11/73
    Wegen dieser Auswirkungen von Prüfungsergebnissen auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der beruflichen Betätigung und wegen des damit gegebenen natürlichen Konkurrenzverhältnisses der Prüflinge untereinander hat schon das Bundesverwaltungsgericht eine besonders weitgehende Gleichbehandlung der Prüflinge gefordert (vgl. zuletzt BVerwGE 41, 34 (35 f.)).
  • BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 153/69

    Armenrecht juristischer Personen

    Auszug aus BVerfG, 25.06.1974 - 1 BvL 11/73
    Selbst wenn mit dem vorlegenden Gericht und dem Verwaltungsgericht Münster, das bei der Würdigung der strittigen Übergangsregelung zu einem anderen Ergebnis gelangt (DÖD 1974, S. 65; vgl. ferner Hess. VGH im Urteil vom 24. April 1974 - I OE 119/72 - zu einer ähnlichen Übergangsregelung im hessischen Ausbildungsrecht), als Prüfungsmaßstab in erster Linie Art. 3 Abs. 1 GG angewendet wird, dann bedeutet dies nicht, daß lediglich willkürliche, evident unsachliche Ungleichbehandlungen als verfassungswidrig zu beanstanden wären; vielmehr ist bei der Anwendung des Gleichheitsgebotes der jeweilige Lebens- und Sachbereich zu berücksichtigen (BVerfGE 25, 269 (292); 35, 348 (357)).
  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvL 14/60

    Sachkundenachweis

    Auszug aus BVerfG, 25.06.1974 - 1 BvL 11/73
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung schon mehrfach auf den engen Zusammenhang zwischen Ausbildung und späterer Berufstätigkeit hingewiesen (vgl. BVerfGE 7, 377 (406); 33, 303 (329 f.)) und demgemäß Vorschriften, die für die Aufnahme eines Berufes eine bestimmte Vor- und Ausbildung sowie den Nachweis der erworbenen Fähigkeiten durch Bestehen einer Prüfung verlangen, an Art. 12 Abs. 1 GG gemessen (vgl BVerfGE 13, 97 (106 f.); 19, 330 (336 f.)).
  • BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55

    Handwerksordnung

    Auszug aus BVerfG, 25.06.1974 - 1 BvL 11/73
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung schon mehrfach auf den engen Zusammenhang zwischen Ausbildung und späterer Berufstätigkeit hingewiesen (vgl. BVerfGE 7, 377 (406); 33, 303 (329 f.)) und demgemäß Vorschriften, die für die Aufnahme eines Berufes eine bestimmte Vor- und Ausbildung sowie den Nachweis der erworbenen Fähigkeiten durch Bestehen einer Prüfung verlangen, an Art. 12 Abs. 1 GG gemessen (vgl BVerfGE 13, 97 (106 f.); 19, 330 (336 f.)).
  • VG Frankfurt/Main, 26.01.1972 - III/2-E 96/69
    Auszug aus BVerfG, 25.06.1974 - 1 BvL 11/73
    Es ist jedoch vertretbar, wenn das vorlegende Gericht in Übereinstimmung mit der in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend vertretenen Meinung (vgl. OVG Lüneburg, DÖV 1974, S. 67; VG Frankfurt, DVBl. 1971, S. 287; 1972, S. 427; VG Münster, DÖD 1974, S. 65; Büchner, NJW 1972, S. 1831; Schick, ZBR 1972, S. 300 (305); Oldiges, Juristische Analysen 1970, S. 611 mit weiteren Nachweisen) der Abschlußnote eine selbständige Bedeutung beimißt und dementsprechend eine Klage auf teilweise Aufhebung des Prüfungsbescheides für zulässig hält.
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 13.03.1973 - V A 76/71
    Auszug aus BVerfG, 25.06.1974 - 1 BvL 11/73
    Es ist jedoch vertretbar, wenn das vorlegende Gericht in Übereinstimmung mit der in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend vertretenen Meinung (vgl. OVG Lüneburg, DÖV 1974, S. 67; VG Frankfurt, DVBl. 1971, S. 287; 1972, S. 427; VG Münster, DÖD 1974, S. 65; Büchner, NJW 1972, S. 1831; Schick, ZBR 1972, S. 300 (305); Oldiges, Juristische Analysen 1970, S. 611 mit weiteren Nachweisen) der Abschlußnote eine selbständige Bedeutung beimißt und dementsprechend eine Klage auf teilweise Aufhebung des Prüfungsbescheides für zulässig hält.
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Das gilt auch für die Erste und Zweite Juristische Staatsprüfung (vgl. BVerfGE 37, 342 [352]; 79, 212 [218]).

    Deshalb müssen sich auch solche Prüfungsbescheide am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG messen lassen (vgl. BVerfGE 37, 342 [352 f.]).

    Die vorgesehenen Notenstufen bewegen sich zwischen "ungenügend" und "sehr gut" - jeweils durch Punktwerte in Zwischenstufen unterteilt - und werden nicht im eigentlichen Sinne definiert, sondern nur sehr allgemein umschrieben; als Bezugsgrößen dienen regelmäßig die "Brauchbarkeit" der Leistungen und der "Durchschnitt der Anforderungen" (§ 21 NJAO, § 14 HbJAO; nahezu wortgleich § 14 JAG NW, siehe BVerfGE 37, 342 [344 f.]).

    Nach dem Grundsatz der Chancengleichheit, der das Prüfungsrecht beherrscht (BVerfGE 37, 342 [352 f.]; 79, 212 [218]), müssen für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten.

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

    Insbesondere ist der mit der Nachweisobliegenheit verbundene Eingriff in andere Grundrechte so gering, dass die in der Rechtsprechung anerkannten Fälle einer intensivierten verfassungsgerichtlichen Kontrolle von mit Freiheitseingriffen einhergehenden Ungleichbehandlungen (vgl. BVerfGE 37, 342 ; 62, 256 ; 79, 212 ; 88, 87 ; 98, 365 ; 99, 341 ; 111, 160 ; 112, 50 ; 116, 243 ) hier nicht Platz greifen.
  • BVerfG, 22.11.2023 - 1 BvR 2577/15

    Bemerkungen im Abiturzeugnis über die Nichtbewertung einzelner Leistungen sind

    Dieser wird der Gesetzgeber in besonderem Maße gerecht, wenn alle Prüflinge dieselben schulisch erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter denselben Voraussetzungen nachweisen müssen und die unterschiedliche Qualität der gezeigten Leistungen durch eine differenzierte Notengebung genau erfasst und in allen Abschlusszeugnissen aussagekräftig und vergleichbar dokumentiert wird (vgl. BVerfGE 37, 342 ; 79, 212 ; 84, 34 zum Gebot der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG bei Berufszugangsprüfungen; vgl. auch BVerfGE 147, 253 zur Voraussetzung der länderübergreifenden Vergleichbarkeit der Abiturnoten für eine gleichheitsgerechte, an der Eignung ausgerichtete Vergabe knapper Studienplätze; BVerwGE 152, 330 ).

    Denn ohne Bemerkungen im Zeugnis über die Nichtbewertung von Leistungen wegen behinderungsbedingter Einschränkungen entstünde die Fehlvorstellung, die Noten und damit die Leistungsfähigkeit der miteinander in einem natürlichen Konkurrenzverhältnis stehenden Prüflinge (vgl. BVerfGE 37, 342 ) seien vergleichbar.

    Hier bedarf keiner abschließenden Klärung, inwieweit das bei Berufszugangsprüfungen geltende verfassungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit (vgl. BVerfGE 37, 342 ; 79, 212 ; 84, 34 ) auf Schulabschlussprüfungen übertragen werden kann.

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