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   BVerfG, 21.07.1955 - 1 BvL 33/51   

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BVerfG, 21.07.1955 - 1 BvL 33/51 (https://dejure.org/1955,2)
BVerfG, Entscheidung vom 21.07.1955 - 1 BvL 33/51 (https://dejure.org/1955,2)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Juli 1955 - 1 BvL 33/51 (https://dejure.org/1955,2)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 4, 219
  • NJW 1955, 1268
  • MDR 1956, 17
  • MDR 1956, 18
  • DVBl 1955, 558
 
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Wird zitiert von ... (146)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus BVerfG, 21.07.1955 - 1 BvL 33/51
    Nach dem Urteil vom 1. Juli 1953 (BVerfGE 2, 380 [399-403]) umfaßt der Begriff Eigentum im Sinne des Art. 14 GG "jedenfalls grundsätzlich nicht vermögenswerte Rechte des öffentlichen Rechts", und nach dem Urteil vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [153]) gilt die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG nicht für die "öffentlich-rechtlichen vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten".

    Dem Gesetzgeber bleibt dabei im einzelnen ein weiter Ermessensbereich; nur die Einhaltung seiner äußersten Grenzen ist vom Bundesverfassungsgericht nachzuprüfen (vgl. BVerfGE 1, 264 ff. [275 f.]; 3, 58 ff. [135] und 162 ff. [182]; 4, 7 ff. [18]).

  • BVerfG, 30.04.1952 - 1 BvR 14/52

    Bezirksschornsteinfeger

    Auszug aus BVerfG, 21.07.1955 - 1 BvL 33/51
    Im Urteil vom 30. April 1952 (BVerfGE 1, 264 [274 - 275]) wird betont, das Grundgesetz habe das Eigentum, "so wie es das bürgerliche Recht und die gesellschaftlichen Anschauungen geformt haben, schützen" wollen.

    Dem Gesetzgeber bleibt dabei im einzelnen ein weiter Ermessensbereich; nur die Einhaltung seiner äußersten Grenzen ist vom Bundesverfassungsgericht nachzuprüfen (vgl. BVerfGE 1, 264 ff. [275 f.]; 3, 58 ff. [135] und 162 ff. [182]; 4, 7 ff. [18]).

  • BVerfG, 01.07.1953 - 1 BvL 23/51

    Haftentschädigung

    Auszug aus BVerfG, 21.07.1955 - 1 BvL 33/51
    Das gilt insbesondere für diejenigen Fälle, in denen bei Verfassungswidrigkeit einer Teilbestimmung nicht eindeutig erkennbar ist, ob der Gesetzgeber den verfassungsmäßigen Teil des Gesetzes auch ohne die verfassungswidrige Bestimmung erlassen hätte (BVerfGE 2, 380 ff. [405/406]).

    Nach dem Urteil vom 1. Juli 1953 (BVerfGE 2, 380 [399-403]) umfaßt der Begriff Eigentum im Sinne des Art. 14 GG "jedenfalls grundsätzlich nicht vermögenswerte Rechte des öffentlichen Rechts", und nach dem Urteil vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [153]) gilt die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG nicht für die "öffentlich-rechtlichen vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten".

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvL 59/52

    Unterbringungsanspruch

    Auszug aus BVerfG, 21.07.1955 - 1 BvL 33/51
    Die Vorlage muß mithin so gedeutet werden, daß der Verwaltungsgerichtshof eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einholen will, ob in § 5 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 917 in der Fassung des Gesetzes Nr. 953 der letzte Satzteil mit den Worten "oder die von ihm getroffene Wahl seine Unterbringung wesentlich erschwert" verfassungswidrig ist (vgl. BVerfGE 3, 187 [195, 196]; BVerfGE 3, 208 [211, 212]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr die in Frage stehende Rechtsnorm unter jedem Gesichtspunkt auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu prüfen (BVerfGE 3, 187 [196, 197]), weil es nur dann gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG entscheiden kann, ob die Norm verfassungswidrig ist.

  • BVerfG, 24.04.1953 - 1 BvR 102/51

    Hypothekensicherungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 21.07.1955 - 1 BvL 33/51
    Soweit sie noch bei unbestrittener Geltung des Art. 153 WV - der ursprünglich mit Verfassungskraft und später als einfaches Reichsgesetz fortgalt (vgl. BVerfGE 2, 237 [248 - 253]) - erlassen worden sind, können sie mit Rücksicht auf ihre Entstehungszeit ohne weiteres als durch Art. 153 Abs. 2 Satz 2 WV ergänzt gelten, falls sie nicht ausdrücklich die Entschädigung ausgeschlossen oder eine nicht "angemessene" Entschädigung vorgesehen haben.

    Hier kann vielmehr das Schweigen des Gesetzes auch als Ausschluß jeder Entschädigung gewertet werden, sofern nicht landesrechtliche und landesverfassungsrechtliche Bestimmungen eine andere Beurteilung verlangen (vgl. BVerfGE 2, 237 ff. [254].

  • BVerfG, 01.12.1954 - 2 BvG 1/54

    Besoldungsgesetz von Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus BVerfG, 21.07.1955 - 1 BvL 33/51
    Da jedoch das Gesetz Nr. 917 zweifellos eine Vollregelung enthält (vgl. Bayer. VerfGH NF 2, 143 [158-161]) und sich nicht auf Rahmenbestimmungen beschränkt, scheidet die Möglichkeit einer Umwandlung in Bundesrecht gemäß Art. 75 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 125 Nr. 1 GG aus; es braucht also nicht geprüft zu werden, ob Art. 125 GG auch solche vorkonstitutionellen Gesetze erfassen will, die unter den Begriff der Rahmengesetze im Sinne des Grundgesetzes fallen würden (vgl. BVerfGE 4, 115 [133]).
  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 BvR 459/52

    Investitionshilfe

    Auszug aus BVerfG, 21.07.1955 - 1 BvL 33/51
    Dem Gesetzgeber bleibt dabei im einzelnen ein weiter Ermessensbereich; nur die Einhaltung seiner äußersten Grenzen ist vom Bundesverfassungsgericht nachzuprüfen (vgl. BVerfGE 1, 264 ff. [275 f.]; 3, 58 ff. [135] und 162 ff. [182]; 4, 7 ff. [18]).
  • VGH Württemberg-Baden, 28.11.1951 - 2 S 153/51
    Auszug aus BVerfG, 21.07.1955 - 1 BvL 33/51
    In der Verwaltungsrechtssache des Verwaltungsjuristen Karl A. gegen das Land Württemberg-Baden, Innenministerium, hat der Württemberg-Badische Verwaltungsgerichtshof, 2. Stuttgarter Senat, durch Beschluß vom 28. November 1951 - 2 S 153/51 - das Verfahren ausgesetzt, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, "ob das Württemberg-Badische Gesetz Nr. 953 den Art. 14 GG verletzt".
  • BVerfG, 24.02.1953 - 1 BvL 21/51

    Normenkontrolle II

    Auszug aus BVerfG, 21.07.1955 - 1 BvL 33/51
    Über diese Frage der Verfassungswidrigkeit vorkonstitutioneller Gesetze können die Gerichte in eigener Zuständigkeit entscheiden [BVerfGE 2, 124 ff. [ 128 bis 135]].
  • BVerwG, 08.12.1953 - I C 100.53

    Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges bei Streit über Grund eines Anspruchs

    Auszug aus BVerfG, 21.07.1955 - 1 BvL 33/51
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Entscheidungen, die allerdings vorkonstitutionelle Enteignungsgesetze betrafen, die Auffassung vertreten, daß ein Gesetz bei fehlender oder unzureichender Regelung der Entschädigung nicht verfassungswidrig, sondern daß die Entschädigung ergänzend von den ordentlichen Gerichten festzusetzen sei (BVerwGE 1, 42 ff. [44] und 140 ff. [144]).
  • BVerfG, 20.03.1952 - 1 BvL 12/51

    Normenkontrolle I

  • RG, 13.12.1924 - V 121/24

    1. Inwieweit ist die Anhaltische Berggesetzgebung revisibel? 2. Ist die in §§

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvL 123/52

    Verfasungsmäßigkeit des § 77 Abs. 1 G131

  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

  • RG, 18.06.1925 - VII B 3/23

    Carl Eduard (Sachsen-Coburg und Gotha)

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Nach dem schon in § 139 BGB enthaltenen Rechtsgedanken kann sich die Feststellung nur dann auf die Unvereinbarkeit eines Teils der Norm beschränken, wenn es keinem Zweifel unterliegt, dass der Gesetzgeber die sonstige gesetzliche Regelung auch ohne den verfassungswidrigen Teil aufrechterhalten hätte (vgl. BVerfGE 4, 219 ).
  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Nach dem schon in § 139 BGB enthaltenen Rechtsgedanken kann sich das Bundesverfassungsgericht auf die Feststellung der Nichtigkeit eines Teils der Norm beschränken, wenn es keinem Zweifel unterliegt, daß der Gesetzgeber die sonstige gesetzliche Regelung auch ohne den verfassungswidrigen Teil aufrechterhalten hätte (vgl. BVerfGE 4, 219 [250]).
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Damit hängt es etwa zusammen, wenn an ein Verbot der Veräußerung des Eigentums, also an eine Einschränkung derjenigen Befugnis, die elementarer Bestandteil der Handlungsfreiheit im Bereich der Eigentumsordnung ist, besonders strenge Maßstäbe angelegt werden (vgl. BVerfGE 21, 87 (90 f.); 21, 306 (310 f.); 26, 215 (222)), und daß die eigene Leistung als besonderer Schutzgrund für die Eigentümerposition anerkannt worden ist (vgl. BVerfGE 1, 264 (277 f.); 4, 219 (242 f.); 14, 288 (293 f.); 22, 241 (253); 24, 220 (226); 31, 229 (240 f.)).
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