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   BVerfG, 16.12.1975 - 2 BvL 7/74   

Volltextveröffentlichungen

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    Verfassungsrechtliche Prüfung der niedersächsischen Vorschriften für die Richterwahl

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 41, 1
  • NJW 1976, 273
  • NJW 1976, 889
  • DVBl 1976, 73



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Wird zitiert von ... (58)  

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R  

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Ein Gebot strikter formaler Gleichheit besteht dabei nicht (vgl BVerfGE 41, 1, 12; 54, 363, 388 f mwN - dagegen strenger im Bereich parlamentarischer Repräsentation).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.05.2001 - 14 S 1238/00  

    Anfechtung einer Wahl zur Handwerkskammervollversammlung -

    In anderen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu  Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen von Hochschulen bzw. zu Richtervertretungen wird ausgeführt, dass wegen der nicht allgemein-politischen sondern organisationsspezifischen und gruppenbedingten Aufgaben dieser Selbstverwaltungskörperschaften nicht dem streng formalen Wahlrechtsgleichheitssatz sondern lediglich diesem  Grundsatz in seiner einfachen Ausprägung genügen werde müsste (BVerfG, Urt. v. 28.03.1984 - BvL 2/82 -, BVerfGE 66, 270 = NVwZ 1984, 574 und Urt.  v. 09.04.1975 - 1 BvL 6/74 -, BVerfGE 39, 247 bzw. Urt. v. 16.12.1975 - 2 BvL 7/74 -, BVerfGE 41, 1 = NJW 1976, 889).

    Die Vorschriften der Anlage C zur Handwerksordnung lassen sich nämlich in weiter Auslegung verfassungskonform dahin interpretieren, dass sie den vom Bundesverfassungsgericht im vorliegenden Fall unter Hinweis auf die Entscheidung BVerfGE 41, 1 aufgezeigten Weg eröffnen, eine nur unvollständige Wahlvorschlagsliste durch ergänzenden Verweis auf die Kandidaten einer anderen Wahlvorschlagsliste zu komplettieren, was die dargestellten Schwierigkeiten eines nur in seinem Bezirk und seiner Gewerbegruppe verwurzelten Wahlberechtigten bei der Einreichung eines eigenen Wahlvorschlags deutlich reduziert und abmildert.

    Wie das Bundesverfassungsgericht nämlich in seiner oben erwähnten Entscheidung (BVerfGE 41, 1 ) insoweit deutlich ausgeführt hat, bedarf es einer nochmaligen schriftlichen Zustimmung eines Kandidaten einer Wahlvorschlagsliste nicht, auf den zwecks Vervollständigung in einer anderen Wahlvorschlagsliste verwiesen wird.

    Der Wahlleiter kann bei Vorliegen eines solchen Wahlvorschlags die Beseitigung des Mangels unter Setzung einer angemessenen Frist ermöglichen (so auch BVerfGE 41, 1 ).

    Auch diese Auslegung entspricht der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 41, 1 ), das ausdrücklich ausführt, zum einen liege es ohnehin im Interesse einer jeden Organisation oder Gruppierung, einen eigenen Wahlvorschlag möglichst frühzeitig bekannt zu machen und einzureichen, zum anderen bestehe jedenfalls die Möglichkeit, dass der Wahlvorstand einen dem Vollständigkeitserfordernis nicht genügenden Wahlvorschlag gegebenenfalls unter Hinweis auf vorliegende andere Vorschlagslisten zwecks Verweis darauf zur Beseitigung des Vollständigkeitsmangels zurückgebe.

  • VGH Baden-Württemberg, 08.05.2001 - 214 S 1238/00  

    Handwerkskammer, Vollversammlung, Handwerksinnung, Wahl, Wahlrecht, Wahlprüfung,

    In anderen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen von Hochschulen bzw. zu Richtervertretungen wird ausgeführt, dass wegen der nicht allgemein-politischen sondern organisationsspezifischen und gruppenbedingten Aufgaben dieser Selbstverwaltungskörperschaften nicht dem streng formalen Wahlrechtsgleichheitssatz sondern lediglich diesem Grundsatz in seiner einfachen Ausprägung genügen werde müsste (BVerfG, Urt. v. 28.03.1984 - BvL 2/82 -, BVerfGE 66, 270 = NVwZ 1984, 574 und Urt. v. 09.04.1975 - 1 BvL 6/74 -, BVerfGE 39, 247 bzw. Urt. v. 16.12.1975 - 2 BvL 7/74 -, BVerfGE 41, 1 = NJW 1976, 889).

    Die Vorschriften der Anlage C zur Handwerksordnung lassen sich nämlich in weiter Auslegung verfassungskonform dahin interpretieren, dass sie den vom Bundesverfassungsgericht im vorliegenden Fall unter Hinweis auf die Entscheidung BVerfGE 41, 1 aufgezeigten Weg eröffnen, eine nur unvollständige Wahlvorschlagsliste durch ergänzenden Verweis auf die Kandidaten einer anderen Wahlvorschlagsliste zu komplettieren, was die dargestellten Schwierigkeiten eines nur in seinem Bezirk und seiner Gewerbegruppe verwurzelten Wahlberechtigten bei der Einreichung eines eigenen Wahlvorschlags deutlich reduziert und abmildert.

    Wie das Bundesverfassungsgericht nämlich in seiner oben erwähnten Entscheidung (BVerfGE 41, 1 ) insoweit deutlich ausgeführt hat, bedarf es einer nochmaligen schriftlichen Zustimmung eines Kandidaten einer Wahlvorschlagsliste nicht, auf den zwecks Vervollständigung in einer anderen Wahlvorschlagsliste verwiesen wird.

    Der Wahlleiter kann bei Vorliegen eines solchen Wahlvorschlags die Beseitigung des Mangels unter Setzung einer angemessenen Frist ermöglichen (so auch BVerfGE 41, 1 ).

    Auch diese Auslegung entspricht der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 41, 1 ), das ausdrücklich ausführt, zum einen liege es ohnehin im Interesse einer jeden Organisation oder Gruppierung, einen eigenen Wahlvorschlag möglichst frühzeitig bekannt zu machen und einzureichen, zum anderen bestehe jedenfalls die Möglichkeit, dass der Wahlvorstand einen dem Vollständigkeitserfordernis nicht genügenden Wahlvorschlag gegebenenfalls unter Hinweis auf vorliegende andere Vorschlagslisten zwecks Verweis darauf zur Beseitigung des Vollständigkeitsmangels zurückgebe.

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