Rechtsprechung
   BVerfG, 20.03.1956 - 1 BvR 479/55   

Gesetzlicher Richter

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, Terminsanberaumung durch ausgeschlossenen Richter

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Gesetzlicher Richter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter

Kurzfassungen/Presse

  • spiegel.de (Pressebericht, 28.03.1956)

    Die Kammer war schwach

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 4, 412
  • NJW 1956, 545
  • MDR 1956, 280
  • DVBl 1956, 348
  • DÖV 1956, 309



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Wird zitiert von ... (85)  

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95  

    Spruchgruppen

    Damit soll die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 4, 412 (416, 418)).

    Auch hier, auf der Ebene der für das jeweils zuständige Gericht handelnden Richter, gilt es Vorkehrungen schon gegen die bloße Möglichkeit und den Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt zu treffen (vgl. BVerfGE 4, 412 (416); 82, 286 (298)).

  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvR 2470/06  

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im Konkurrentenstreit um die Stelle des

    aa) Durch die in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Gewährleistung soll der Gefahr vorgebeugt werden, dass durch die Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Er-gebnis einer Entscheidung beeinflusst werden könnte (vgl. BVerfGE 4, 412 ).

    An einem Ursachenzusammenhang zwischen der fehlerhaften Terminsanberaumung und der Entscheidung fehlt es mithin nur dann, wenn mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne den Fehler anders besetzt gewesen wäre (vgl. BVerfGE 4, 412 ).

  • BSG, 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B  

    Anträge auf Terminsverlegung, Kompetenzen des Bundessozialgerichts

    Weder die aus dem Rubrum erkennbare Besetzung unter Beteiligung der ehrenamtlichen Richter noch die beteiligten Berufsrichter allein kamen nämlich zunächst an Stelle des hierzu als gesetzlicher Richter (BVerfGE 4, 412) ausdrücklich und allein berufenen Vorsitzenden (§ 202 SGG iVm § 227 Abs. 2 ZPO) überhaupt als funktionell zuständig in Betracht, um eine Entscheidung über den Verlegungsantrag des Klägers zu treffen.

    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG betrifft zur Verwirklichung des Rechtsstaatsprinzips auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung (BVerfGE 4, 412) die Frage, wer im Einzelfall zu der von Art. 19 Abs. 4 GG im Falle einer möglichen Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte gewährleisteten richterlichen Entscheidung berufen ist.

    Das grundrechtsgleiche Recht gewährleistet insofern die Freiheit gleichermaßen von sachfremden äußeren Einflüssen wie auch von sachfremden Maßnahmen innerhalb der Gerichtsorganisation (stRspr vgl etwa BVerfGE 4, 412; 17, 294, 299).

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