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   BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 812/73   

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https://dejure.org/1975,72
BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 812/73 (https://dejure.org/1975,72)
BVerfG, Entscheidung vom 29.10.1975 - 2 BvR 812/73 (https://dejure.org/1975,72)
BVerfG, Entscheidung vom 29. Oktober 1975 - 2 BvR 812/73 (https://dejure.org/1975,72)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aushändigungen von Gegenständen im Strafvollzug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Grundrecht Strafgefangener - Keine gesetzliche Grundlage - Strafvollzugsgesetz - Aufrechtzuerhaltung des Strafvollzugs - Grundrechtsbeschränkende Maßnahmen

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 40, 276
  • NJW 1976, 37
  • MDR 1976, 200
 
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Wird zitiert von ... (105)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

    Auszug aus BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 812/73
    Diese Regelung sei im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 1972 (BVerfGE 33, 1 ff.) unerläßlich, um die Ordnung und Sicherheit in der Anstalt aufrechtzuerhalten und einen geordneten Strafvollzug durchzuführen.

    Als Endpunkt dieser Übergangsfrist hat das Bundesverfassungsgericht das Ende der 6. Legislaturperiode festgesetzt (BVerfGE 33, 1, 13).

    Unerläßlich sind solche Maßnahmen, ohne die der Strafvollzug als Institution zusammenbrechen würde oder durch die der Zweck des Strafvollzuges ernsthaft gefährdet würde (vgl. BVerfGE 33, 1, 13).

    b) Die Begründung des Oberlandesgerichts Hamm in dem angegriffenen Beschluß vom 8. Oktober 1973 bezüglich der 50 zugesandten Postkarten stellt zwar nicht ausdrücklich auf die "Unerläßlichkeit" im Sinne des Beschlusses vom 14. März 1972 (BVerfGE 33, 1, 13) als Beurteilungsmaßstab ab.

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 812/73
    Gleichwohl müssen Eingriffe in die Grundrechte von Strafgefangenen auch ohne gesetzliche Stütze für eine Übergangsfrist hingenommen werden, bis der Gesetzgeber Gelegenheit hat, entsprechend dem heutigen Grundrechtsverständnis ein rechtsstaatliches (vgl. BVerfGE 37, 57, 65) und sozialstaatliches (vgl. BVerfGE 35, 202, 235) Strafvollzugsgesetz mit hinreichend bestimmten Eingriffstatbeständen zu erlassen.

    Vielmehr muß der Staat den Strafvollzug so ausstatten, wie es zur Realisierung des Vollzugsziels (BVerfGE 35, 202, 235) erforderlich ist.

    Ihm sollen Fähigkeit und Willen zur verantwortlichen Lebensführung vermittelt werden, er soll es lernen, sich unter den Bedingungen einer freien Gesellschaft ohne Rechtsbruch zu behaupten, ihre Chancen wahrzunehmen und ihre Risiken zu bestehen (BVerfGE 35, 202, 235 f.).

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 812/73
    Er hat auch die Aufgabe, die erforderlichen Mittel für den Personal- und Sachbedarf bereitzustellen (vgl. BVerfGE 36, 264, 275).
  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

    Auszug aus BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 812/73
    Der Strafgefangene hat zwar einen Anspruch darauf, die Gründe für eine ihm ungünstige Entscheidung zu erfahren, damit er sich sachgemäß verteidigen kann (BVerfGE 6, 32,, 44).
  • BVerfG, 14.03.1973 - 2 BvR 768/71

    Verfassungsrechtliche Anforderung an die Ausgestaltung des Paketempfangs für

    Auszug aus BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 812/73
    Im Ergebnis ist die Versagung verfassungsrechtlich jedoch nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer einen besonders gelagerten andersartigen Einzelfall nicht vorgetragen hat (vgl. BVerfGE 34, 369, 379 ff.).
  • BVerfG, 27.03.1974 - 2 BvR 38/74

    Haftbefehl in Berlin

    Auszug aus BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 812/73
    Gleichwohl müssen Eingriffe in die Grundrechte von Strafgefangenen auch ohne gesetzliche Stütze für eine Übergangsfrist hingenommen werden, bis der Gesetzgeber Gelegenheit hat, entsprechend dem heutigen Grundrechtsverständnis ein rechtsstaatliches (vgl. BVerfGE 37, 57, 65) und sozialstaatliches (vgl. BVerfGE 35, 202, 235) Strafvollzugsgesetz mit hinreichend bestimmten Eingriffstatbeständen zu erlassen.
  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen

    Dies kommt in Betracht, wenn die sofortige Ungültigkeit der zu beanstandenden Norm dem Schutz überragender Güter des Gemeinwohls die Grundlage entziehen würde und eine Abwägung mit den betroffenen Grundrechten ergibt, dass der Eingriff für eine Übergangszeit hinzunehmen ist (vgl. BVerfGE 33, 1 ; 33, 303 ; 40, 276 ; 41, 251 ; 51, 268 ; 109, 190 ).

    Für die Übergangszeit kann das Bundesverfassungsgericht vorläufige Anordnungen treffen, um die Befugnisse der Behörden bis zur Herstellung eines verfassungsmäßigen Zustandes durch den Gesetzgeber auf das zu reduzieren, was nach Maßgabe dieser Abwägung geboten ist (vgl. BVerfGE 40, 276 ; 41, 251 ).

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Geht man davon aus, daß auch dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine Chance verbleiben muß, je seine Freiheit wiedererlangen zu können, so muß ihm folgerichtig auch ein Anspruch auf Resozialisierung zustehen, mag für ihn auch erst nach langer Strafverbüßung die Aussicht bestehen, sich auf das Leben in Freiheit einrichten zu müssen (vgl hierzu die Entscheidung BVerfGE 40, 276 (284), die einen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Mörder betraf).

    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bietet zahlreiche Beispiele dafür, daß die Gefangenen ihre Rechte erforderlichenfalls mit der Verfassungsbeschwerde durchsetzen können (vgl zB BVerfGE 33, 1 - Strafvollzug; 35, 300 - Wahlrecht; 40, 276 - St Pauli Nachrichten; 41, 329 - Postkarte mit rotem Motorrad; 42, 95 - Besuchsrecht der Ehefrau und Kinder; 42, 229 - Anzug aus der Habe).

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    So wurde etwa im Interesse von Strafvollzug und Schulbetrieb die Briefkontrolle bei Strafgefangenen auf Grund unzureichender untergesetzlicher Ermächtigung (vgl. BVerfGE 33, 1 ; 40, 276 ) ebenso für übergangsweise zulässig erklärt, wie der nicht durch Parlamentsgesetz gedeckte Schulverweis (vgl. BVerfGE 58, 257 ).
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