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   BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/73   

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BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 (https://dejure.org/1975,22)
BVerfG, Entscheidung vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 (https://dejure.org/1975,22)
BVerfG, Entscheidung vom 09. April 1975 - 1 BvR 344/73 (https://dejure.org/1975,22)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Kapazitätsausnutzung

  • openjur.de

    Kapazitätsausnutzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zuteilung frei gebliebener Studienplätze

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Hochschulzulassung - Unzureichende Kapazitätsauslastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zeit.de (Pressebericht, 20.06.1975)

    Ein Schelm, der nicht klagte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 39, 258
  • NJW 1975, 1504
  • DVBl 1975, 618
  • DÖV 1975, 567
 
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Wird zitiert von ... (143)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 22.06.1973 - VII C 7.71

    Zulassungsrichtlinien der Universität Münster zum Studium der Zahnmedizin -

    Auszug aus BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/73
    Zwar stehe die Auffassung des Berufungsgerichts, daß sich der Klageantrag auf Zulassung zum Sommersemester 1971 durch Ablauf dieses Semesters erledigt habe und daß es für die Entscheidung auf die Sach- und Rechtslage zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung ankomme, in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. Juni 1973, BVerwGE 42, 296).

    Demgegenüber hält das Bundesverwaltungsgericht den Rang des klagenden Bewerbers generell für ausschlaggebend und demgemäß die Prüfung für erforderlich, ob diesem Bewerber ein Ausbildungsplatz zugestanden haben würde, wenn der vom Gericht ermittelte Kapazitätsrest von Anfang an in das Zulassungsverfahren einbezogen worden wäre (Urteil vom 22. Juni 1973, BVerwGE 42, 296; ebenso das OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - Nachweise bei Barbey, JZ 1971, S. 473 [484 Anm. 79] - und das OVG Berlin, JR 1972, S. 38 [40 f.]).

    Die zuletzt genannte Auffassung ist im Schrifttum durchweg auf Kritik gestoßen (Haas, DVBl. 1974, S. 22 ff.; Czermak, NJW 1973, S. 1783 ff.; Naujoks, DÖV 1974, S. 65 ff.; J. Schmitt, NJW 1974, S. 773 [777]).

    Es kann - wie bereits das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat (BVerwGE 42, 296) - insbesondere nicht der Zulassungsstelle durch ein Bescheidungsurteil aufgeben, die als frei ermittelten Plätze an Besserberechtigte, am Prozeß nicht Beteiligte zu vergeben.

    Denn das genannte weitere zwischen den Fachgerichten strittige Problem ist nach Erlaß des Berufungsurteils vom Bundesverwaltungsgericht in der bereits erwähnten Entscheidung vom 22. Juni 1973 (BVerwGE 42, 296) in dem Sinne geklärt worden, daß sich eine Verpflichtungsklage, mit der die Studienzulassung aufgrund einer für ein bestimmtes Semester eingereichten Bewerbung begehrt wird, nicht mit dem Ablauf dieses Semesters erledige und daß bei der Entscheidung über eine solche Klage auf die Sach- und Rechtslage im Bewerbungssemester abzustellen sei.

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/73
    Klagen auf Zuteilung von Studienplätzen, die in einem Studienfach mit Zulassungsbeschränkung infolge unzureichender Kapazitätsausnutzung frei geblieben sind, dürfen nicht schon wegen der ungünstigen Rangziffer des klagenden Bewerbers abgewiesen werden (Ergänzung zu BVerfGE 33, 303 - numerus clausus).

    c) Der Bayerische Oberste Rechnungshof hat seinen Bericht für das Haushaltsjahr 1971 vom 30. Oktober 1973 übersandt, der sich u.a. mit der Frage befaßt, ob die Ausnutzung der Hochschulen den Anforderungen des Numerus-clausus-Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 33, 303) entspricht.

    Im Numerus-clausus-Urteil hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, daß absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger nur dann verfassungsmäßig sind, wenn sie in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (BVerfGE 33, 303 [338 ff.]).

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat im Numerus-clausus-Urteil ausgeführt, daß Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsgebot jedem hochschulreifen Bewerber an sich ein Recht auf Zulassung zum Studium seiner Wahl gewährleistet (BVerfGE 33, 303 [329 ff.]), daß sich absolute Zulassungsbeschränkungen am Rande des verfassungsrechtlich Hinnehmbaren bewegen (a.a.O. [333]) und daß im Falle von Zulassungsbeschränkungen eine Auswahl zwischen "prinzipiell Gleichberechtigten" vorzunehmen ist (a.a.O. [345]).

    Gerade in einem solchen Fall darf aber nicht außer acht gelassen werden, daß jedes Auswahlverfahren eine Ungleichbehandlung prinzipiell Gleichberechtigter unter Anwendung problematischer Kriterien (vgl. dazu BVerfGE 33, 303 [349 ff.]; 37, 104 [114 ff.]) so wie eine situationsbedingte Notmaßnahme zur "Verwaltung eines Mangels" (so zutreffend Haas, a.a.O., S. 23 f.) darstellt.

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/73
    Liegen einer Kapazitätsfestsetzung verfassungsrechtlich unbedenkliche Regelungen und Beurteilungskriterien zugrunde, dann bedeutet deren Anwendung im Einzelfall die Feststellung und Würdigung eines konkreten Sachverhalts, die den zuständigen Fachgerichten obliegt und die einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle nur begrenzt zugänglich ist (vgl. BVerfGE 18, 85 [93]).

    Diese weitere Begründung beruht weitgehend auf der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts, die einer verfassungsgerichtlichen Nachprüfung nur begrenzt zugänglich ist (BVerfGE 18, 85 [92 f.]).

  • BVerwG, 25.06.1969 - IV C 14.68

    Verteilung des Erschließungsaufwandes bei einseitig bebaubarer Straße

    Auszug aus BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/73
    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe anfangs selbst den richtigen Standpunkt vertreten, daß die volle Ausnutzung der Kapazitäten den Vorrang vor dem Auswahlmodus habe (BayVBl. 1970, S. 66).

    Ebenso wie das erstinstanzliche Verwaltungsgericht hat ursprünglich auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVBl. 1970, S. 66 [69]) in Übereinstimmung mit der ständigen Praxis des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (DVBl. 1969, S. 935 [938]; ähnlich Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, DVBl. 1970, S. 324 [328]) die Plätze den klagenden Bewerbern ohne Rücksicht auf deren Rang zugesprochen; der Rang ist nach dieser Auffassung nur dann zu berücksichtigen, wenn die Zahl der klagenden Bewerber die Zahl der ungenutzten Plätze übersteigt (vgl. VGH Baden-Württemberg, DVBl. 1970, S. 933 [934]).

  • BVerfG, 03.04.1974 - 1 BvR 282/73

    Bonus-Malus-Regelung

    Auszug aus BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/73
    Gerade in einem solchen Fall darf aber nicht außer acht gelassen werden, daß jedes Auswahlverfahren eine Ungleichbehandlung prinzipiell Gleichberechtigter unter Anwendung problematischer Kriterien (vgl. dazu BVerfGE 33, 303 [349 ff.]; 37, 104 [114 ff.]) so wie eine situationsbedingte Notmaßnahme zur "Verwaltung eines Mangels" (so zutreffend Haas, a.a.O., S. 23 f.) darstellt.
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/73
    Berücksichtigt dieser dabei aber, daß Zulassungsvoraussetzungen für einen Beruf, insbesondere Anforderungen an die vorangehende berufliche Ausbildung, nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck der ordnungsmäßigen Erfüllung der Berufstätigkeit stehen dürfen (vgl. BVerfGE 7, 377 [406 f.]; 13, 97 [117 f.]; 19, 330 [336 ff.]; 28, 364 [374]), dann werden - wie immer auch die Hochschulbefähigung geändert werden mag - angesichts einer begrenzten Zahl von Studienplätzen die genannten Grundsätze auch weiterhin nicht gegenstandslos werden.
  • BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55

    Handwerksordnung

    Auszug aus BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/73
    Berücksichtigt dieser dabei aber, daß Zulassungsvoraussetzungen für einen Beruf, insbesondere Anforderungen an die vorangehende berufliche Ausbildung, nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck der ordnungsmäßigen Erfüllung der Berufstätigkeit stehen dürfen (vgl. BVerfGE 7, 377 [406 f.]; 13, 97 [117 f.]; 19, 330 [336 ff.]; 28, 364 [374]), dann werden - wie immer auch die Hochschulbefähigung geändert werden mag - angesichts einer begrenzten Zahl von Studienplätzen die genannten Grundsätze auch weiterhin nicht gegenstandslos werden.
  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.1969 - IV 756/69

    Sachkundenachweis

    Auszug aus BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/73
    Ebenso wie das erstinstanzliche Verwaltungsgericht hat ursprünglich auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVBl. 1970, S. 66 [69]) in Übereinstimmung mit der ständigen Praxis des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (DVBl. 1969, S. 935 [938]; ähnlich Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, DVBl. 1970, S. 324 [328]) die Plätze den klagenden Bewerbern ohne Rücksicht auf deren Rang zugesprochen; der Rang ist nach dieser Auffassung nur dann zu berücksichtigen, wenn die Zahl der klagenden Bewerber die Zahl der ungenutzten Plätze übersteigt (vgl. VGH Baden-Württemberg, DVBl. 1970, S. 933 [934]).
  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvL 14/60

    Förderstufe

    Auszug aus BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/73
    Berücksichtigt dieser dabei aber, daß Zulassungsvoraussetzungen für einen Beruf, insbesondere Anforderungen an die vorangehende berufliche Ausbildung, nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck der ordnungsmäßigen Erfüllung der Berufstätigkeit stehen dürfen (vgl. BVerfGE 7, 377 [406 f.]; 13, 97 [117 f.]; 19, 330 [336 ff.]; 28, 364 [374]), dann werden - wie immer auch die Hochschulbefähigung geändert werden mag - angesichts einer begrenzten Zahl von Studienplätzen die genannten Grundsätze auch weiterhin nicht gegenstandslos werden.
  • BVerfG, 27.05.1970 - 2 BvR 117/65

    Verfassungswidrigkeit der steuerlichen ungleichbehandlung von Kapitalforderungen

    Auszug aus BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/73
    Berücksichtigt dieser dabei aber, daß Zulassungsvoraussetzungen für einen Beruf, insbesondere Anforderungen an die vorangehende berufliche Ausbildung, nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck der ordnungsmäßigen Erfüllung der Berufstätigkeit stehen dürfen (vgl. BVerfGE 7, 377 [406 f.]; 13, 97 [117 f.]; 19, 330 [336 ff.]; 28, 364 [374]), dann werden - wie immer auch die Hochschulbefähigung geändert werden mag - angesichts einer begrenzten Zahl von Studienplätzen die genannten Grundsätze auch weiterhin nicht gegenstandslos werden.
  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/74

    ZVS

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Verfassungsmäßigkeit des § 90 Abs. 5 LBO Baden-Württemberg

  • BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 368/65
  • BVerwG, 12.07.1973 - VII B 71.72
  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

    Der Umstand, daß die Höchstzahlen vielfach zu niedrig angesetzt wurden, führte im Frühjahr 1975 zu zwei ergänzenden verfassungsgerichtlichen Entscheidungen (BVerfGE 39, 258 und 276).

    Demgemäß verstärkte sich die Kritik auch von Rechnungshöfen daran, daß die schon vorhandenen Kapazitäten trotz erheblicher personeller und sachlicher Erweiterungen nach wie vor nicht erschöpfend genutzt würden; während beispielsweise die Zahl der Studierenden an Universitäten von 1960 bis 1974 um 139 % angestiegen war, hatte im gleichen Zeitraum das wissenschaftliche Personal von 15 300 auf 62 000, also um 305 % zugenommen (Professoren und Dozenten von 4300 auf 20 000), so daß sich die Relation von Studenten pro Wissenschaftler von 13, 7 auf 7, 9 verbesserte (vgl. Datendokumentation des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft vom 25. Mai 1976, S. 33 und 35; zu den Verhältnissen im Bereich der Medizin vgl. BVerfGE 39, 258 [266 f.]).

    Er beruht - wie das Bundesverfassungsgericht schon bei anderer Gelegenheit hervorgehoben hat (BVerfGE 39, 258 [270]) - ebenso wie die daraus abgeleiteten weiteren Grundsätze auf der hohen Bedeutung freier Berufsentscheidungen für eine eigenverantwortliche Lebensführung in einem freiheitlichen Gemeinwesen und kann in seiner normativen Geltung nicht von dem geringeren oder höheren Grad der Realisierungsmöglichkeiten abhängen.

    Unter Anwendung der zuvor genannten Beurteilungsmaßstäbe hat das Bundesverfassungsgericht das bisherige Auswahlverfahren zwar gebilligt, aber von Anfang an betont, daß die Würdigung von den derzeitigen Gegebenheiten und dem Stand der jeweiligen Erfahrung abhänge (vgl. BVerfGE 33, 308 [338, 343 f.]; 37, 104 [114]; 39, 258 [266]).

    Doch wurde mit zunehmender Deutlichkeit auf die damit verbundenen Bedenken hingewiesen und demgemäß die Anwendung der derzeitigen Auswahlkriterien als "problematisch" gewertet (BVerfGE 33, 303 [349]; 37, 104 [114]; 39, 258 [271]).

    Dagegen besteht im vorliegenden Zusammenhang Anlaß, erneut mit Nachdruck hervorzuheben, daß absolute Zulassungsbeschränkungen und die damit verbundene Auswahl zwischen Bewerbern nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Kapazitäten statthaft sind (BVerfGE 33, 303 [338 ff.]; 39, 258 [265]; Urteil vom 3. Oktober 1976 - EuGRZ 1976, S. 373 -).

    In der mündlichen Verhandlung wurde ferner wie schon in einigen schriftsätzlichen Stellungnahmen dargelegt, daß es angesichts der beträchtlichen finanziellen und personellen Investitionen der vergangenen Jahre - im Bereich der Medizin halbierte sich beispielsweise seit 1960 die Zahl der Studenten pro wissenschaftlicher Lehrkraft (vgl. ferner die Angaben BVerfGE 39, 258 [265 f.]) - und im Hinblick auf die durch die probeweise Anwendung der Kapazitätsverordnung erwiesenen erheblichen Unterschiede in der Auslastung der Hochschulen durchaus möglich sei, die Zulassungszahlen gerade in den harten Numerus-clausus-Fächern spürbar auzuheben.

  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

    Es genügt, wenn der Beschwerdeführer, der durch eine verfassungswidrige Rechtsanwendung in einer Gerichtsentscheidung betroffen ist, mit deren Aufhebung die Chance erhält, daß eine erneute verfassungsgemäße Sachprüfung zu einem für ihn günstigeren Ergebnis führt (vgl BVerfGE 35, 324 (334) mw Nachw; BVerfGE 39, 258 (264f, 274)).
  • VerfGH Baden-Württemberg, 30.05.2016 - 1 VB 15/15

    Formlose Nachmeldung von Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin an Stiftung

    Die Art und Weise der Kapazitätsermittlung und die Auswahl der Bewerber gehören zum Kern des Zulassungswesens (vgl. BVerfGE 33, 303 - Juris Rn. 76 u. 83; BVerfGE 39, 258 - Juris Rn. 27; BVerfGE 85, 36 - Juris Rn. 66).

    Allerdings sollen Kapazitätsfestsetzungen möglichst aufgrund objektivierter, nachvollziehbarer Kriterien und durch Rechtsnormen nach vorherigem kritischem Zusammenwirken zwischen Hochschule und staatlichen Behörden erfolgen (vgl. BVerfGE 39, 258 - Juris Rn. 27 f.).

    Sie sind an die für sie geltenden normativen Vorgaben gebunden (vgl. BVerfGE 39, 258 - Juris Rn. 33 u. 41; BVerfGE 39, 276 - Juris Rn. 65; ausdrücklich auch: BVerwG, Urteil vom 23.3.2011 - 6 CN 3/10 -, Juris Rn. 15 = BVerwGE 139, 210; folgend: OVG Hamburg, Beschluss vom 3.6.2014 - 3 Nc 122/13 -, Juris Rn. 9; so auch noch: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.10.1987 - NC 9 S 24/87 -, DVBl. 1988, S. 406).

    Die effektive gerichtliche Kontrolle von Kapazitätsfestsetzungen darf nicht durch eine Vergabe von im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens ermittelten zusätzlichen Studienplätzen vereitelt werden, bei der gerade die Studienbewerber nicht berücksichtigt werden, welche die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der festgesetzten Zulassungszahlen begehrt haben, auch wenn sie aufgrund ihres Rangs im regulären Verfahren nicht zum Zug gekommen wären (vgl. BVerfGE 39, 258 - Juris Rn. 35 ff.; BVerfGE 39, 276 - Juris Rn. 65 und 69).

    Der Vorrang der rechtsschutzsuchenden Bewerber bei der Verteilung von Plätzen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl folgt aus der bundesrechtlichen Ausgestaltung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes als Individualrechtsschutz (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.3.2011 - 6 CN 3/10 -, Juris Rn. 31 bis 40, insbesondere Rn. 38 f.; BVerfGE 39, 258 - Juris Rn. 31 bis 43).

  • VG München, 07.11.2018 - M 3 E Y 17.10407

    Erfolgloser Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studiengang Psychologie

    Der Senat sehe sich hier nicht durch den Grundsatz der Chancengleichheit der Bewerber gehindert, denn das Gericht sei in einer anderen Situation als die Zulassungsbehörde, die an die normativen Höchstzahlbegrenzungen gebunden und mit den Anträgen sämtlicher Bewerber befasst sei, hierzu habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auf die Entscheidung des BVerfG vom 9.4.1975 - 1 BvR 344/73 - Rn 41 Bezug genommen; das Gericht dürfe berücksichtigten, dass bei hochschulreifen Bewerbern eine Auswahl zwischen "prinzipiell Gleichberechtigten" vorzunehmen sei und die Verhältnisse der Studienbewerber, die einen Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität mit Erfolg gerichtlich geltend machten, im Wesentlichen gleich seien und sich von denen der Studienbewerber unterschieden, die sich nur dem regulären Vergabeverfahren unterziehen würden.

    Auch insoweit habe sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auf die Entscheidung des BVerfG vom 9.4.1975 - 1 BvR 344/73 - Rn 37 bezogen.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stützt sich bei seiner Feststellung, dass (auch) die Vergabe von Studienplätzen nach dem Leistungsprinzip nicht zu beanstanden sei, zum einen auf die fehlende Regelung der Vergabe außerkapazitärer Studienplätze nach bayerischem Landesrecht, zum anderen auf die Ausführungen des BVerfG im B.v. 9.4.1975 - 1 BvR 344/73 - juris Rn. 39, wonach jedes Auswahlverfahren eine Ungleichbehandlung prinzipiell Gleichberechtigter unter Anwendung problematischer Kriterien darstelle.

    Zum richtigen Verständnis der Entscheidung des BVerfG vom 9.4.1975 (a.a.O.) ist zu berücksichtigen, dass es in dieser Entscheidung um die Zulassung zum Studium im Sommersemester 1971 gegangen war, also zu einem Zeitpunkt vor Abschluss des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 20. Oktober 1972.

    Die Betonung der - sich aus der Qualifikation ergebenden - Rangziffer als wesentliches Merkmal der Zulassung zum Studium in der Entscheidung des BVerfG vom 9.4.1975 - a.a.O. - bestätigt die vom erkennenden Gericht in seiner aktuellen Rechtsprechung vertretene Verteilung etwa aufgedeckter Studienplätze nach der Qualifikation der diesen Studienplatz beanspruchenden Studienbewerber.

    Dem Beschluss des BVerfG vom 9.4.1975 - a.a.O. - kann das Gericht nicht die vom Bevollmächtigten - insoweit wohl den Gründen der Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs folgend - referierte Aussage entnehmen, es handele sich bei denjenigen Studienbewerbern, die gerichtlichen Rechtsschutz beantragen, um "prinzipiell Gleichberechtigte mit im Wesentlichen gleichen Verhältnissen", die sich daher von den Verhältnissen der Studienbewerber unterscheiden würden, die sich nur dem regulären Vergabeverfahren unterziehen, sodass sich das Gericht, da es in einer anderen Situation sei als die Zulassungsbehörde, bei der Vergabe etwa aufgedeckter Studienplätze nicht an den Vergabekriterien des regulären Verfahrens orientieren müsste oder etwa gar nicht an den regulären Vergabekriterien orientieren dürfte.

    Vielmehr bezieht sich die Aussage des BVerfG im Beschluss vom 9.4.1975 - a.a.O. - Rn. 37, dass die Auswahl "zwischen prinzipiell Gleichberechtigen" vorzunehmen sei, gerade nicht auf die vom Gericht vorzunehmende Auswahl unter den klagenden Studienbewerbern, sondern nur auf die grundsätzliche Rechtfertigung von Zulassungsbeschränkungen, obwohl alle hochschulreifen Bewerber einen Anspruch aus Art. 12 Abs. 1 GG geltend machen könnten; das BVerfG stellt unter Bezugnahme auf sein Numerus-clausus-Urteil fest, dass Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsgebot jedem hochschulreifen Bewerber an sich ein Recht auf Zulassung zum Studium seiner Wahl gewährleistet und dass im Fall von Zulassungsbeschränkungen eine Auswahl zwischen "prinzipiell Gleichberechtigten" vorzunehmen sei.

    Das Gericht steht somit vor der Alternative, einen freien Studienplatz dem klagenden Bewerber zuzusprechen, auch wenn er nach seiner Rangstelle diesen Studienplatz im regulären Vergabeverfahren nicht hätte erhalten können, oder aber, den Studienplatz ungenutzt zu lassen; (nur) in dieser Situation verliert die Rangziffer, die für das behördliche Auswahlverfahren zugeschnitten ist, jedenfalls dann ihren Sinn, wenn weniger Kläger als freie Plätze vorhanden sind; nach der Rechtsprechung des BVerfG gebührt in einer solchen Lage dem Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG der Vorrang "vor den aus der Not des Mangels entstandenen Verteilungsmaßstäben" (BVerfG v. 9.4.1975 - a.a.O. - Rn. 42).

    Dass im gerichtlichen Verfahren im Gegensatz zum regulären Vergabeverfahren alle Bewerber ungeachtet ihrer Qualifikation "Gleichberechtigte" wären, mit der Folge, dass ihnen durch das Losverfahren dieselbe Chance auf Zulassung eingeräumt werden müsste, lässt sich daher der Entscheidung des BVerfG vom 9.4.1975 - a.a.O. - gerade nicht entnehmen.

  • BVerwG, 23.03.2011 - 6 CN 3.10

    Freie Wahl der Ausbildungsstätte; Auswahlkriterien; Auswahlverfahren der

    Die Hochschulen des Landes dürfen zwar im Regelungsbereich der Zulassungszahlenverordnungen (vgl. etwa die Verordnung des baden-württembergischen Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2009/2010 und im Sommersemester 2010 vom 24. Juni 2009, GBl BW S. 307) aus eigener Kompetenz keine dort nicht ausgewiesenen Studienplätze vergeben (BVerfG, Beschlüsse vom 9. April 1975 - 1 BvR 344/73 - BVerfGE 39, 258 und - 1 BvR 344/74 u.a. - BVerfGE 39, 276 ; VGH Mannheim, Urteil vom 13. Oktober 1987 - NC 9 S 247/87 u.a. - DVBl 1988, 406).

    Es verlangt auch hier - und zwar grundsätzlich mit Vorrang vor der Einhaltung von Kriterien der Bewerberauswahl - dass alle freien Studienplätze an die prinzipiell gleichberechtigten Bewerber vergeben werden und nicht ungenutzt bleiben (BVerfG, Beschlüsse vom 9. April 1975 - 1 BvR 344/73 - a.a.O. S. 258 und - 1 BvR 344/74 u.a. - a.a.O. S. 276 , Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 u.a. - BVerfGE 43, 291 ).

    Dieser Vorrang der Beteiligten eines Kapazitätsprozesses folgt aus der bundesrechtlichen Ausgestaltung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes als Individualrechtsschutz (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. April 1975 - 1 BvR 344/73 - a.a.O. S. 258 und - 1 BvR 344/74 u.a. - a.a.O. S. 276 ).

  • BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 64.76

    Verkündung eines Gesetzes ohne die Unterschriften der ausfertigenden

    Auch aus bundesverfassungsrechtlichen Gründen ergibt sich, daß der Verwaltungsgerichtshof das Klagebegehren zu Recht nach der Sach- und Rechtslage des Sommer Semesters 1976, d.h. des Semesters, zu dem sich die Kläger bei der beklagten Universität um Zulassung außerhalb der festgelegten Höchstzahl erfolglos beworben haben, beurteilt und dem Ablauf dieses Semesters keinen Einfluß auf die erhobene Verpflichtungsklage gibt (vgl. BVerfGE 39, 258 [BVerfG 09.04.1975 - 1 BvR 344/73] [274 ff.] im Anschluß an BVerwGE 42, 296 [299 f.]).

    Auch das Bundesverfassungsgericht geht - wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits erwähnten Urteil vom 23. August 1977 zutreffend bemerkt - ersichtlich von der Verfassungsmäßigkeit der Regelung der Kapazitätsermittlung durch Rechtsverordnung aus (vgl. bereits BVerfGE 33, 303 [341 f.], insbesondere BVerfGE 40, 352 [356] und 43, 34 [46], ferner auch BVerfGE 39, 258 [BVerfG 09.04.1975 - 1 BvR 344/73] [265]).

    Dies kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 33, 303 [338 ff.]; 39, 258 [265]) jedenfalls für solche Kapazitätsermittlungsvorschriften nicht mehr zweifelhaft sein, die die notwendigen Nachteile normativer Kapazitätsbestimmung durch die Anordnung einer Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand besonderer Einflußfaktoren (vgl. den Dritten Abschnitt der Kapazitätsverordnung) zulassen.

    Die Kapazität läßt sich nicht mit dem Metermaß oder durch Augenschein oder sonstwie rein faktisch feststellen; auch die historische Entwicklung, insbesondere die Entwicklung der Stellenzahlen für wissenschaftliches Personal und die baulichen Entwicklungen sowie die Entwicklung der Zahl der Neuzulassungen - das Bundesverfasungsgericht hat auf die entsprechenden Zahlen wiederholt hingewiesen (vgl. BVerfGE 33, 303 [306]; 39, 258 [266 f.]; 43, 291 [327]) -, ist für sich allein nicht ausreichend zur Kapazitätsbemessung.

    Denn aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip folgt ein Recht eines jeden hochschulreifen Bewerbers auf Zulassung zum Studium seiner Wahl unter möglichster Berücksichtigung der gewählten Ausbildungsstätte (vgl. BVerfGE 33, 303 [329 ff.]; 37, 104 [113]; 39, 258 [269 f.] und 276 [293]; 43, 34 [45] und 291 [313 f.]).

    Dabei hat der erkennende Senat seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde zu legen, die sich mit den Voraussetzungen für Zulassungsbeschränkungen und insbesondere mit der Kapazitätsermittlung befaßt (vgl. BVerfGE 33, 303 [338 ff.]; 39, 258 [265]; 40, 352 [354]; 43, 291 [314 und 325 f.]).

    In diesem Sinne versteht der Senat auch die Numerus-clausus-Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, in denen es heißt (vgl. BVerfGE 33, 303 [344]; 39, 258 [266]), daß die Gerichte zu prüfen haben, ob eine konkrete Zulassungsbeschränkung auf ausreichenden, dem jeweiligen Stand der Erfahrungen entsprechenden Ermittlungen und Prüfungen beruht (vgl. hierzu auch BVerfGE 43, 291 [321], wo das Bundesverfassungsgericht für das Auswahlsystem sagt, daß dem Gesetzgeber bei komplexen, in der Entwicklung begriffenen Sachverhalten eine angemessene Frist zur Sammlung von Erfahrungen gebühre und daß Mängel einer Regelung erst dann Anlaß zum verfassungsgerichtlichen Eingreifen geben, wenn der Gesetzgeber eine spätere Überprüfung und Verbesserung trotz ausreichender Erfahrungen für eine sachgerechtere Lösung unterlasse).

  • BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 7.77

    Herabsetzung einer berechneten Zulassungshöchstzahl

    Auch aus bundesverfassungsrechtlichen Gründen ergibt sich, daß der Verwaltungsgerichtshof das Klagebegehren zu Recht nach der Sach- und Rechtslage des Sommersemesters 1976, d.h. des Semesters, zu dem sich der Kläger bei der beklagten Universität um Zulassung außerhalb der festgelegten Höchstzahl erfolglos beworben hat, beurteilt und dem Ablauf dieses Semesters keinen Einfluß auf die erhobene Verpflichtungsklage gibt (vgl. BVerfGE 39, 258 [BVerfG 09.04.1975 - 1 BvR 344/73] [274 ff.] im Anschluß an BVerwGE 42, 296 [299 f.]).

    Auch das Bundesverfassungsgericht geht - wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits erwähnten Urteil vom 23. August 1977 zutreffend bemerkt - ersichtlich von der Verfassungsmäßigkeit der Regelung der Kapazitätsermittlung durch Rechtsverordnung aus (vgl. bereits BVerfGE 33, 303 [341 f.], insbesondere BVerfGE 40, 352 [356] und 43, 34 [46], ferner auch BVerfGE 39, 258 [BVerfG 09.04.1975 - 1 BvR 344/73] [265]).

    Dies kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 33, 303 [338 ff.]; 39, 258 [265]) jedenfalls für solche Kapazitätsermittlungsvorschriften nicht mehr zweifelhaft sein, die die notwendigen Nachteile normativer Kapazitätsbestimmung durch die Anordnung einer Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand besonderer Einflußfaktoren (vgl. den Dritten Abschnitt der Kapazitätsverordnung) zulassen.

    Die Kapazität läßt sich nicht mit dem Metermaß oder durch Augenschein oder sonstwie rein faktisch feststellen; auch die historische Entwicklung, insbesondere die Entwicklung der Stellenzahlen für wissenschaftliches Personal und die baulichen Entwicklungen sowie die Entwicklung der Zahl der Neuzulassungen - das Bundesverfassungsgericht hat auf die entsprechenden Zahlen wiederholt hingewiesen (vgl. BVerfGE 33, 303 [306]; 39, 258 [266 f.]; 43, 291 [327]) -, ist für sich allein nicht ausreichend zur Kapazitätsbemessung.

    Denn aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip folgt ein Recht eines jeden hochschulreifen Bewerbers auf Zulassung zum Studium seiner Wahl unter möglichster Berücksichtigung der gewählten Ausbildungsstätte (vgl. BVerfGE 33, 303 [329 ff.]; 37, 104 [113]; 39, 258 [269 f.] und 276 [293]; 43, 34 [45] und 291 [313 f.]).

    Dabei hat der erkennende Senat seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Bundes verfassungsgerichts zugrundezulegen, die sich mit den Voraussetzungen für Zulassungsbeschränkungen und insbesondere mit der Kapazitätsermittlung befaßt (vgl. BVerfGE 33, 303 [338 ff.]; 39, 258 [265]; 40, 352 [354]; 43, 291 [314 und 325 f.]; vgl. dazu euch Art. 9 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrags und heute § 29 Abs. 2 Satz 1 HGR).

    In diesem Sinne versteht der Senat such die Numerus-clausus-Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, in denen es heißt (vgl. BVerfGE 33, 303 [344]; 39, 258 [266]), daß die Gerichte zu prüfen haben, ob eine konkrete Zulassungsbeschränkung auf ausreichenden, dem Jeweiligen Stand der Erfahrungen entsprechenden Ermittlungen und Prüfungen beruht (vgl. hierzu auch BVerfGE 43, 291 [321], wo das Bundesverfassungsgericht für das Auswahlsystem sagt, daß dem Gesetzgeber bei komplexen, in der Entwicklung begriffenen Sachverhalten eine angemessene Frist zur Sammlung von Erfahrungen gebühre und daß Mängel einer Regelung erst dann Anlaß zum verfassungsgerichtlichen Eingreifen geben, wenn der Gesetzgeber eine spätere Überprüfung und Verbesserung trotz ausreichender Erfahrungen für eine sachgerechtere Lösung unterlasse).

  • BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 6.77

    Zulassungsanspruch im Studiengang Medizin trotz Zulassung im Fach erster

    Auch aus bundesverfassungsrechtlichen Gründen ergibt sich, daß der Verwaltungsgerichtshof das Klagebegehren zu Recht nach der Sach- und Rechtslage des Sommersemesters 1976, d.h. des Semesters, zu dem sich die Klägerin bei der beklagten Universität um Zulassung außerhalb der festgelegten Höchstzahl erfolglos beworben hat, beurteilt und dem Ablauf dieses Semester keinen Einfluß auf die erhobene Verpflichtungsklage gibt (vgl. BVerfGE 39, 258 [BVerfG 09.04.1975 - 1 BvR 344/73] [274 ff.] im Anschluß an BVerwGE 42, 296 [299 f.]).

    Auch das Bundesverfassungsgericht geht - wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits erwähnten Urteil vom 23. August 1977 zutreffend bemerkt - ersichtlich von der Verfassungsmäßigkeit der Regelung der Kapazitätsermittlung durch Rechtsverordnung aus (vgl. bereits BVerfGE 33, 303 [341 f.], insbesondere BVerfGE 40, 352 [356] und 43, 34 [46], ferner auch BVerfGE 39, 258 [BVerfG 09.04.1975 - 1 BvR 344/73] [265]).

    Dies kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 33, 303 [338 ff.]; 39, 258 [265]) jedenfalls für solche Kapazitätsermittlungsvorschriften nicht mehr zweifelhaft sein, die die notwendigen Nachteile normativer Kapazitätsbestimmung durch die Anordnung einer Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand besonderer Einflußfaktoren (vgl. den Dritten Abschnitt der Kapazitätsverordnung) zulassen.

    Die Kapazität läßt sich nicht mit dem Metermaß oder durch Augenschein oder sonstwie rein faktisch feststellen; auch die historische Entwicklung, insbesondere die Entwicklung der Stellenzahlen für wissenschaftliches Personal und die baulichen Entwicklungen sowie die Entwicklung der Zahl der Neuzulassungen - das Bundesverfassungsgericht hat auf die entsprechenden Zahlen wiederholt hingewiesen (vgl. BVerfGE 33, 303 [306]; 39, 258 [266 f.]; 43, 291 [327]) -, ist für sich allein nicht ausreichend zur Kapazitätsbemessung.

    Denn aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip folgt ein Recht eines jeden hochschulreifen Bewerbers auf Zulassung zum Studium seiner Wahl unter möglichster Berücksichtigung der gewählten Ausbildungsstätte (vgl. BVerfGE 33, 303 [329 ff.]; 37, 104 [113]; 39, 258 [269 f.] und 276 [293]; 43, 34 [45] und 291 [313 f.]).

    Dabei hat der erkennende Senat seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde zulegen, die sich mit den Voraussetzungen für Zulassungsbeschränkungen und insbesondere mit der Kapazitätsermittlung befaßt (vgl. BVerfGE 33, 303 [338 ff.]; 39, 258 [265]; 40, 352 [354]; 43, 291 [314 und 325 f.]; vgl. dazu auch Art. 9 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrags und heute § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).

    In diesem Sinne versteht der Senat auch die Numerus-clausus-Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, in denen es heißt (vgl. BVerfGE 33, 303 [344]; 39, 258 [266]), daß die Gerichte zu prüfen haben, ob eine konkrete Zulassungsbeschränkung auf ausreichenden, dem jeweiligen Stand der Erfahrungen entsprechenden Ermittlungen und Prüfungen beruht (vgl. hierzu auch BVerfGE 43, 291 [321], wo das Bundesverfassungsgericht für das Auswahlsystem sagt, daß dem Gesetzgeber bei komplexen, in der Entwicklung begriffenen Sachverhalten eine angemessene Frist zur Sammlung von Erfahrungen gebühre und daß Mängel einer Regelung erst dann Anlaß zum verfassungsgerichtlichen Eingreifen geben, wenn der Gesetzgeber eine spätere Überprüfung und Verbesserung trotz ausreichender Erfahrungen für eine sachgerechtere Lösung unterlasse).

  • BVerwG, 25.07.1985 - 3 C 25.84

    Anspruch auf Bescheidung im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage; Aufnahme

    Dies wäre mit dem aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleiteten Gebot eines effektiven Rechtsschutzes schwerlich zu vereinbaren (vgl. zu einer ähnlichen Problematik: Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 1975 - 1 BvR 344/73 - in NJW 1975, 1504).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2009 - 9 S 1611/09

    Zur Vergabe eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität -

    Vielmehr besteht auch hinsichtlich dieser Studienplätze eine rechtlich geschützte Zuweisungschance (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258 [272]; Beschluss vom 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, BVerfGK 3, 135), so dass es auch im Hinblick auf diese Restkapazitäten bei der grundsätzlich dem Gesetzgeber obliegenden Pflicht verbleibt, für die Erfüllung des verfassungsmäßigen Zulassungsrechts der hochschulreifen Bewerber zu sorgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155 [178]).

    Die Wettbewerbssituation unterscheidet sich daher nicht unerheblich von derjenigen im ZVS-Vergabeverfahren, weil regelmäßig gerade diejenigen Studienbewerber, die eine Zulassung nur knapp verpasst und daher gute Chancen auf einen Platz im Nachrückverfahren oder im nächsten Semester haben, von den Mühen und finanziellen Risiken einer gerichtlichen Studienplatzklage absehen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258 [269]).

    Normative Vorgaben zu der Frage, wie und an wen Studienplätze zu vergeben sind, deren Vorhandensein erst in einem Rechtsstreit als Folge unzureichender Kapazitätsausnutzung nachgewiesen worden sind, bestehen nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258 [268]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat zu diesem Einwand ausdrücklich klargestellt, dass "nichtklagende Bewerber mit besseren Rangstellen am Prozess gar nicht beteiligt sind" (BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258 [273]).

  • BVerwG, 08.02.1980 - 7 C 93.77

    Beiladung, notwendige; Lehrnachfrage, Bestimmung der; Regellehrverpflichtung

  • BAG, 02.12.1997 - 9 AZR 668/96

    Konkurrentenklage wegen Nichtbeachtung einer landesrechtlichen Regelung zur

  • VG Gelsenkirchen, 18.03.2014 - 6z K 4229/13

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin (innerhalb der Kapazizät)

  • BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89

    Auslagenerstattung bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 580/83

    Hochschule Hannover

  • BVerfG, 21.07.2005 - 1 BvR 584/05

    Keine Verletzung von Art 12 Abs 1 GG oder Art 3 Abs 1 GG durch Ablehnung eines

  • BVerwG, 15.04.1988 - 7 C 94.86

    Zum behördlichen Beurteilungsspielraum bei der Einschätzung einer Bedrohung der

  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 1460/78

    Ausbildungskapazität

  • VG Gelsenkirchen, 18.03.2014 - 6z K 4455/13

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin (innerhalb der Kapazizät)

  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/74
  • VG Sigmaringen, 01.06.2006 - NC 6 K 117/06

    Studienplatzvergabe: Umwidmung von außerkapazitären Studienplätzen in

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2013 - NC 9 S 174/13

    Kein Anspruch auf Zulassung zum Studium aus Überschreitung des Gesamt-CNW für den

  • VGH Bayern, 30.04.2013 - 7 CE 13.10032

    Anspruch auf Zulassung zum Studium

  • VG Sigmaringen, 09.11.2007 - NC 6 K 1426/07

    Kapazitätsberechnung in der Humanmedizin

  • VGH Bayern, 08.05.2013 - 7 CE 13.10048

    LMU München; Zahnmedizin; Wintersemester 2012/2013; Vergabe eines weiteren freien

  • VGH Bayern, 14.05.2013 - 7 CE 13.10049

    LMU München; Zahnmedizin; Wintersemester 2012/2013; Vergabe eines weiteren freien

  • BVerwG, 18.12.1986 - 3 C 67.85

    Anforderungen an den Antrag auf Verpflichtung zur Feststellung der Aufnahme eines

  • BVerfG, 06.11.1975 - 1 BvR 358/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Vergabe von Studienplätzen

  • VGH Bayern, 08.05.2013 - 7 CE 13.10062

    LMU München; Zahnmedizin; Wintersemester 2012/2013; Vergabe eines weiteren freien

  • VGH Bayern, 14.05.2013 - 7 CE 13.10047

    LMU München; Zahnmedizin; Wintersemester 2012/2013; Vergabe eines weiteren freien

  • VGH Bayern, 08.05.2013 - 7 CE 13.10051

    LMU München; Zahnmedizin; Wintersemester 2012/2013; Vergabe eines weiteren freien

  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 20/93

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern für eine Notarstelle; Festlegung eines

  • VGH Bayern, 08.05.2013 - 7 CE 13.10050

    LMU München; Zahnmedizin; Wintersemester 2012/2013; Vergabe eines weiteren freien

  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2006 - 9 S 1840/05

    Studienplatzvergabe; Altabiturient; Ausschlussfrist

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12

    Ausschöpfung der Studienplatzkapazität für Studienanfänger in der Humanmedizin an

  • BVerwG, 07.09.1989 - 7 C 44.88

    Zur Prognosebildung hinsichtlich der Funktionsfähigkeit des örtlichen

  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 15.88

    Studienplatzkläger - Rechtswidrige Stellenverlagerung - Lehrdeputat -

  • BVerfG, 21.10.1981 - 1 BvR 802/78

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulassung von Studienbewerbern

  • BVerwG, 16.01.1986 - 3 C 37.83

    Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan des Landes

  • BVerwG, 05.02.1976 - 7 A 1.76

    Ausschluß neuer Anträge - Vergabe von Studienplätzen - Einstweilige Anordnungen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2011 - 13 B 1640/10

    Zulässigkeit des Rückgriffs auf andere als den ersten berufsqualifizierenden

  • VerfGH Berlin, 16.09.2008 - VerfGH 81/08

    Verletzung des Grundrechts eines Studienbewerbers auf freie Wahl der

  • VGH Bayern, 03.05.2013 - 7 CE 13.10053

    LMU München; Zahnmedizin; Wintersemester 2012/2013; Vergabe eines weiteren;

  • BVerfG, 25.02.1976 - 1 BvR 8/74

    Verfassungswidrigkeit der Ersten Ausführungsverordnung zum Rechtsberatungsgesetz

  • VG Gelsenkirchen, 26.04.2012 - 6 K 3656/11

    Vereinbarkeit der Studienplatzvergabe nach Wartezeit mit dem Grundgesetz

  • VGH Baden-Württemberg, 12.05.2009 - NC 9 S 240/09

    Aufnahmekapazität; Hochschule; Curricularnormwert; Titellehre und unvergütete

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvL 20/77

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • OVG Niedersachsen, 21.12.2006 - 2 NB 347/06

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der durch eine

  • VGH Baden-Württemberg, 13.06.2008 - NC 9 S 241/08

    Studienplatzvergabe - Zulassung zum Studium der Medizin - Betreuungsrelation für

  • VG München, 19.09.2017 - M 3 K 15.759

    Außerkapazitäre Zulassung zum Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen

  • VG München, 06.05.2020 - M 3 E Y 19.10152

    Anspruch auf Studienplatz bei freier Kapazität

  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.10.2013 - L 7 KA 40/12

    Vertragsärztliche Zulassung - Vielzahl zu besetzender Stellen - Konkurrentenklage

  • LAG Nürnberg, 06.12.2005 - 7 Sa 192/05

    Einstellung - Auswahlverfahren - Konkurrentenklage - Darlegungs- und Beweislast

  • BVerwG, 21.04.1980 - 7 C 104.77

    Lehrangebot; Lehrnachfrage; Berechnung zur Kapazitätsermittelung

  • BVerwG, 04.10.2013 - 6 B 13.13

    Studienplatzvergabe für Humanmedizin; Auswahlgrenze

  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.10.2013 - L 7 KA 28/13

    Vertragsärztliche Zulassung - Vielzahl zu besetzender Stellen - Konkurrentenklage

  • BVerwG, 08.02.1980 - 7 C 91.77

    Vergabe von Studienplätzen - Ermittlung der Aufnahmekapazität - Verteilung der

  • VGH Baden-Württemberg, 11.06.2013 - NC 9 S 675/12

    Auslegung von § 11 KapVO VII (juris: KapVO BW 202); Grundsatz der Unzulässigkeit

  • BVerwG, 21.04.1980 - 7 C 105.77

    Lehrangebot; Lehrnachfrage; Berechnung der Kapazitätsermittlung

  • BVerwG, 18.05.1982 - 7 C 107.80

    Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der festgesetzten

  • BVerwG, 04.10.2013 - 6 B 12.13

    Vereinbarkeit der Vergabe von Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin u.a.

  • OVG Saarland, 16.11.2009 - 2 B 469/09

    Zulassung zum Medizinstudium außerhalb der Kapazität, Bewerbungsfrist und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2014 - 13 B 200/14

    Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bzgl. der Zuweisung eines

  • OLG Frankfurt, 25.02.2009 - 7 U 249/08

    Rechtsschutzversicherung: Voraussetzungen und Umfang des Versicherungsschutzes

  • BVerfG, 13.10.1976 - 1 BvR 135/75

    Quereinstieg

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.08.2009 - 3 M 18/09

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Wintersemester 2008/2009)

  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.2006 - NC 9 S 76/06

    Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsanwaltes im

  • VG Gelsenkirchen, 18.03.2014 - 6z K 4324/13

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin (innerhalb der Kapazizät)

  • VG Gelsenkirchen, 19.03.2013 - 6 K 4171/12

    Vorlage; Normenkontrolle; Studienplatz; Vergabe; Hochschulzulassung; Abitur;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.11.2011 - 5 NC 136.11

    Charité-Universitätsmedizin Berlin; Humanmedizin; WS 2010/11; Modellstudiengang;

  • OVG Saarland, 23.11.2009 - 2 B 469/09

    Vorläufige Zulassung zum Studium im ersten klinischen Semester der Humanmedizin

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 60/92

    Voraussetzungen für die Verlegung des Amtssitzes eines Notars

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.08.2012 - 5 NC 118.12

    Charité - Universitätsmedizin Berlin; Zahnmedizin; Sommersemester 2012;

  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.10.2013 - L 7 KA 16/13

    Vertragsärztliche Zulassung - Vielzahl zu besetzender Stellen - Konkurrentenklage

  • VGH Baden-Württemberg, 13.08.2010 - NC 9 S 357/10

    Studienzulassung; Lehrverpflichtung wissenschaftlicher Mitarbeiter;

  • BVerwG, 22.10.1976 - 7 B 127.75
  • VGH Baden-Württemberg, 12.06.2009 - NC 9 S 1329/09

    Studienplatzvergabe anhand eines "Zulassungsnähequotienten" der Abiturnote

  • VG Würzburg, 18.03.2021 - W 8 E 21.352

    Einstweilige Anordnung, Richtiger Antragsgegner, Verwaltungsgerichte, Vorwegnahme

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.01.2010 - 5 RC 3.09

    Anhörungsrüge; Kostenentscheidung nach Hauptsachenerledigung; Verletzung des

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.04.2009 - 6 B 10261/09

    Anfangsbestand als Ausgangspunkt der Schwundberechnung; Schwundberechnung nach

  • VGH Hessen, 18.01.2001 - 8 GM 3131/00

    Vergabeverfahren, Nachrücken, Kapazitätserschöfpung, Hochschulzugang

  • OVG Sachsen, 21.03.2017 - 2 A 308/16

    Humanmedizin; Regellehrverpflichtung; Dienstleistungsexport; Vorlesungen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2008 - 13 C 165/08

    Ordnungsgemäße Eingliederung eines Bewerbers in den Studienbetrieb und

  • VG Gelsenkirchen, 26.04.2012 - 6 K 3695/11

    Vereinbarkeit der Studienplatzvergabe nach Wartezeit mit dem Grundgesetz

  • VGH Hessen, 20.02.2003 - 8 MM 3953/02

    Vorläufige Zulassung außerhalb festgesetzter Kapazität; Zurückverweisung im

  • BVerwG, 04.10.2013 - 6 B 11.13

    Antrag auf Zulassung zum Studiengang der Tiermedizin ohne Wartezeit

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.06.2008 - 1 N 1/07

    Besetzung von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität

  • VG Gelsenkirchen, 26.04.2012 - 6 K 3659/11

    Vereinbarkeit der Studienplatzvergabe nach Wartezeit mit dem Grundgesetz

  • VG Sigmaringen, 17.03.2005 - NC 6 K 396/04

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Ulm zum Wintersemester

  • VGH Baden-Württemberg, 03.02.2011 - NC 9 S 124/11

    Streitwertfestsetzung bei Gerichtsverfahren betreffend die Zulassung zum Studium

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.09.1994 - 3 M 49/94

    Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung; Kapazitätsauslastung; Juristischer

  • BVerwG, 23.07.1987 - 7 C 64.85

    Hochschulen - Studienplatzvergabe - Quereinsteiger

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2011 - 19 A 2437/08

    Verpflichtung zur Zulassung zu einer beruflichen Betätigung im Falle der

  • VG Sigmaringen, 03.11.2006 - NC 6 K 216/06

    Erfolgreicher einstweiliger Rechtsschutz im Verfahren auf Zulassung zum

  • VGH Hessen, 22.08.2001 - 8 GM 1694/01

    Akteneinsicht im Streit um Zulassung zum Studium -

  • VG Ansbach, 14.03.2022 - AN 2 E 21.10075

    Zulassung zum Studium der Psychologie, (Abschluss: Bachelor Vollzeit) an der ***

  • VerfGH Saarland, 10.03.2021 - Lv 14/20

    Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2011 - 13 B 1649/10

    Anknüpfung an den ersten berufsqualifizierenden Abschluss für die Ausgestaltung

  • VG Hannover, 06.01.2009 - 8 C 3704/08

    Aufnahmekapazität: Humanmedizin; Haushaltsgesetz, Zulassungszahl;

  • VG Frankfurt/Main, 09.03.2006 - 3 FZ 3091/05

    Im Studiengang ZAHNMEDIZIN an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt

  • VGH Hessen, 27.12.1996 - 1 TG 5043/96

    Einstellung eines Rechtsreferendars: zum Anspruch auf Zulassung zum juristischen

  • VG Ansbach, 14.03.2022 - AN 2 E 21.10149

    Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie

  • VG Ansbach, 14.03.2022 - AN 2 E 21.10141

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Studiengang, Lehrangebot, Bachelor, Zulassungszahl,

  • VG Ansbach, 25.02.2021 - AN 2 E 20.10122

    Studiengang, Zahnmedizin, Lehrangebot, Lehrverpflichtung, Auswahlentscheidung,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.09.2011 - 13 C 58/11

    Anspruch auf Zulassung zum Studium an einer bestimmten Hochschule bei nicht mehr

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.01.2003 - 6 D 11965/02

    Hochschulzulassung, Numerus clausus, Zulassung zum Studium, vorläufige Zulassung,

  • VG Ansbach, 25.02.2021 - AN 2 E 20.10171

    Zulassung zum Studiengang Zahnmedizin für das WS 2020/2021

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.12.2019 - 3 M 144/19

    Festsetzung der Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin über der

  • VG München, 23.06.2017 - M 3 E L 16.10045

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2013 - 13 B 1246/13

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin

  • VG Bremen, 12.12.2007 - 6 V 2284/07

    Zulassung zum Bachelor-Studiengang Psychologie der Universität Bremen zum

  • SG Hamburg, 28.09.2021 - S 3 KA 294/18

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes -

  • OLG Frankfurt, 26.11.2008 - 7 U 114/08

    Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung für Klagen auf Hochschulzulassung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.08.1999 - 6 B 759/99

    Lehramt; Einstellung in den Vorbereitungsdienst

  • OVG Hamburg, 16.03.1992 - Bf III 12/92

    Zulassung zum Psychologiestudium

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.12.2019 - 3 M 145/19

    Festsetzung der Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin über der

  • VG Potsdam, 23.04.2015 - 9 L 916/14

    Studienplatzvergabe (Nc Verfahren) Bachelor

  • VGH Bayern, 19.08.2013 - 7 CE 13.10110

    LMU München; Humanmedizin; Wintersemester 2012/2013; Auswahlverfahren der LMU;

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.11.2009 - 1 M 182/09

    Hochschulrecht; Zulassung zum Studium: Recht auf Zulassung auf einen

  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 34.88

    Antrag auf Zulassung zum Hochschulstudium für Medizin - Bildung von Lehreinheiten

  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 25.88

    Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage zur Ermittlung der Zahl der

  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 41.88

    Bildung von Lehreinheiten mit mehreren zugeordneten Studiengängen - Verstoß gegen

  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 33.88

    Antrag auf Zulassung zu einem Hochschulplatz für Medizin - Bildung von

  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 21.88

    Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage zur Ermittlung der Zahl der

  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 29.88

    Vereinbarkeit der Bildung einer die Studiengänge Medizin und Biochemie

  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 23.88

    Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage zur Ermittlung der Zahl der

  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 20.88

    Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage zur Ermittlung der Zahl der

  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 27.88

    Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage zur Ermittlung der Zahl der

  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 40.88

    Bildung von Lehreinheiten mit mehreren zugeordneten Studiengängen -

  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 24.88

    Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage zur Ermittlung der Zahl der

  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 32.88

    Vereinbarkeit der Bildung einer die Studiengänge Medizin und Biochemie

  • VG Karlsruhe, 13.09.1979 - VI 253/77

    Feststellung der Aufnahme einer Klinik in einen Krankenhausbedarfsplan; Subjektiv

  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 36.88

    Antrag auf Zulassung zum Hochschulstudium für Medizin - Bildung von Lehreinheiten

  • VG München, 23.06.2017 - M 3 E L 16.10105

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin

  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 39.88

    Antrag auf Zulassung zum Hochschulstudium für Medizin - Bildung von Lehreinheiten

  • VG Göttingen, 26.05.2004 - 8 C 714/04

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin außerhalb der durch die

  • BVerwG, 03.08.1981 - 7 C 16.78

    Zulassung zum Medizinstudium - Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache -

  • BVerwG, 28.06.1978 - 7 B 126.78

    Antrag auf Zuteilung eines Studienplatzes im Fach Medizin - Vergleichbarkeit von

  • VGH Baden-Württemberg, 26.09.1985 - 9 S 946/85

    Zulassung zur Hebammenausbildung - Ausbildungskapazität

  • VG Potsdam, 03.09.2008 - 12 L 370/08

    Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 einer Gesamtschule

  • VG Hannover, 12.05.2004 - 6 C 1864/04

    Anordnungsgrund; Anspruch auf Wechsel; außerkapazitäre Hochschulzulassung;

  • BVerwG, 28.11.1975 - 7 B 146.75

    Begrenzung der Zahl von zuzulassenden Studienbewerbern - Fassungsvermögen von

  • OVG Niedersachsen, 19.01.1995 - 7 L 2864/93
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