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   BVerfG, 12.03.1975 - 2 BvL 10/74   

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https://dejure.org/1975,73
BVerfG, 12.03.1975 - 2 BvL 10/74 (https://dejure.org/1975,73)
BVerfG, Entscheidung vom 12.03.1975 - 2 BvL 10/74 (https://dejure.org/1975,73)
BVerfG, Entscheidung vom 12. März 1975 - 2 BvL 10/74 (https://dejure.org/1975,73)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Beamtenpension

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit de § 141 LBG Nordrhein-Westfalen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 39, 196
 
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Wird zitiert von ... (78)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

    Auszug aus BVerfG, 12.03.1975 - 2 BvL 10/74
    Das Berufungsverfahren endete mit der Einstellung des Verfahrens, nachdem die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, weil das nordrhein-westfälische Dritte Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 5. Mai 1970 (GVBl. S. 316) in Beachtung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. April 1967 (BVerfGE 21, 329) § 141 - im folgenden: § 141 BG n.F. - wie folgt geändert hatte:.

    Das Gericht geht zunächst erkennbar davon aus, das Bundesverfassungsgericht werde auf die Vorlage hin sich nicht auf die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Vorschrift beschränken, sondern die Nichtigkeit des den Kläger benachteiligenden Teils des § 141 BG a.F. aussprechen, wie es das auch im Beschluß betreffend die parallele Vorschrift des Hamburger Beamtengesetzes getan hat (BVerfGE 21, 329).

    Das Bundesverfassungsgericht hält an seiner Rechtsauffassung in der Begründung zum Beschluß vom 11. April 1967 (BVerfGE 21, 329) fest.

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus BVerfG, 12.03.1975 - 2 BvL 10/74
    Für die Versorgung der Hinterbliebenen gilt nichts anderes (BVerfGE 3, 58 [153, 160]).

    Für die Versorgungsbezüge der Witwen und Waisen sind deshalb auch seit jeher die gleichen Gesichtspunkte bestimmend, die auch bei der Besoldung und Versorgung des Beamten selbst zu beachten sind (BVerfGE 3, 58 [160]; 8, 1 [14 f.]; 11, 203 [209, 214 f.]).

  • BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvL 7/60

    Beförderungsschnitt

    Auszug aus BVerfG, 12.03.1975 - 2 BvL 10/74
    Dienstbezüge, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung bilden also einerseits die Voraussetzung dafür, daß sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (§ 35 BRRG; BVerfGE 8, 1 [14, 16]; 11, 203 [210, 216 f.]).
  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60

    Wehrmachtspensionäre

    Auszug aus BVerfG, 12.03.1975 - 2 BvL 10/74
    Sie sind zwar kein Entgelt im Sinne einer Entlohnung für konkrete Dienste; dem Beamten steht aber, "wenn auch nicht hinsichtlich der ziffernmäßigen Höhe und der sonstigen Modalitäten, so doch hinsichtlich des Kernbestandes seines Anspruchs auf standesgemäßen Unterhalt ein durch seine Dienstleistung erworbenes Recht" zu, das durch Art. 33 Abs. 5 GG ebenso gesichert ist wie das Eigentum durch Art. 14 GG (BVerfGE 16, 94 [112 f., 115]).
  • BGH, 12.07.1956 - III ZR 273/54

    Ruhegehaltskürzung. Standesgemäßer Unterhalt

    Auszug aus BVerfG, 12.03.1975 - 2 BvL 10/74
    Eine Verknüpfung dieser "amtsgemäßen" Versorgung mit dem bürgerlichen Unterhaltsrecht war in der Vergangenheit ebensowenig vorgesehen wie eine Bemessung der Besoldung und des Ruhegehalts nach den Bedürfnissen und Vermögensverhältnissen des Beamten und seiner Familie, die die privatrechtliche Unterhaltsverpflichtung beeinflussen (BGH in NDBZ 1956, 153; BGHZ 21, 248 [250]).
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

    Auszug aus BVerfG, 12.03.1975 - 2 BvL 10/74
    Dienstbezüge, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung bilden also einerseits die Voraussetzung dafür, daß sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (§ 35 BRRG; BVerfGE 8, 1 [14, 16]; 11, 203 [210, 216 f.]).
  • RG, 13.06.1882 - II 256/82

    Berufung des königlich preußischen Kriegsministeriums in das Eigentum des Reichs

    Auszug aus BVerfG, 12.03.1975 - 2 BvL 10/74
    Für die Versorgungsbezüge der Witwen und Waisen sind deshalb auch seit jeher die gleichen Gesichtspunkte bestimmend, die auch bei der Besoldung und Versorgung des Beamten selbst zu beachten sind (BVerfGE 3, 58 [160]; 8, 1 [14 f.]; 11, 203 [209, 214 f.]).
  • RG, 24.05.1943 - III 19/43

    Tritt der Forderungsübergang nach § 139 DBG. auch dann ein, wenn

    Auszug aus BVerfG, 12.03.1975 - 2 BvL 10/74
    Diese öffentlich-rechtliche Unterhaltspflicht des Dienstherrn erstreckt sich über den Tod des Beamten hinaus auf die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, denen insoweit aus dem gleichen Rechtsgrund, nicht etwa kraft eines Erb- oder privaten Unterhaltsrechts, ein eigener selbständiger Anspruch erwächst (RG in JW 1937 S. 2531 Nr. 27; RGZ 171, 193).
  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

    Sie bildet die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und die ihm im Staatsleben zufallende Funktion, eine stabile Verwaltung zu sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften zu bilden, erfüllen kann (vgl. BVerfGE 7, 155 ; 21, 329 ; 39, 196 ; 44, 249 ; 117, 372 ; stRspr).
  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18

    Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in

    Sie ist vielmehr ein "Korrelat" des Dienstherrn für die mit der Berufung in das Richter- und Beamtenverhältnis verbundene Pflicht, unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit - grundsätzlich auf Lebenszeit - die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und gemäß den jeweiligen Anforderungen die Dienstpflichten nach Kräften zu erfüllen (vgl. BVerfGE 39, 196 ; 121, 241 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 1 ; 150, 169 ).

    Richter und Staatsanwälte haben ihre Altersversorgung und die ihrer Hinterbliebenen nicht selbst zu veranlassen (vgl. BVerfGE 39, 196 ; 114, 258 ); stattdessen sind die Bruttobezüge der aktiven Richter und Staatsanwälte von vornherein - unter Berücksichtigung der künftigen Pensionsansprüche - niedriger festgesetzt (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 114, 258 ).

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

    Beides ist vielmehr "Gegenleistung" des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte ihm mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflicht nach Kräften erfüllt (vgl. BVerfGE 39, 196 ; 121, 241 ; vgl. zur passenden Bezeichnung als "Korrelat" des Dienstherrn für die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene Pflicht des Beamten, unter Einsatz seiner ganzen Persönlichkeit diesem - grundsätzlich auf Lebenszeit - seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen BVerfGE 37, 167 , 70, 69 ; 119, 247 ).

    Der Beamte hat seine Altersversorgung und die seiner Hinterbliebenen nicht selbst zu veranlassen (vgl. BVerfGE 39, 196 ; 114, 258 ); stattdessen sind die Bruttobezüge der aktiven Beamten von vornherein - unter Berücksichtigung der künftigen Pensionsansprüche - niedriger festgesetzt (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 114, 258 ).

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