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   BVerfG, 12.11.1974 - 1 BvR 32/68   

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https://dejure.org/1974,16
BVerfG, 12.11.1974 - 1 BvR 32/68 (https://dejure.org/1974,16)
BVerfG, Entscheidung vom 12.11.1974 - 1 BvR 32/68 (https://dejure.org/1974,16)
BVerfG, Entscheidung vom 12. November 1974 - 1 BvR 32/68 (https://dejure.org/1974,16)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Rückenteignung

  • openjur.de

    Rückenteignung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Enteignung und Rückerwerbsrecht bei fehlgeschlagenem Enteignungszweck

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 38, 175
  • NJW 1975, 37
  • MDR 1975, 205
  • DNotZ 1975, 485
  • DÖV 1975, 312
  • BauR 1975, 51
 
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Wird zitiert von ... (113)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 12.11.1974 - 1 BvR 32/68
    Darüber hinaus ist das Mittel der vollständigen Eigentumsentziehung nur bei einem auf Dauer ausgerichteten Unternehmen gerechtfertigt (BVerfGE 24, 367 [407]).

    14 Abs. 3 GG legt für den Gesetzgeber und die Verwaltung verbindlich fest, wann und unter welchen Voraussetzungen der Bürger einen zwangsweisen Zugriff der öffentlichen Hand auf die durch die Eigentumsgarantie geschützten Güter hinnehmen muß (BVerfGE 24, 367 [396 ff.]).

    Die Vorstellung, die Eigentumsverbürgung sei ihrem Wesen nach eine Eigentumswertgarantie, hat das Bundesverfassungsgericht bereits in BVerfGE 24, 367 (405) als "Verkennung des grundlegenden Gehalts der Eigentumsgarantie" bezeichnet.

    Dann ist die Entschädigung "eine selbstverständliche Folge" (BVerfGE 24, 367 [401]).

  • BVerwG, 08.11.1967 - IV C 101.65

    Enteignung wegen geplanter Errichtung einer Umgehungsstraße - Anspruch auf

    Auszug aus BVerfG, 12.11.1974 - 1 BvR 32/68
    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 1967 - BVerwG IV C 101.65 - verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Revisionsurteil (BVerwGE 28, 184) den Standpunkt eingenommen, ein allgemeiner Anspruch auf Rückenteignung oder auf anderweitige Wiederbeschaffung eines enteigneten Grundstücks für den Fall, daß dieses Grundstück nicht innerhalb angemessener Frist für den Enteignungszweck verwendet worden sei, bestehe nicht.

  • BVerfG, 02.04.1974 - 1 BvR 92/70

    Verfassungsmäßigkeit der Forderung nach Prozessfähigkeit des

    Auszug aus BVerfG, 12.11.1974 - 1 BvR 32/68
    Solange dies nicht geschieht, ist aber - jedenfalls in Fällen der hier vorliegenden Art - der richterlichen Rechtsfindung keine unüberwindliche Schranke gesetzt (vgl. BVerfGE 34, 269 [286 ff.]; 37, 67 [81 f.]).
  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus BVerfG, 12.11.1974 - 1 BvR 32/68
    Solange dies nicht geschieht, ist aber - jedenfalls in Fällen der hier vorliegenden Art - der richterlichen Rechtsfindung keine unüberwindliche Schranke gesetzt (vgl. BVerfGE 34, 269 [286 ff.]; 37, 67 [81 f.]).
  • BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 153/69

    Armenrecht juristischer Personen

    Auszug aus BVerfG, 12.11.1974 - 1 BvR 32/68
    Die verfassungsrechtlichen Vorschriften zur Enteignung enthalten eine Konkretisierung der grundrechtlichen Gewährleistung des Eigentums (vgl. BVerfGE 35, 348 [361]) und dienen wie diese insgesamt ausschließlich dem Schutz des Bürgers.
  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Die Eigentumsgarantie schützt den konkreten Bestand in der Hand des einzelnen Eigentümers (BVerfGE 24, 367 [400]; 38, 175 [181, 184 f.]).
  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Die Eigentumsgarantie schützt den konkreten Bestand in der Hand der einzelnen Eigentümer (vgl. BVerfGE 24, 367 ; 38, 175 ; 56, 249 ) gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 72, 175 ; 83, 201 ).

    Während das Bundesverfassungsgericht zunächst in einer Reihe von Entscheidungen einen Güterbeschaffungsvorgang ausdrücklich als nicht konstitutiv für die Enteignung bezeichnet hatte (vgl. BVerfGE 24, 367 ; 45, 297 ; 83, 201 ), sah es im Beschluss zur Baulandumlegung im Jahr 2001 die Enteignung "beschränkt auf solche Fälle, in denen Güter hoheitlich beschafft werden, mit denen ein konkretes, der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienendes Vorhaben durchgeführt werden soll" (BVerfGE 104, 1 mit Verweisung auf BVerfGE 38, 175 ).

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08

    Urteil in Sachen "Braunkohlentagebau Garzweiler": Rechtsschutz Enteignungs- und

    Die Eigentumsgarantie schützt den konkreten Bestand in der Hand der einzelnen Eigentümer (vgl. BVerfGE 24, 367 ; 38, 175 ; 56, 249 ).

    Ungeachtet aller anderen Anforderungen ist die Enteignung nur dann, nur insoweit und nur solange verfassungsgemäß, als sie zum Wohl der Allgemeinheit erfolgt (vgl. BVerfGE 24, 367 ; 38, 175 ; 56, 249 ).

    Von Verfassungs wegen von vornherein ausgeschlossen sind lediglich Enteignungszwecke, die ausschließlich im Interesse Privater liegen (vgl. BVerfGE 74, 264 ), die rein fiskalischen Interessen dienen (vgl. BVerfGE 38, 175 ) oder die vom Grundgesetz missbilligte Ziele verfolgen.

    Es bedarf daher in diesen Fällen gesetzlicher Regeln, die sicherstellen, dass begünstigte Private das enteignete Gut zur Verwirklichung des die Enteignung legitimierenden Ziels verwenden werden und dass diese Nutzung dauerhaft erfolgt, soweit sie nicht der Natur der Verwendung gemäß auf eine einmalige Inanspruchnahme beschränkt ist (vgl. BVerfGE 38, 175 ; 74, 264 ).

    Die nach Art. 14 Abs. 3 GG für die Enteignung geschuldete Entschädigung ist ohne Belang für die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs; sie mindert das Gewicht des Eingriffs nicht, denn sie ist lediglich die zwingende Folge einer im Übrigen verfassungsgemäßen Enteignung (vgl. BVerfGE 24, 367 ; 38, 175 ).

    Die Eigentumsgarantie schützt den konkreten Bestand in der Hand der einzelnen Eigentümer (vgl. BVerfGE 24, 367 ; 38, 175 ; 56, 249 ) und verleiht ihnen die Befugnis, Dritte von Besitz und Nutzung auszuschließen (vgl. BVerfGE 101, 54 ).

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