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   BVerfG, 02.04.1974 - 1 BvR 92/70, 1 BvR 97/70   

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BVerfG, 02.04.1974 - 1 BvR 92/70, 1 BvR 97/70 (https://dejure.org/1974,73)
BVerfG, Entscheidung vom 02.04.1974 - 1 BvR 92/70, 1 BvR 97/70 (https://dejure.org/1974,73)
BVerfG, Entscheidung vom 02. April 1974 - 1 BvR 92/70, 1 BvR 97/70 (https://dejure.org/1974,73)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 12 Abs. 1; ZPO § 51 ff.; ZPO § 78 ff.; ZPO § 244; BRAO § 14 Abs. 1 Nr. 4; BRAO § 16

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Forderung nach Prozessfähigkeit des Prozessbevollmächtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 37, 67
  • NJW 1974, 1279
  • MDR 1974, 820
  • VersR 1975, 100
 
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Wird zitiert von ... (87)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 18.08.1965 - 1 AZR 77/65

    Anwaltsprozesse - Prozeßbevollmächtigte - Prozeßunfähigkeit - Vertretung der

    Auszug aus BVerfG, 02.04.1974 - 1 BvR 92/70
    Wegen dieser prozeßrechtlichen Auswirkungen auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit kann das angerufene Prozeßgericht nicht umhin, Zweifeln an der Prozeßfähigkeit des Anwalts notfalls auch von Amts wegen nachzugehen (vgl. dazu etwa Stein-Jonas, Zivilprozeßordnung, 19. Aufl., Anm. V 3 zu § 78 und Anm. II zu § 244; Wieczorek, Zivilprozeßordnung, Anm. A I zu § 78 und B V zu § 244; Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht, 10. Aufl., S. 119 und 197; BGHZ 30, 112; BAG 17, 278; BGH VersR 1957, S. 536).

    Ausgehend von dem schon genannten Grundsatz, daß ein Prozeßbevollmächtigter prozeßfähig sein muß, haben für solche Fälle der Bundesgerichtshof und das Bundesarbeitsgericht als Rechtsmittelinstanzen übereinstimmend entschieden, daß mit dem Eintritt der Prozeßunfähigkeit die Vertretungsfähigkeit des Anwalts im Sinne des § 244 ZPO aufhört und der Rechtsstreit nach dieser Vorschrift unterbrochen wird mit der Folge, daß der Partei Versäumnisse ihres geschäftsunfähigen Anwalts nicht angelastet werden können (BGHZ 30, 112; BAG 17, 278).

  • BGH, 13.05.1959 - V ZR 151/58

    Prozeßunfähigkeit des Anwalts

    Auszug aus BVerfG, 02.04.1974 - 1 BvR 92/70
    Wegen dieser prozeßrechtlichen Auswirkungen auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit kann das angerufene Prozeßgericht nicht umhin, Zweifeln an der Prozeßfähigkeit des Anwalts notfalls auch von Amts wegen nachzugehen (vgl. dazu etwa Stein-Jonas, Zivilprozeßordnung, 19. Aufl., Anm. V 3 zu § 78 und Anm. II zu § 244; Wieczorek, Zivilprozeßordnung, Anm. A I zu § 78 und B V zu § 244; Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht, 10. Aufl., S. 119 und 197; BGHZ 30, 112; BAG 17, 278; BGH VersR 1957, S. 536).

    Ausgehend von dem schon genannten Grundsatz, daß ein Prozeßbevollmächtigter prozeßfähig sein muß, haben für solche Fälle der Bundesgerichtshof und das Bundesarbeitsgericht als Rechtsmittelinstanzen übereinstimmend entschieden, daß mit dem Eintritt der Prozeßunfähigkeit die Vertretungsfähigkeit des Anwalts im Sinne des § 244 ZPO aufhört und der Rechtsstreit nach dieser Vorschrift unterbrochen wird mit der Folge, daß der Partei Versäumnisse ihres geschäftsunfähigen Anwalts nicht angelastet werden können (BGHZ 30, 112; BAG 17, 278).

  • BVerfG, 14.02.1973 - 2 BvR 667/72

    Ensslin-Kassiber

    Auszug aus BVerfG, 02.04.1974 - 1 BvR 92/70
    Der 9. Senat des Bundessozialgerichts neigt in verfassungsrechtlicher Hinsicht der Auffassung der Bundesrechtsanwaltskammer zu, die er durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Ausschluß eines Strafverteidigers (BVerfGE 34, 293 ) bestätigt sieht.

    Eine solche Ausgestaltung, zu der ausreichendes Gehör und effektiver Rechtsschutz für den betroffenen Anwalt gehören, erscheint nicht zuletzt wegen der besonderen Stellung des Rechtsanwalts als eines unabhängigen Organs der Rechtspflege (§ 1 BRAO ) und wegen der fundamentalen Bedeutung der freien Advokatur (BVerfGE 15, 226 [234]; 34, 293 [302]) unverzichtbar.

  • BVerfG, 22.02.1960 - 2 BvR 36/60

    Ausschließung von Richtern des BVerfG - Rechtsnatur der Entscheidung über

    Auszug aus BVerfG, 02.04.1974 - 1 BvR 92/70
    Soweit der beschwerdeführende Anwalt bemängelt, über seine weiter gehende Ablehnung sämtlicher Mitglieder des Senats sei nicht förmlich entschieden worden, kann von Willkür schon deshalb keine Rede sein, weil derartige Anträge nach herrschender Auffassung als mißbräuchlich unberücksichtigt bleiben können (vgl. BVerfGE 11, 1 [5 f.] mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus BVerfG, 02.04.1974 - 1 BvR 92/70
    Solange diese ergänzende Regelung fehlt, stellt sich aber auch für den Richter die Aufgabe, Gesetzeslücken nach den fundierten allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen der Gemeinschaft in möglichst enger Anlehnung an das geltende Recht zu schließen (vgl. BVerfGE 34, 269 [287]).
  • BVerfG, 19.12.1962 - 1 BvR 163/56

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausschließung eines Verteidigers

    Auszug aus BVerfG, 02.04.1974 - 1 BvR 92/70
    Eine solche Ausgestaltung, zu der ausreichendes Gehör und effektiver Rechtsschutz für den betroffenen Anwalt gehören, erscheint nicht zuletzt wegen der besonderen Stellung des Rechtsanwalts als eines unabhängigen Organs der Rechtspflege (§ 1 BRAO ) und wegen der fundamentalen Bedeutung der freien Advokatur (BVerfGE 15, 226 [234]; 34, 293 [302]) unverzichtbar.
  • BVerfG, 09.06.1971 - 2 BvR 225/69

    Milchpulver

    Auszug aus BVerfG, 02.04.1974 - 1 BvR 92/70
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verletzt die Entscheidung eines Gerichts, an der zuvor erfolglos abgelehnte Richter mitwirken, das verfassungsmäßige Recht auf den gesetzlichen Richter erst dann, wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuches auf willkürlichen Erwägungen beruht (BVerfGE 31, 145 (164]).
  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

    Auszug aus BVerfG, 02.04.1974 - 1 BvR 92/70
    Daher fehlt für eine selbständige Verfassungsbeschwerde gegen den vorangegangenen Beschluß vom 13. Januar 1970 das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 9, 89 [93]).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 02.04.1974 - 1 BvR 92/70
    Ob dazu im Einzelfall Anlaß besteht, ist eine Frage der Anwendung einfachen Rechts und der Würdigung des Tatbestandes, die dem zuständigen Gericht obliegt (vgl. BVerfGE 18, 85 [92]).
  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    (aa) Die Ausfüllung einer Regelungslücke durch die Gerichte muss den allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen entsprechen und in möglichst enger Anlehnung an das geltende Recht vorgenommen werden (BVerfGE 37, 67, 81).
  • BGH, 21.12.2011 - VIII ZR 70/08

    Richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB: Nacherfüllung durch

    Die Ausfüllung einer Regelungslücke durch die Gerichte muss in möglichst enger Anlehnung an das geltende Recht vorgenommen werden (BVerfGE 37, 67, 81).
  • BVerfG, 13.01.1981 - 1 BvR 116/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aussagepflicht des Gemeinschuldners im

    Erweist sich aber eine aus vorkonstitutioneller Zeit überkommene Regelung aus verfassungsrechtlichen Gründen als ergänzungsbedürftig, dann stellt sich auch für den Richter die Aufgabe, Gesetzeslücken bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber in möglichst enger Anlehnung an das geltende Recht und unter Rückgriff auf die unmittelbar geltenden Vorschriften der Verfassung zu schließen (vgl. BVerfGE 37, 67 [81]; 49, 286 [301 ff.]; ferner BVerfGE 33, 23 [34]).
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