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   BVerfG, 28.07.1955 - 2 BvH 1/54   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1955,83
BVerfG, 28.07.1955 - 2 BvH 1/54 (https://dejure.org/1955,83)
BVerfG, Entscheidung vom 28.07.1955 - 2 BvH 1/54 (https://dejure.org/1955,83)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Juli 1955 - 2 BvH 1/54 (https://dejure.org/1955,83)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • opinioiuris.de

    Gebietsbestand der Länder

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständigkeit des BVerfG für die Klage eines untergegangenen Bundeslandes gegen das aufnehmende Bundesland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 4, 250
  • NJW 1955, 1313 (Ls.)
  • NJW 1955, 1674 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 24.02.1954 - 2 BvQ 1/54

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Eingliederung des Landes Lippe nach

    Auszug aus BVerfG, 28.07.1955 - 2 BvH 1/54
    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 24. Februar 1954 (2 BvQ 1/54; BVerfGE 3, 267 ff.) zwar die Parteifähigkeit des Landesverbandes Lippe und der Kreise Detmold und Lemgo und ihre Aktivlegitimation anerkannt, Rechte des untergegangenen Landes Lippe aus dem Eingliederungsvorgang gegen das Land Nordrhein-Westfalen geltend zu machen.
  • BVerfG, 10.06.2014 - 2 BvE 2/09

    Organstreitverfahren in Sachen "Bundesversammlung" erfolglos

    Mit Blick darauf ist es geboten, vom Fortbestand der Bundesversammlung für das Organstreitverfahren auszugehen (vgl. zu einer solchen Möglichkeit bereits BVerfGE 4, 250 sowie Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 1991, § 7 Rn. 40).
  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvE 4/11

    Anträge im Organstreit "ESM/Euro-Plus-Pakt" erfolgreich

    a) Da der Lauf der Frist nach § 64 Abs. 3 BVerfGG jedenfalls nicht vor einer entsprechenden und eindeutigen Weigerung des zuständigen Ressortministers beginnen kann (vgl. BVerfGE 21, 312 ; s. auch BVerfGE 4, 250 ), wurde die Antragsfrist hinsichtlich des Antrags zu 1. frühestens am 26. Januar 2011 in Gang gesetzt.
  • BVerfG, 15.07.2015 - 2 BvE 4/12

    Unzulässige Organklage gegen die Mittelzuweisung an Fraktionen, politische

    Richtet sich das Organstreitverfahren gegen ein (auch fortdauerndes) Unterlassen des Antragsgegners, wird die Frist spätestens dadurch in Lauf gesetzt, dass sich der Antragsgegner erkennbar eindeutig weigert, in der Weise tätig zu werden, die der Antragsteller zur Wahrung der Rechte aus seinem verfassungsrechtlichen Status für erforderlich hält (vgl. BVerfGE 4, 250 ; 71, 299 ; 92, 80 ; 118, 244 ; 129, 356 ; stRspr).

    Da sie sich damit gegen ein gesetzgeberisches Unterlassen wendet, wird die Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG spätestens in Lauf gesetzt, wenn der Antragsgegner sich erkennbar eindeutig weigert, in einer Weise tätig zu werden, die die Antragstellerin zur Wahrung ihres verfassungsrechtlichen Status für erforderlich hält (vgl. BVerfGE 4, 250 ; 71, 299 ; 92, 80 ; 118, 244 ; 129, 356 ).

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